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Umsetzung der EU-Richtlinie zur vorinsolvenzlichen Restrukturierung

Die Europäische Kommission hatte am 22.11.2016 den Richtlinienvorschlag COM (2016) 723 zu einem Rechtsrahmen für präventive Restrukturierungen, zur zweiten Chance und zu Maßnahmen zur besseren Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren vorgestellt.

Mit der Verabschiedung der Richtlinie für Präventive Restrukturierungsrahmen durch das EU-Parlament im März 2019 ist der Grundstein für das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren gelegt. Das Europäische Parlament hat am 28. März 2019 förmlich über die Richtlinie abgestimmt.

Nun haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.

Aus dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz war jedoch schon vor längerer Zeit zu vernehmen, dass man diese Umsetzungsfrist möglichst nicht voll ausschöpfen wolle und bereits mit en Arbeiten einer Umsetzung begonnen habe. Diese soll zugleich mit den Ergebnissen der ESUG-Evaluation aus dem Oktober letzten Jahres in Einklang gebracht werden.

Man darf also davon ausgehen, dass es in Deutschland spätestens bis 2022 einen Präventiven Restrukturierungsrahmen – teilweise auch „vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren“ genannt – geben wird. Dabei kann es sich um ein oder mehrere Verfahren oder auch isolierte Maßnahmen handeln.

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