Entgegen der ursprünglichen Planungen soll es nun doch eine Verlängerung der „Schonfrist“ für in wirtschaftliche Schieflage geratene Unternehmen geben.

Für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.

Hintergrund ist wohl der Umstand, dass es bei der Auszahlung der November- und Dezemberhilfen zu Verzögerungen gekommen ist.

Auf diese Weise soll die allseits befürchtete Insolvenzwelle abgeschwächt werden.

Folge dieser Regelungen ist es aber auch, dass die Rechtslage in diesem Bereich für den unmittelbar betroffenen Geschäftsleiter eines Unternehmens immer weniger durchschaubar wird.

Der dem Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH vom Gesetzgeber aufgebürdete Pflichtenkatalog ist mittlerweile einem ständigen Reformeifer des Gesetzgebers unterworfen.

Geschäftsführer sind nach den einschlägigen Regelungen dazu verpflichtet, beim Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Die verspätete Insolvenzantragstellung ist strafbewehrt und führt zudem zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für einen Großteil der in der Folge noch geleisteten Zahlungen.

Während die Insolvenzantragspflicht im März 2020 zunächst generell ausgesetzt wurde, gilt für Unternehmen bei Eintritt in das Stadium der Zahlungsunfähigkeit bereits seit dem 1. Oktober 2020 wieder die gesetzliche Insolvenzantragspflicht nach Maßgabe des § 15a InsO. Eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020 erfolgte indes lediglich für den zweiten Insolvenzantragsgrund der Überschuldung.

Noch Anfang diesen Monats äußerte die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht, dass es nicht beabsichtigt sei, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nochmals über den 31.12.2020 hinaus zu verlängern. Stattdessen konzentriere man sich ganz und gar auf das Instrumentarium des neuen Sanierungs- und Insolvenzrechts (Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG), welches zum 1. Januar 2021 in Kraft treten solle und Unternehmen neue Sanierungsmöglichkeiten außerhalb eines Insolvenzverfahrens ermöglichen würde.

Allerdings ist zu konstatieren, dass auch dieses Reformgesetz neue Stolperfallen in Form von verschärften Haftungsregelungen für Unternehmensleiter vorsieht. Nach Auffassung des Gesetzgebers müssten die erleichterten Bedingungen für die Fälle einer außergerichtlichen Sanierung eines Unternehmens maßgeblich zum Zwecke des Schutzes vor Aushöhlung der Gläubigerinteressen eine Ausdehnung der Haftungsverantwortlichkeit für Geschäftsleiter als Korrektiv gegenübergestellt bekommen.

Durch die mit nicht einschlägigem juristischen Sachverstand kaum vollumfänglich zu erfassenden Tatbestände der Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht wird es für die Geschäftsführer krisenbetroffener Unternehmen nahezu nicht mehr möglich sein, die dahingehende Frage zu beantworten, ob nun eine Antragspflicht greift oder nicht.

Die mitunter infolge des Rückgangs der Insolvenzzahlen in 2020 bei manchen Geschäftsleitern bestehende Ansicht, dass die staatlichen Hilfen jede Insolvenz vermeiden werden, ist sehr trügerisch bzw. am Ende des Tages ganz sicher nicht haltbar.

Für den Fall, dass Sie als Geschäftsleiter mit den vorstehenden Fragestellungen aktuell konfrontiert werden und sicher gehen möchten, dass Sie sowohl für das von Ihnen geführte Unternehmen im Sinne einer bei rechtzeitigem Handeln noch bestehenden Sanierungschance und auch für die eigene Person hinsichtlich einer Vermeidung von Haftungsrisiken richtig handeln, können Sie gerne auf die Unterstützung unserer Insolvenz- und Sanierungsexperten zurückgreifen.

Unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht stehen Ihnen gemeinsam mit ihren tatkräftigen Teams als Ansprechpartner zu allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen oder bei der Erarbeitung eines Konzepts zur Unternehmenssanierung zur Verfügung.

