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BGH zur Unzulässigkeit eines einfachen Anderkontos als Massekonto

Der BGH hat im Urteil vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18 (OLG Stuttgart) – u. a. entschieden, dass es unzulässig ist, ein Anderkonto (Vollrechts-Treuhandkonto) als Insolvenzkonto zu führen. Zudem hat das Gericht darüber entschieden, welche Anforderungen zur Bestimmung eines Kreditinstituts als Hinterlegungsstelle im Sinne des § 149 InsO gelten und welche Schutzpflichten das Kreditinstitut als Hinterlegungsstelle zu Gunsten der Masse treffen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Insolvenzverwalter hat bei einer Bank ein Rechtsanwalts-Anderkonto errichtet und dieses als Hinterlegungsstelle für Massezuflüsse genutzt. Im Protokoll zur ersten Gläubigerversammlung (Berichts- und Prüfungstermin) wurde dazu lediglich festgestellt, dass die Hinterlegungsstelle bei der Bank eingerichtet wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt hat der Insolvenzverwalter mit zwei Verfügungen unter dem Verwendungszweck „Neuanlage“ und „Übertrag Neuanlage“ fast den gesamten Massebestand auf sein Kanzleikonto veruntreut. Nachdem dies bekannt wurde entließ das Insolvenzgericht den ursprünglichen Insolvenzverwalter und bestellte einen neuen. Dieser nahm die Bank auf Rückzahlung der Überweisungsbeträge in Anspruch.

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