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Bundesarbeitsgericht verneint Verzugspauschale im Arbeitsrecht

§ 288 V Satz 1 BGB gewährt dem Gläubiger einer Entgeltforderung einen Anspruch auf eine Pauschale von  € 40, wenn der Schuldner mit einer Leistung in Verzug gerät und kein Verbraucher ist. Mit dieser Regelung hatte der Gesetzgeber eine Vorgabe einer EU-Richtlinie umgesetzt, wonach im Fall eines Verzuges nicht nur der tatsächliche Verzugsschaden, sondern auch ein pauschaler Zahlungsanspruch zustehen soll.

Streitig und davon abhängig, in welchem Landesarbeitsgerichtsbezirk ein Arbeitgeber verklagt wurde, war, ob diese Vorschrift auch auf Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

Stellte sich am Ende heraus, dass ein Vergütungsanspruch besteht, fiel nach der Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte (LAG Düsseldorf, Beck RS 2017,13605) die Pauschale für jeden Monat neu an, d.h. für jeden Monat Rückstand an Gehalt z.B. konnte der Arbeitnehmer die Pauschale von € 40 erneut beanspruchen.

Stellte sich am Ende heraus, dass ein Vergütungsanspruch besteht, fiel nach der Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte (LAG Düsseldorf, Beck RS 2017,13605) die Pauschale für jeden Monat neu an, d.h. für jeden Monat Rückstand an Gehalt z.B. konnte der Arbeitnehmer die Pauschale von € 40 erneut beanspruchen.

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