I. Widerruf der Approbation

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die  Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Arzt eines Verhaltes schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzulässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Vor dieser Entscheidung kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO u.a. bereits dann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Der Widerruf der Approbation setzt nach §§ 5 Abs. 2, Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO somit voraus, dass sich der Arzt nachträglich als unzuverlässig oder als unwürdig zur Ausübung des Arztberufs erwiesen hat.

1. Unzuverlässigkeit

Unzuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Betroffene künftig seine beruflichen Pflichten mutmaßlich nicht zuverlässig erfüllen wird (vgl. etwa BayVGH, ArztR 2011, 183, 184). Eine „Unzuverlässigkeit“ ist dann zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Bei der hier anzustellenden Prognose ist auf die jeweilige Situation des Arztes im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens abzustellen, sowie auf seinen vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten manifest gewordenen Charakter. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, NJW 1998, 2756).

2. Unwürdigkeit

 Unwürdigkeit ist gegeben, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes erforderlich ist. Diese Feststellung setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes voraus, welches bei Würdigung aller Umstände seine Berufsausübung untragbar erscheinen lässt (BVerwG, NJW 1991, 1557). Entscheidend ist hierbei, ob das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint.

a) Kriterien der Unwürdigkeit

 Vom Arzt wird nicht nur eine sorgfältige Behandlung seiner Patienten erwartet, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung (BayVGH, ArztR 2011, 183, 184). Die Unwürdigkeit eines Arztes wird allerdings nicht nur anhand seines Verhaltens im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit beurteilt. Relevant und gewürdigt werden auch berufsbezogene, d.h. mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehende Handlungen und Unterlassungen. Darüber hinaus können auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises Berücksichtigung finden, sodass die Unwürdigkeit sich also auch aus solchen Straftaten ergeben kann, welche nicht die Verletzung ärztlicher Pflichten betreffen (VGH Mannheim, MedR 1983, 36).

Unwürdigkeit ist aber etwa dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat (OVG Lüneburg, MedR 2010, 342, 343; VGH Mannheim, NJW 2003, 3647, 3648).

So hat etwa in dem vom OVG Lüneburg entschiedenen Fall ein Augenarzt 10 Jahre Einnahmen seiner Praxis in erheblichem Umfang nicht versteuert und wurde deswegen wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Dieses nicht berufsbezogene Fehlverhalten des Arztes rechtfertigte nach Auffassung des OVG auch die Entziehung der Approbation. Allerdings gelten bei nicht berufsbezogenen Straftaten strengere Maßstäbe und nicht jedes Steuervergehen führt zum Verlust der Approbation (OVG NRW, MedR 1994, 72).

Nur ein schwerwiegendes, beharrliches, steuerliches Fehlverhalten rechtfertigt die Annahme, der Approbierte setze sich in eigenem finanziellem Interesse in einem solchen Maße auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg, dass es schon deshalb als Arzt untragbar ist. Im entschiedenen Fall folgte die Einschätzung der Unwürdigkeit aus der Schlussfolgerung, dass der Arzt angesichts seiner Steuerhinterziehung wohl vorrangig an seiner eigenen finanziellen Lage orientiert war und nicht am Wohl seiner Patienten (§ 1 Abs. 1 BÄO).

Als Grund für diese sehr umfassende und weitreichende Verständnis der Berufswürdigkeit wird das wichtige Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit angeführt. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient und darauf aufbauend die Gemeinschaftsgüter Gesundheitsversorgung und Gesundheitsschutz sollen geschützt werden. Die Erwartung der Bevölkerung ist, dass ein – helfender und heilender – Arzt anderen Personen nicht willentlich Schaden zufügt. Bei der Beurteilung der Unwürdigkeit kommt es also auch darauf an, ob der Betreffende durch sein Verhalten das eigene Ansehen und Vertrauen und auch das der gesamten Ärzteschaft in Misskredit gebracht hat.

