Stuttgart – In seiner aktuellen Entscheidung hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen geändert und setzt nun eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C 684/16 (Shimizu) in Deutsches Recht um.
Nach der bisherigen Regelung des § 7 BUrlG verfällt der Jahresurlaub grundsätzlich zum jeweiligen Jahresende bzw. kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres übertragen werden.
Der Arbeitnehmer war somit gehalten die bestehenden Urlaubstage rechtzeitig in Anspruch zu nehmen bzw. eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber zu finden, diese über den 31.03. eines Folgejahres zu übertragen.
Dies hat sich mit der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nun grundlegend geändert.
Das BAG hatte aktuell den Fall zu entscheiden, wonach ein Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013 noch 51 Urlaubstage für die Jahre 2012 und 2013 nicht genommen hatte und Abgeltung seiner Urlaubsansprüche in Höhe von rund € 12.000,00 forderte.
Das Bundesarbeitsgericht kam nun aktuell zu dem Ergebnis, dass der nicht genommene Urlaubsanspruch nur dann verfällt, wenn
- der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und unmissverständlich auffordert, seinen (Rest-)Urlaubsanspruch zu nehmen
und
- der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat, dass der (Rest-)Urlaub verfällt, sofern er nicht genommen wird.
Nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Informations- und Hinweispflicht nachkommt, kann künftig der nicht genommene (Rest-)Urlaubsanspruch verfallen. Wann dieser Hinweis – rechtzeitig – an den Arbeitnehmer zu erfolgen hat, ließen die Bundesrichter allerdings offen.
Wir empfehlen daher jedem Arbeitgeber regelmäßig spätestens zu Beginn des letzten Quartals bestehende (Rest-)Urlaubsansprüche zu prüfen und die betreffenden Arbeitnehmer schriftlich auf die bestehenden (Rest-)Urlaubsansprüche und deren Verfall hinzuweisen.
Für weitere Fragen zum Thema Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Derya Hanilci
Rechtsanwältin

Ein Jahr nach der Pleite von Air Berlin ist nun die nächste Fluggesellschaft an der Reihe. Am 18.09.2018 hat die Small Planet Airlines GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Management begründet den Insolvenzantrag mit einer „angespannten finanziellen Situation durch die Ereignisse des laufenden Sommers“. Sich ereignende Verspätungen von Flügen setzten der Fluggesellschaft zuletzt derart zu, dass die Verantwortlichen sich zu diesem Schritt gezwungen sahen. Das Fluggastrechteportal EUflight geht davon aus, dass derzeit rund 20.000 Passagiere Entschädigungen gegen Small Planet Airlines geltend gemacht haben. „Die Gesellschaft will sich in Eigenregie sanieren und hat daher die Anordnung der Eigenverwaltung beantragt. Ziel ist es, den Flugbetrieb der Airline auch langfristig aufrechtzuerhalten“, teilte Small Planet Airlines am Dienstagabend mit. Das Luftfahrbundesamt hat als Aufsichtsbehörde für die Luftfahrt laut Small Planet keine Einwände gegen die Fortsetzung des Flugbetriebs.