M \ S \ L Dr. Silcher betreut Mandanten seit vielen Jahren erfolgreich auf dem Gebiet des Strafrechts. Unsere Fachanwälte für Strafrecht betreuen Sie kompetent, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und auch bis nach der Zeit des Erlasses eines Strafurteils.
Die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers kann ausschlaggebende Bedeutung für den weiteren Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens haben.
Insbesondere bei den ersten Kontakten des Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden werden die Weichen für den weiteren Fortgang des Verfahrens und die Aussichten auf eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie gestellt. Schnelle und unbedachte Äußerungen, die eingangs im Eifer des Gefechts getätigt werden, können später prozesstaktisches Vorgehen in eine bestimmte Richtung erschweren oder gar unmöglich machen.
Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit unangekündigten Durchsuchungen der Wohn- oder Geschäftsräume. Hier, wie auch generell, ist es äußerst wichtig, von Anfang an einen Rechtsbeistand an Ihrer Seite zu haben, der Ihre Rechte kennt und Sie dabei unterstützt, diese zu wahren.
Unsere Fachanwälte werden in jedem Einzelfall mit Ihnen zusammen die optimale Verteidigungsstrategie erarbeiten, um durch eine umfassende Beratung das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Bei Bedarf wenden Sie sich einfach gerne jederzeit an uns!
Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht ist der Sammelbegriff für alle Strafvorschriften, die im Bereich des Wirtschaftsverkehrs liegende Tatbestände unter Strafe stellen.
Jegliche unternehmerische Tätigkeit birgt mittlerweile für Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder und auch das Unternehmen immer auch strafrechtliche Risiken. Dabei ist in der Rechtsprechung eine Verschärfung der Spruchpraxis zu verzeichnen. So hat beispielsweise die Untreue (§ 266 StGB) durch eine weite Auslegung durch die Rechtsprechung eine zentrale Stellung eingenommen. Dabei können schon unternehmerische Entscheidungen mit zu hohem wirtschaftlichen Risiko zur Strafbarkeit führen.
Bei jeder unternehmerischen Entscheidung, die natürlich auf die effizienteste Lösung abzielt, ist daher das Risiko einzubeziehen, das die Überschreitung der rechtlichen Grenzen bedeutet.
Daher ist es ratsam, bereits im Vorfeld geschäftlicher Entscheidungen rechtlichen Beistand hinzuzuziehen und das wirtschaftliche und strafrechtliche Risiko, sowohl für das Unternehmen, als auch im Hinblick auf die persönliche Situation, zu minimieren.
Wir stehen Ihnen mit unserer rechtlichen Expertise zur Überprüfung Ihrer Geschäftsfelder beratend zur Seite oder vertreten Sie im Fall eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens oder der späteren Verhandlung vor dem Richter.
Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht umfasst sämtliche Gesetze, die Sanktionen wegen Verstößen gegen Steuergesetze androhen.
Zweifelsfrei sind die zentralen Normen im Steuerstrafrecht die § 369 ff. AO. Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung findet sich in § 370 AO.
Entgegen landläufiger Auffassung ist nicht nur die unrichtige oder unvollständige Erklärung gegenüber dem Finanzamt oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen strafbar, sondern auch wenn man die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch einen Steuervorteil erlangt.
Wann ein Verhalten pflichtwidrig ist, ergibt sich aus den zahlreichen Steuergesetzen. Das Steuerstrafrecht gehört dabei zu den aktuell am häufigsten geänderten Regelungen der Abgabenordnung. Aus der zunehmenden Komplexität und der steten Veränderung im Steuerrecht ergibt sich ein großes Risiko für jeden Einzelnen, schon durch den Versuch, im rechtlichen Rahmen Steuern zu sparen, strafrechtlich relevant zu handeln.
Gerne prüfen wir für Sie, ob bei Ihnen ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt und verteidigen Sie gegen ungerechtfertigte Beschuldigungen der Finanzbehörden.
Eine weitere Besonderheit im Steuerstrafrecht ist die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bei den Finanzbehörden. Um durch eine solche Anzeige die Straffreiheit zu erlangen, sind jedoch zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen. Inwieweit im Einzelfall die Selbstanzeige noch strafbefreiende Wirkung entfaltet, ist daher vor der vollständigen Offenlegung sorgsam zu prüfen.