b) Berücksichtigung von Strafurteilen und Strafbefehlen

Als Entscheidungsgrundlage, ob eine Unwürdigkeit vorliegt, kann die zuständige Verwaltungsbehörde auf eventuell bereits ergangene Strafurteile und auch auf Strafbefehle zurückgreifen. Dies erscheint bei bloßen Strafbefehlen problematisch, da diesen kein ordentliches Strafverfahren mit einer Hauptverhandlung zugrunde liegt, sondern diese vielmehr vom Richter nach einem summarischen Verfahren gem. §§ 407 ff. StPO erlassen werden. Gleichwohl ergeht ein Strafbefehl aber erst nach einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch den Richter und erlangt auch die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils. Die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Strafbefehls können daher bei der Behördenentscheidung nach der Rechtsprechung Berücksichtigung finden, es sei denn, es ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit (BVerwG, NJW 2003, 913, 915 f.).

In diesem Zusammenhang ist auch noch zu beachten, dass nach § 70 Abs. 1 StGB das Strafgericht die Möglichkeit hat ein Berufsverbot anzuordnen, wenn jemand u.a. wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wurde, die er unter Missbrauch seines Berufs oder grober Verletzung der mit diesen verbundenen Pflichten begangen hat.

Der Umstand, dass das Gericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, hindert die Verwaltungsbehörde jedoch nicht, dem verurteilten Arzt gleichwohl die Approbation zu entziehen. Hat der Arzt allerdings unter allseitiger Würdigung des Sachverhalts neben der Strafe eine berufsrechtliche Maßregelung rechtskräftig verhängt, dann muss der Betroffene darauf vertrauen können, dass damit dem Interesse der Öffentlichkeit in vollem Umfange Genüge getan worden ist (vgl. BVerwG, NJW 1973, 875).

c) Grundrechtsrelevanz

Die Entziehung der Approbation greift offensichtlich schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG ein. Gleichwohl wird dieser Eingriff von der Rechtsprechung für zulässig und bei Vorliegen der Voraussetzung für gerechtfertigt gehalten, ohne dass es einer weitergehenden Prüfung bedarf, ob der Betreffende, z.B. angesichts seines Alters noch andere Möglichkeiten einer beruflichen Tätigkeit hat. Der stets zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird grundsätzlich dadurch gewahrt, dass der Betroffene gem. § 8 BÄO die Möglichkeit hat, eine erneute Erteilung der Approbation zu beantragen.

Bei Wiedererteilung ist allerdings zu beachten, dass z.B. bei einem Arzt, der wegen Abrechnungsbetrugs in zahlreichen Fällen und über einen mehrjährigen Zeitraum verurteilt wurde, ein längerer Reifeprozess für die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit erforderlich ist.

II. Ruhen der Approbation

Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich dagegen um eine vorübergehende Maßnahme, die dadurch bestimmt ist, in unklaren und Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten geboten. Sie ist auch im Verhältnis zu den Möglichkeiten der Rücknahme und des Widerrufs der Approbation nach § 5 BÄO zu sehen und erfasst insbesondere die Fälle, in denen eine Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht und eine solche vorübergehender Natur in Frage steht. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Ruhens der Approbation ist § 6 BÄO. Hiernach kann etwa das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1 BÄO).

1. Verdacht einer Straftat

  • 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ermächtigt somit die Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen schon in dem frühen Stadium eines Strafverfahrens zum Schutz von Patienten und Allgemeinheit vor den mit Wahrscheinlichkeit von dem Arzt ausgehenden Gefahren rasch einzugreifen. In diesem Falle kann sich dann der betroffene Arzt nicht darauf berufen, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts vorliege und deshalb noch nicht abschließend geklärt sei, ob und welche Straftaten er sich hat zuschulden kommen lassen (OVG NRW ArtzR 2008, 76).

Allerdings greift die Vorschrift damit in den Anwendungsbereich der Unschuldsvermutung ein (BVerfG, NJW 1991, 1530, 1531 f.). Einschränkend ist daher erforderlich, dass die sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass der betroffene Arzt die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat und diese so schwerwiegend sind, dass aus ihnen auf seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit geschlossen werden kann (OVG Saarland, MedR 2006, 661, 662). Die Verwaltungsgerichte sind dann zur Beurteilung dieser Voraussetzungen zu einer eigenständigen Prüfung des Gewichts der strafrechtlichen Vorwürfe verpflichtet.

