Da sich die Auszahlung der bereitgestellten staatlichen Corona-Hilfen verzögert hat, geht die Bundesregierung den Unternehmen, die sich in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und noch immer auf das beantragte Geld warten, entgegen.
Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 soll dazu dienen, die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abzufedern. Bisher galt eine Insolvenzaussetzung bereits bis zum 31. Januar 2021.
Die Verlängerung solle den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung sei grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt werde und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet sei.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich müsse durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.
Diese gesetzgeberische Neuregelung ist auf den ersten Blick sicher nachvollziehbar. Jedoch muss bei näherer Überlegung gesehen werden, dass in der Unternehmenswelt infolge der immer neuen Regeln zu Ausnahmen bei der Insolvenzanmeldepflicht inzwischen eine doch erhebliche Unsicherheit entstanden ist.
Es ist gar für den erfahrenen Insolvenzexperten nicht einfach, den sich ergebenden Regelungsdschungel ohne größere Blessuren zu durchschreiten.
Die hinzu kommende seit dem 01. Januar 2021 in Kraft getretene Reform des Insolvenz- und Sanierungsrechts mit Schaffung von Erleichterungen im Rahmen einer außergerichtlichen Unternehmenssanierung schafft einen zusätzlichen erhöhten Informationsbedarf für betroffene Unternehmer.
An dieser Stelle sollte auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass das deutsche Insolvenzrecht ja bereits seit der so genannten ESUG-Reform im Jahre 2012 ein sich in den letzten Jahren in der Praxis bewährtes Instrumentarium zur Krisenbewältigung für Unternehmen bereithält. Angesprochen ist hier das Eigenverwaltungsverfahren. Mit Hilfe dieses Instrumentariums konnten in den letzten Jahren nicht nur viele große bekannte Unternehmen gerettet werden, sondern auch Firmen aus dem Mittelstand und Kleinstunternehmer. Es ist abzusehen, dass die Anzahl der Eigenverwaltungsanträge bei den Insolvenzgerichten stetig steigen wird in den nächsten Wochen und Monaten.
Die bereits seit Monaten aus Expertenkreisen zu vernehmenden Einschätzungen bezüglich eines erheblichen Anstiegs der Firmenpleiten in dem angelaufenen Jahr werden immer wahrscheinlicher. Der Anstieg verläuft deshalb wohl langsam, da momentan die Politik alles daransetzt, eine Insolvenzwelle im Wahljahr 2021 zu verhindern. Bereits die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis in den Zeitraum nach Stattfinden der Bundestagswahl war ein eindeutiges Signal dafür, dass weitere Hilfspakete geschnürt werden. Die gesetzgeberischen Maßnahmen und insbesondere die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einen derart langen Zeitraum erfährt aus Expertenkreisen starke Kritik. Deren Einwände sind nicht abwegig, denn es ist offensichtlich, dass die Zahl der so genannten „Zombie-Unternehmen“ immer weiter wächst. Die künstliche „Lebensverlängerung“ bei derartigen Unternehmen führt natürlich auch dazu, dass eigentlich gesunde Unternehmen, die darauf angewiesen sind, Kunden zu haben, die darauf angewiesen sind, Lieferanten zu haben, gefährdet werden. Diese Unternehmen kommen infolge der Forderungsausfälle selbst in Zahlungsschwierigkeiten. Als Folge kann eine Art Kettenreaktion ausgelöst werden: im Kern gesunde Unternehmen werden von der Pleitewelle erfasst und weggespült.
Mithin steht jedenfalls fest, dass durch staatliche Maßnahmen ganz sicher nicht jedes kriselnde Unternehmen vor dem Gang in die Insolvenz bewahrt werden kann.
Für den betroffenen Geschäftsleiter eines Unternehmens wird es immer dringlicher, sich einen Insolvenz- und Sanierungsexperten an die Seite zu holen, um die richtige Vorgehensweise bei der Bewältigung der Krise zu wählen und um sich auch keinen vermeidbaren Haftungsgefahren auszusetzen.