Das für seine exklusiven Küchenhauben bekannte Unternehmen Exklusiv-Hauben Gutmann GmbH mit Standort in Pforzheim hat das über ihr Vermögen laufende Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung auf Grundlage eines Insolvenzplans erfolgreich gestalten können. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 27.05.2019 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren kürzlich auf. Frisch befreit aus der Insolvenz kann das Unternehmen Gutmann damit wieder voll durchstarten.

Das Insolvenzverfahren ist unter Anordnung der Eigenverwaltung betrieben worden, wonach die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen bei der Geschäftsleitungverbleibt und keinem externen bestellten Insolvenzverwalter übertragen wird. Die Aufsichts- und Kontrollpflichten über die ordnungsgemäße Geschäftsführung übernahm in diesem Fall der, vom Insolvenzgericht bestellte Sachwalter, Rechtsanwalt Holger Blümle von der Kanzlei Schultze & Braun. Mit Unterstützung der Sanierungsexperten der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher unter der Federführung des Rechtsanwalts Dr. Erik Silcher ist es gelungen, die wesentlichen Weichenstellungen für eine sanierende Fortführung des Unternehmens zu setzen.

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§ 288 V Satz 1 BGB gewährt dem Gläubiger einer Entgeltforderung einen Anspruch auf eine Pauschale von  € 40, wenn der Schuldner mit einer Leistung in Verzug gerät und kein Verbraucher ist. Mit dieser Regelung hatte der Gesetzgeber eine Vorgabe einer EU-Richtlinie umgesetzt, wonach im Fall eines Verzuges nicht nur der tatsächliche Verzugsschaden, sondern auch ein pauschaler Zahlungsanspruch zustehen soll.

Streitig und davon abhängig, in welchem Landesarbeitsgerichtsbezirk ein Arbeitgeber verklagt wurde, war, ob diese Vorschrift auch auf Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

Stellte sich am Ende heraus, dass ein Vergütungsanspruch besteht, fiel nach der Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte (LAG Düsseldorf, Beck RS 2017,13605) die Pauschale für jeden Monat neu an, d.h. für jeden Monat Rückstand an Gehalt z.B. konnte der Arbeitnehmer die Pauschale von € 40 erneut beanspruchen.

Stellte sich am Ende heraus, dass ein Vergütungsanspruch besteht, fiel nach der Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte (LAG Düsseldorf, Beck RS 2017,13605) die Pauschale für jeden Monat neu an, d.h. für jeden Monat Rückstand an Gehalt z.B. konnte der Arbeitnehmer die Pauschale von € 40 erneut beanspruchen.

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Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 27.03.2019 (Az.: C-681/17) wurden aktuell die Rechte der Verbraucher bei Online-Käufen gestärkt. Laut EuGH soll das Widerrufsrecht für Verbraucher bei einem Online-Kauf nun auch für Matratzen gelten, falls deren Schutzfolie vom Verbraucher entfernt worden ist.

Der Hintergrund für diese richtungsweisende Entscheidung der obersten EU-Richter war ein Fall aus Deutschland.

Ein Verbraucher hatte bei einem Online-Unternehmen eine Matratze zu einem Preis von ca. € 1.100 über das Internet gekauft, welche mit einer Schutzfolie versehen geliefert worden war, die er in der Folgezeit entfernte. Nach kurzer Zeit entschloss er sich die Matratze wieder zurückzugeben und bat das Online-Unternehmen den diesbezüglichen Transport zu veranlassen. Da sich das Online-Unternehmen weigerte den Transport zu veranlassen, trug der Verbraucher die Transportkosten in Höhe von ca. € 100 selbst.

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Ein Arzt begeht dann einen Abrechnungsbetrug, wenn er die Krankenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung (KV) oder den Patienten getäuscht hat, indem er eine nicht oder nicht in diesem Umfang erbrachte Leistung abrechnet, um dadurch einen Vermögensvorteil zu erzielen. Voraussetzung für ein strafbares Handeln wäre jedoch, dass der Arzt vorsätzlich bezüglich sämtlicher Tatbestandsmerkmale sowie in Bereicherungsabsicht handelt. Wenn er somit davon ausgeht, dass er seine Leistung tatsächlich erbracht hat und von ihm abgerechnet werden darf, so fehlt es häufig hieran.