2. Grundrechtseingriff

Das Ruhen der Approbation stellt ein vorläufiges Berufsverbot dar und greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Bei § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO setzt dies folglich die Feststellung voraus, dass diese Maßnahme schon vor der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Dies ist aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Daher ist ein vorläufiges Berufsverbot etwa dann erforderlich, wenn in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Arzt bei der Ausübung seines Berufs Straftaten gegen das Leben und/oder die Gesundheit von Patienten begangen hat und die Gefahr einer Verletzung dieser Rechtsgüter bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit weiter besteht (BVerwG, NJW 1998, 2756, 2757).

III. Anordnung des Sofortvollzugs

1. Voraussetzungen

Ordnet die zuständige Behörde den Entzug oder das Ruhen der Approbation an, so hat der Widerspruch und die Klage des Arztes hiergegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung, d.h. die Maßnahme wird erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw. mit rechtskräftigem Urteil wirksam, § 80 Abs. 1 VwGO. Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt diese aufschiebende Wirkung jedoch in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung der Maßnahme im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Soweit dies der Fall ist, kann im Rahmen des gesonderten einstweiligen Rechtsschutzes hiergegen vorgegangen werden und die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels beantragt werden, § 80 Abs. 5 VwGO.

Der mit dem Widerruf einer Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist im Wege der Anordnung des Sofortvollzugs und damit vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme allerdings nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, NJW 2003, 3618). Ob es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme im Interesse des allgemeinen Wohls handelt, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.

Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurück zu stellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer approbationsrechtlichen Maßnahme sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsachverfahrens ausschließen (OVG NRW, NJW 2007, 3300, 3301).

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung müssen auch die wirtschaftlichen und persönlichen Auswirkungen, die sich aufgrund der Anordnung des Ruhens der Approbation und der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Arzt ergeben, berücksichtigt werden.

2. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes

In seiner Rechtsprechung stellte das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach fest, dass grundsätzlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Arzt in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, stelle einen selbstständigen Eingriff dar, da dem Arzt schon vor rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache die Möglichkeit genommen wird, seine Praxis weiterzuführen sowie den Beruf des Arztes überhaupt auszuüben.

„Ein derartiges präventives Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurück zu stellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsachverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG 1 BvR 2709/09 Rn. 12)“.

Insbesondere müsste also insofern eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter durch eine weitere Berufstätigkeit des Arztes schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens festgestellt werden. Alleine die Überzeugung, dass die Voraussetzungen der Grundverfügung vorliegen, erlaubt somit nicht deren sofortige Vollziehung.

Daneben gewährt Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger habe einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame, gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 35, 263, 274 u.a.).

„Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, 1 BvR 2709/09)“.

Neben der Widerrufsproblematik drohen zudem Probleme mit der kassenärztlichen Vereinigung und mit der Ärztekammer.

Frühzeitiges Tätigwerden ist daher besonders wichtig. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie bitte an oder vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.

Hans Steffan
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

Im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie werden die bereits Anfang des Jahres sich ergebenden Tendenzen einer Rezession unweigerlich nicht nur fortgesetzt. Vielmehr sind über die infolge der COVID-19-Pandemie besonders gebeutelten Branchen wie etwa der Gastronomie nahezu sämtliche Geschäftszweige betroffen.

Auch Ärzte und andere Heilberufe sind von der Pandemie und den zu deren Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen besonders betroffen.

Bekämpfung des Virus und Wirtschaftseinbruch

Die Menschen hierzulande haben den neuartigen Erreger einige Zeit nicht so wirklich ernst genommen, da es sich doch eigentlich nur um eine besondere Form einer Grippe handelte. Als jedoch die Virologen auf den Plan traten und ihre Berechnungen anstellten, wie sehr das Gesundheitssystem durch die schnelle Ausbreitung der Krankheit überlastet sein würde, wurden auch in Europa sehr rasch drastische Maßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie ergriffen. Der Corona-Virus stellt nunmehr nahezu die gesamte Weltbevölkerung vor große Probleme.