Wir prüfen für Sie, ob bei Ihnen eine strafbefreiende Selbstanzeige in Frage kommt und unterstützen Sie dabei, dass Sie letztendlich durch Ihre Selbstanzeige auch die Straffreiheit erlangen. Unsere Spezialisten im Steuerstrafrecht werden Sie in allen erdenklichen Fragestellungen beraten.
Medizinstrafrecht
Nicht nur Ärzte, sondern auch Apotheker, Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Pharmaunternehmen und Medizinproduktehersteller geraten zunehmend häufiger in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Grund ist die zunehmende Anzeigeerstattung von Aufsichtsbehörden, kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Patienten.
Im Rahmen des Arztstrafrechtes ist hierbei ein Schwerpunkt der Tatvorwurf wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB, im Rahmen dessen die rechtfertigende Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff zu beachten ist. Wichtig sind dann die erforderlichen Aufklärungen, aber auch die Rechtsfragen einer Vertretung bei der Einwilligungserklärung oder die hypothetische Einwilligung. Weiter von Bedeutung sind die Problematiken der Sterbehilfe, der Schwangerschaftsabbruch sowie die Organspende-Problematik.
Dazu kommen neuerdings verstärkt Vorwürfe gegen Ärzte und Pflegeeinrichtungen wegen Abrechnungsbetrugs, des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse, der Bestechlichkeit sowie der Vorwürfe wegen Steuervergehen.
In diesem Zusammenhang dürften außer der rein strafrechtlichen Tätigkeit auch die berufsrechtlichen Konsequenzen bis hin zum Approbationsentzug zu beachten sein.
So können bereits frühzeitig ohne sachgerechte Rechtsberatung erhebliche Fehler gemacht werden, die im Laufe eines Ermittlungsverfahrens nicht mehr korrigiert und daher zu verhängnisvollen Folgen führen können.
Wir raten in diesen Fällen zur frühzeitigen Beratung durch unsere sachkundigen Rechtsanwälte.
Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsstrafrecht ist der Teil des Strafrechts, der einen auch als „Normalbürger“ schneller als erwartet treffen kann, indem man durch Vorkommnisse im Straßenverkehr nicht nur mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen, sondern auch mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden kann. Diese können schnell den Alltag in ungewollter Weise ganz erheblich beeinträchtigen, man denke nur an eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
Doch beispielsweise auch der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der Trunkenheitsfahrt oder der Straßenverkehrsgefährdung kann schnell zu unerwarteten Schwierigkeiten wie dem Verlust des Führerscheins und der Verhängung einer Sperrfrist durch das Gericht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle führen. Hier gilt es frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen und Schadensbegrenzung zu betreiben.
Insbesondere sind auch Aussagen zum Trinkverhalten oder dem Konsum von Betäubungsmitteln kritisch zu überprüfen, da diese Aussagen nicht nur im Strafverfahren Bedeutung haben, sondern fast immer auch bei der Beurteilung durch die Führerscheinstelle, ob eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann oder aufgrund von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen ist.
Diesbezüglich hat die Führerscheinstelle unabhängig vom Strafgericht eine eigenständige Entscheidungskompetenz, die Aussagen im Strafverfahren in ihre eigene Entscheidung mit einfließen lässt. So können übereilte Angaben im Strafverfahren schnell zu ungeahnten Folgeproblematiken im Hinblick auf den Führerschein führen. Dies gilt es durch eine sachgerechte Verteidigungsstrategie zu vermeiden.
Pflichtverteidigung
Als Pflichtverteidiger bezeichnet man im deutschen Strafprozess einen durch das Gericht dem Beschuldigten beigeordneten Verteidiger.
In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger verfügt (§§ 140 ff. StPO). Der Bestellung durch das Gericht geht eine Aufforderung an den Beschuldigten voraus, einen Verteidiger seiner Wahl als möglichen Pflichtverteidiger zu benennen.
Nutzen Sie die Möglichkeit und treffen Sie diese Entscheidung selbst. Beauftragen Sie einen unserer erfahrenen Strafverteidiger.
Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht stellt ein auf die Besonderheiten von jungen Tätern zugeschnittenes Sonderstrafrecht dar. Anwendung findet das Jugendstrafrecht zwingend bei allen Jugendlichen im Alter von 14-17 Jahren. Zudem kann das Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende im Alter von 18-20 Jahren angewandt werden.
Das Jugendstrafrecht ist am Erziehungsgedanken orientiert und soll vor allem zukünftigen weiteren Straftaten des Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken.
Dabei sieht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) nicht nur eigene Verfahrensvorschriften vor, sondern besitzt auch ein eigenes Sanktionssystem. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Besonderheiten der Jugendkriminalität, die meist aus kurzfristigen bagatellhaften Phasen der Straffälligkeit bestehen. Aber auch bei schweren Straftaten wie Mord oder Totschlag findet das JGG mit seinen Besonderheiten Anwendung.
Es sind also im Jugendstrafverfahren durch den Strafverteidiger andere Regeln als im normalen Strafverfahren zu beachten und andere Schwerpunkte zu legen.
Daher sollte ein in Jugendverfahren erfahrener Rechtsanwalt beauftragt werden. Wir verteidigen seit vielen Jahren im Bereich des Jugendstrafrechts und stehen Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht gerne zur Verfügung.
Opferschutz
Opfer im Sinne des Opferschutzes ist, wer durch eine Tat oder ein Ereignis unmittelbar oder mittelbar in seinem seelischen Wohlbefinden, seiner körperlichen Unversehrtheit, materiell und/oder sozial beeinträchtigt wurde. D.h. auch Straftaten oder Ereignisse, die nicht unmittelbar mit Gewalt in Verbindung gebracht werden wie z.B. Einbruch, Stalking, Verkehrsunfälle oder Wohnungsbrände führen bei Betroffenen zu erheblichen Belastungen. Viele Betroffene sehen sich dabei zum ersten Mal im Leben mit Justiz und Polizei konfrontiert.
Bereits eine anwaltliche Begleitung als Zeugenbeistand bei der polizeilichen Vernehmung ist für den Betroffenen hilfreich und kann viele Ängste nehmen und Fragen klären.
Das Ermittlungsverfahren gegen den oder die Täter stellt oft eine Belastung für die Opfer dar. Das Verfahren beginnt mit der polizeilichen Vernehmung des Geschädigten und kann mit der Aussage als Zeuge vor Gericht enden.
Zudem kann im Rahmen der Nebenklage das Opfer aktiv am Strafverfahren teilnehmen und Einfluss auf den Verfahrensablauf nehmen.
Werden Schadensersatzansprüche begehrt, können diese bereits im Strafverfahren geltend gemacht werden und ein zusätzlicher Prozess vor dem Zivilgericht entfallen. Gerade wenn eine Konfrontation mit dem Täter nicht mehr gewünscht wird, stellt dies einen enormen Vorteil dar. Deshalb ist umfassender anwaltlicher Rat von Beginn an ratsam. Wir stehen Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Jeder kann Opfer einer Straftat werden. Unabhängig von der Schwere einer Straftat stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung und versuchen, Ihnen weiter zu helfen, soweit es uns möglich ist.
Ordnungswidrigkeitenrecht/Bußgeldrecht
Ordnungswidrigkeiten sind Gesetzesverstöße, die der Gesetzgeber als nicht so erheblich ansieht, dass sie durch strafgerichtliche Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden müssten. Zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind Verwaltungsbehörden ermächtigt, Geldbußen und Nebenfolgen zu verhängen.
Einschlägige Bereiche sind:
- Verkehrsrechtliche Verstöße (StVO, StVG)
- Arbeitsrechtliche Verstöße (JArbSchg, ArbschG)
- Gewerberechtliche Verstöße (GO)
- Verletzung der Meldepflicht
- Verstöße gegen Abfallrecht (AbfG
Die größte praktische Relevanz hat dabei das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, beispielsweise in Form von Geschwindigkeitsverstößen und Fahrten im alkoholisierten Zustand oder Telefonieren während der Fahrt.
Es gilt, so früh wie möglich nach Zustellung des Bußgeldbescheides die richtigen Weichen zu stellen, um insbesondere ein Fahrverbot oder Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg zu verhindern.
Wir vertreten Sie in jedem Stadium des Verfahrens.
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Günther Silcher
† 05.01.2024
Rechtsanwalt