Zur Verfolgung von Abrechnungsbetrug und Korruption im Gesundheitswesen haben die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, ihre Verbände und der GKV-Spitzenverband gem. §§ 197 a SGB V, 47 a SGB XI, „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ eingerichtet. Deren Aufgabe besteht darin, Hinweisen und Sachverhalten nachzugehen, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten.

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Wenn insbesondere bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Bußgeldbescheid ergeht und dieser rechtskräftig wird, stellt sich möglicherweise für viele die Frage, ob man die darin festgesetzte Geldbuße auch bezahlen sollte oder ob beispielsweise wegen oftmals Geringfügigkeit des Betrages eine Vollstreckung unterbleibt.

Mit Rechtskraft der Entscheidung wird die festgesetzte Geldbuße fällig und kann vollstreckt werden.

Auf Antrag kann die Behörde Zahlungserleichterungen einräumen, u.a. Ratenzahlung.

Ansonsten wird versucht die Geldbuße einzutreiben, wenn eine Schonfrist abgelaufen ist, ohne dass ein Zahlungseingang verzeichnet werden konnte.

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BUNDESFINANZHOF (BFH)

Mit seinem Urteil am 02.04.2019 verkündeten Urteil stellte der Bundesfinanzhof klar, dass ein Insolvenzschuldner nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auch für Einkommensteuerschulden grundsätzlich persönlich haftet, die noch während des eröffneten Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter begründet worden sind und auch von diesem noch im Laufe des Insolvenzverfahrens hätten erfüllt werden müssen.

  1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, welches er vermietete. Im Dezember 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Die Insolvenzverwalterin setzte die Vermietung zunächst fort. Daraus ergaben sich – unstreitig – Einkünfte in insgesamt sechsstelliger Höhe. Anschließend wurde die Immobilie zu Gunsten der Masse veräußert.

Die Insolvenzverwalterin gab keine Steuererklärungen für den Kläger ab und leistete auch keine Zahlungen auf die aus der Vermietung entstandene Einkommensteuer. Das Insolvenzgericht erteilte dem Kläger im November 2010 die Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wurde im April 2011 aufgehoben.

Im Rahmen einer ab Juni 2011 durchgeführten Außenprüfung erließ das beklagte Finanzamt im Jahr 2012 erstmals Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006, in denen es u.a. die Einkünfte aus Vermietung ansetzte. Die Bescheide gab es dem Kläger bekannt.

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Stuttgart – Im fast neunmonatigen Eventus-Prozess im Landgericht Stuttgart, wurde heute das Urteil über den Eventus-Genossenschaftsgründer Marco T. gesprochen.

Im September 2017 begannen die Ermittlungen gegen Marco T. und seitdem sitzt er in Untersuchungshaft.

Die Genossenschaft versprach den Anlegern bis zu achteinhalb Prozent Zinserträge aus Immobilien Investitionen. Bei den Anlegern sammelte er unter anderem mit Hilfe einer frei erfundenen „Allianz-Anleihe“, in Anlehnung an den guten Namen einer Versicherung, fast sechs Millionen Euro ein. Anstatt das Geld in Immobilien zu investieren, betrieb er ein Geschäftsmodell, das auf ständig wachsende Anzahl an Anlegern beruht, auch bekannt als „Schneeballsystem“. Einen Teil des Geldes verbrauchte er privat, bzw. nutzte es für Werbemaßnahmen für seine betrügerische Geschäfte.

Weshalb die Oberstaatsanwältin dem Angeklagten bescheinigte ein „exzellenter Verkäufer“ und ein „genialer Lügner“ zu sein. 

Im September 2017 meldete Eventus Insolvenz an.

Für die betrogenen Anleger gibt es allerdings einen Silberstreifen am Horizont in Form eines, bisher leider strikt vor der Öffentlichkeit unter Verschluss gehaltenen Gutachtens.