Die zur Gesundheitsvorsorge getroffenen Maßnahmen wirkten sich zwangsläufig auf das wirtschaftliche Leben aus. Während man zunächst davon ausging, dass lediglich die weltweiten Produktionsketten Unterbrechungen erfahren würden, folgten in der Realität wirtschaftliche Beschränkungen eines noch nie dagewesenen Ausmaßes – bis hin zur Schließung kompletter Sektoren nicht nur in den Staaten der Europäische Union, sondern auch in den USA. Aus einem vor Beginn der Corona-Krise sich deutlich abzeichnenden weltweiten Aufschwung wurde innerhalb weniger Tage das Nahen eines vorübergehenden tiefen Wirtschaftseinbruchs bzw. gar -stillstandes.

Es stellt sich nun die Frage, wie wir weiter mit dieser Krisensituation umgehen. Die Bundesregierung hat Fahrpläne zum Umgang mit der Corona-Pandemie vorgestellt, den die Länder mit unterschiedlicher Intensität befolgen.

Das in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik seines gleichen suchende Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Schaffung von Liquiditätshilfen für Selbständige und Unternehmer ist sicher geeignet, den durch bis auf weiteres erfolgte Schließungen von Betrieben und Geschäften entstandenen eklatanten Umsatz- und Liquiditätseinbruch erst einmal abzufedern. Auch die Schaffung der Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die Bestimmungen zur gesetzlichen Stundung und zum Schutz von (Gewerberaum-)Mietern sowie die infolge eines BMF-Schreibens geschaffenen Steuererleichterungen für Unternehmer tragen dazu bei, dass mittelständischen Betrieben eine Fortführungsperspektive in Aussicht gestellt werden kann.

Dennoch darf man die Augen nicht davor verschließen, dass der nunmehr durch die staatlich verordneten unter Gesundheits- und Gemeinwohlaspekten notwendigen Sicherungsvorkehrungen hervorgerufene wirtschaftliche Zusammenbruch viele Unternehmer vor die Herkules-Aufgabe stellt, ihren Betrieb durch eine schwerwiegende finanzwirtschaftliche Krisensituation wieder in ruhiges Fahrwasser zu geleiten. Zu denken ist hier etwa an die gesamte Automobilzuliefererbranche, die aufgrund der stillstehenden Bänder bei den Autokonzernen schlichtweg bis in den Sommer hinein kein Geschäft haben.

Neben enormen Willensanstrengungen, Tatendrang und Schaffenskraft wird es für viele auch notwendig werden, die Möglichkeiten der Zuhilfenahme von Sanierungsinstrumenten des schon seit langem in einem Wandel hin zu einer Sanierungskultur befindlichen Insolvenzrechts zu eruieren.

 

Auswirkungen auf Ärzte und andere Heilberufe

Die aktuelle Verwerfung der Covid-19-Pandemie haben ganz besondere Auswirkungen auf Ärzte und Heilberufler.

Es ist in weiten Bereichen festzustellen, dass die Menschen einfach weniger oft zum Arzt gehen und daher Ärzte aus den verschiedensten Fachbereichen nicht ausgelastet sind. Dies hat aber dann auch eine bedenkliche Liquiditätslage zur Folge.

Zum Zwecke der Abmilderung der auch bei den Angehörigen der Heilberufe angekommenen aktuellen Krisensituation sind folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen. In steuerrechtlicher Hinsicht die Herabsetzung der Steuervorauszahlung sowie eine Stundung von Steuerzahlungen. Zudem kann die Implementierung eines pauschalen Verlustvortrags eruiert werden.

Neben der Einleitung von Kurzarbeit für die Bediensteten in einer Arztpraxis kommt wie für alle freiberuflich tätigen Unternehmer auch die gesetzlich neu geschaffenen Instrumente von Stundungsmöglichkeiten, z.B. für die angemieteten Praxisräume, in Betracht. Schließlich stehen die Instrumente zur Beantragung von KfW-Krediten offen.

Die Bewilligungspraxis in Bezug auf die Beantragung von Kurzarbeitergeld stellt gerade Vertragsärzte vor erhebliche Probleme. Die einschlägigen Vorgaben sehen bei Vertragsärzten, zu denen keine Patienten kommen, nur unter sehr engen Bedingungen eine Möglichkeit zur Bewilligung von Kurzarbeitergeld vor. Die angespannte Finanzlage muss beispielsweise einer Verringerung der Fallzahlen zusammenhängen bzw. ein so genanntes unabwendbares Ereignis vorliegen. Hinzu kommt, dass es leider zu beobachten ist, dass die Genehmigungsbehörden hier anstelle einer angezeigten Prüfung des Einzelfalls doch eher pauschal entsprechenden Anträgen aus oben genannten Gründen eine Abfuhr erteilen.

In der Diskussion stand eine Art Rettungspaket für Zahnärzte. Diese waren von den im Krankenhaus-Entlastungsgesetz geschaffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise bislang nicht erfasst worden. Die Zahnärzte erhalten lediglich eine Art Darlehen von den Krankenkassen. Die Gelder müssen spätestens nach zwei Jahren wieder zurückgezahlt werden. Es muss bezweifelt werden, ob damit das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Sicherung der zahnärztlichen Versorgung und des wirtschaftlichen Überlebens der Praxen erreicht werden kann.

Die Vorstellung vom wohlhabenden Porsche fahrenden Zahnarztehepaar ist sicherlich angesichts sich häufender Fälle von kriselnden Arztpraxen nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Insolvenz: Ursachen und Lösungsweg Insolvenzplan in Eigenverwaltung

Es ist auch schon vor der Corona-Krise zu beobachten gewesen, dass gerade niedergelassene Ärzte in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Gründe sind bisher etwa die Vornahme riskanter und letztlich unwirtschaftlicher Investments im privaten Bereich oder aber Regressforderungen der kassenärztlichen Vereinigung aufgrund zu hoher Verordnungskosten gewesen. Gerade letzterer Grund führt infolge eines mitunter gar 40%-igen Einbehalts der Honorare durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zum Zwecke der Abtragung der Rückzahlungsverpflichtungen zu einer prekären Situation und sodann mitunter zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

Der betroffene Arzt hat dann zu entscheiden, ob er seinen Praxisbetrieb einstellt und ungeordnet liquidiert mit der Folge, dass er seine Schulden weiterhin aufgebürdet erhält oder aber er wählt für sich das in Insolvenzordnung vorgesehene Verfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung. Hierbei spielt seit dem Jahre 2014 auch die Möglichkeit der Vorlage eines Insolvenzplanes zum Zwecke der Schuldbefreiung und hiernach Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit als Arzt eine Rolle. Verbunden wird das Insolvenzplanverfahren häufig mit dem Instrument einer eigenverwalteten Insolvenz.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist die weitestgehende und gleichförmige Befriedigung der Gläubiger. Dies erfolgt im Regelfall durch eine Liquidation des Praxisbetriebes. Vorzugswürdig für den Schuldner ist es jedoch – soweit noch möglich – eine Sanierung seines Praxisbetriebs anzustreben. Dies kann zum Ziel haben, die Praxis selbst fortzuführen oder aber diesen auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen. In all diesen Fällen sind jedoch die Besonderheiten der freien Berufe, wie etwa das Verschwiegenheitsgebot, die vertragsärztlichen Zulassungsrechte der Ärzte oder der drohende Widerruf der Zulassung zu berücksichtigen.

Die Vorteile eines Eigenverwaltungsverfahrens für den Arzt liegen auf der Hand; sie liegen darin begründet, dass der Arzt seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält und nicht – wie in Fällen einer Regelinsolvenz – eine Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter bei der Führung des Praxisbetriebes befürchten muss.