Ein Gutachten, das überhaupt erst nach langem Zögern und öffentlichem Druck schließlich vom baden-württembergischen Wirtschaftsministerium in Auftrag gegeben wurde.

Dieses Gutachten war Bestandteil des Prozesses und ist deshalb im Rahmen des Prozesses in den Kernaussagen bekannt geworden.

Danach werden dem Verband baden-württembergischer Wohn- und Immobilienunternehmen gravierende Fehler nachgewiesen. Laut Aussage von Verteidigung und Oberstaatsanwältin ist es „vollkommen unbegreiflich“ wie die Eventus die Gründungsprüfung durch den Verband überstehen konnte. 

Die Verteidiger des Beklagten kommen zu dem Schluß, der VBW habe „ein Konzept genehmigt, das so nie hätte genehmigt werden dürfen. Rechtsanwalt Hans Steffan sieht auf jeden Fall eine „mindestens fahrlässige“ Vorgehensweise des Prüfungsverbandes und schloss einen bedingten Vorsatz nicht aus.

Sollte sich herausstellen, dass der VBW fahrlässig seine Kontrollfunktion ausgeübt hat, wäre für die Anleger der Weg frei für Haftungsansprüche gegen den Verband.

Ein Ausblick auf die Auswirkungen des Brexits auf das deutsche und internationale Insolvenzrecht

Die zunehmende Internationalisierung sowohl der Wirtschaftswelt als auch des Insolvenzrechts, einhergehend mit dem damit verbundenen Zusammentreffen verschiedener Rechtsordnungen, lässt die Beschäftigung mit den Auswirkungen eines Brexits, in welcher Form er auch immer kommen mag, auf das Insolvenzrecht aktueller denn je erscheinen. So ist etwa die in Insolvenz befindliche Fluggesellschaft Air Berlin in der englischen Rechtsform der Public Limited Company (PLC) organisiert.

 

Rechtsfolgen des Brexit

Der bisher als sanierungsfreundlich geschätzte Insolvenzstandort des Vereinigten Königreichs sowie die gerade erst grundlegend reformierte Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO – für alle ab dem 26.06.2017 eröffneten Insolvenzverfahren gilt die EuInsVO neue Fassung) werden durch den als Brexit bezeichneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV einer ersten Bewährungsprobe in Sachen Praktikabilität und Anwendbarkeit unterzogen.

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BAU RECHTs SICHER

In unserem Forum 4/18 hatten wir Sie über die Auswirkungen des neuen Bauvertragsrechts informiert. Dies in Bezug auf die Abnahme. Rechtlich bewirkt die Abnahme den Gefahrübergang. Ab diesem Zeitpunkt verbleiben dem Besteller rein die Rechte auf Mangelbeseitigung. Aus Sicht des Werkunternehmers stellt die wichtigste Folge der Abnahme jedoch die Fälligkeit der Vergütung dar.

Neben der tatsächlich durch den Bauherrn erklärten Abnahme oder einer fiktiven Abnahme, wie sie jetzt u.a. in § 640 Abs. 2 BGB vorgesehen ist, wenn der Besteller auf eine fristgebundene Aufforderung zur Erklärung der Abnahme hin nicht mindestens einen Mangel rügt, kommt auch der konkludenten Abnahme weitere Bedeutung zu.

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Das Unternehmen in der Krise – Der Begriff „Krise“

Unter einer Unternehmenskrise wird häufig eine allgemein schlechte wirtschaftliche Situation des Unternehmens verstanden. Doch die Krise kann in unterschiedlichen Bereichen des Unternehmens auftreten. Der IDW S 6 teilt den Krisenbegriff in verschiedene Stadien ein:

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Der klassische Krisenverlauf beginnt mit einer Stakeholderkrise. Die Stakeholder des Unternehmens sind alle beteiligten Mitglieder oder Gruppen, wie beispielsweise die Arbeitnehmer, die Gläubiger und Schuldner, die Unternehmensleitung oder die Gesellschafter.

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