Für den Fall aber, dass ein Regelinsolvenzantrag gestellt wird, bestellt das Insolvenzgericht in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder aber einen Gutachter, der die finanziellen Verhältnisse des Schuldners prüft mit der Folge, dass die Verfügungsbefugnis des betroffenen Arztes Einschränkungen unterworfen wird.

Sind ausreichende finanzielle Mittel vorhanden, wird dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arztes eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

Durch die Eigenverwaltung können die mit einem Insolvenzverfahren zwangsläufig verbundenen Nachteile für den Arzt und seinen Praxisbetrieb im Wesentlichen vermieden werden. Im Vordergrund steht im Falle des Anstrebens einer Sanierung regelmäßig die Fortführung der freien beruflichen Tätigkeit, soweit dies noch wirtschaftlich möglich und darüber hinaus rechtlich zulässig ist. Für den Fall des Scheiterns einer Sanierung bleibt nur der Gang in die Regelinsolvenz/Übergang in die Regelinsolvenz. Die damit verbundenen Nachteile sowie die wirtschaftlichen also rechtlichen Probleme sind mannigfaltig.

Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter die Arztpraxis nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, so dass der Praxisgewinn zur Masse gezogen wird. Hier bleibt dann der Arzt verantwortlich, etwa für die Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen.

Im Allgemeinen zulässig jedoch ungewöhnlich ist die Fortführung der freiberuflichen Arztpraxis durch den eingesetzten Insolvenzverwalter selbst. Schwierigkeiten bereitet dann der Umstand, dass der Insolvenzverwalter nicht das Recht hat, Einsicht in die (geschützten) Mandantenakten zu nehmen, soweit nicht die Einwilligung der jeweiligen Mandanten vorliegt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der freiberuflich tätige Schuldner eine – grundsätzliche – Pflicht zur Unterstützung des Insolvenzverwalters bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Ob der insolvente Schuldner jedoch seine Praxis unter Aufsicht des Insolvenzverwalters fortführt oder eine neue Praxis eröffnet, bleibt ihm überlassen.

Für den Arzt gilt in jedem Fall die sogenannte Therapiefreiheit, er unterliegt also hinsichtlich der von ihm bevorzugten – natürlich nach Aufklärung und mit Einwilligung des Patienten – Therapie keiner Einschränkung. Für den Vertragsarzt bedeutet dies, dass allein er die Entscheidung über die Auswahl und Durchführung der Therapie trifft und entsprechende Weisungen des Insolvenzverwalters unzulässig sind.

In der Eigenverwaltung führt nicht der Insolvenzverwalter die Geschäfte des Schuldners, sondern der Arzt selbst. Wie bereits erläutert verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Arzt. Dieser ist lediglich unter die Aufsicht eines – in aller Regel von ihm bzw. sein Sanierungsanwälten selbst vorgeschlagenen – Sachwalter gestellt.

Ein wesentlicher Vorteil besteht somit in der weitgehenden Selbständigkeit des Ablaufs des Geschäftsbetriebes durch den Praxisinhaber. Die Eigenverwaltung bietet eine sachgerechte und rasche Sanierungsmöglichkeit für den betroffenen Arzt. Diesem wird mit diesem Instrument eine reelle Chance auf eine Fortführung der Praxis eröffnet.

Die sich aus der Aufgabenstellung der Durchführung eines Eigenverwaltungsverfahrens ergebenden Herausforderung stellt sich die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher gemeinsam mit dem betroffenen Arzt.

Robert M. Gillmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Robert M. Gillmann berät zu allen Fragen des Sanierungs- und Restrukturierungsrechts.

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Im Sommer 2019 kauft ein 31-jähriger Mann ein Samuraischwert, eine Dekorationswaffe, in einem Laden in der Stuttgarter Königstraße und ersticht später am Tag in einer Auseinandersetzung seinen 36-jährigen Mitbewohner, einen Familienvater, vor den Augen seiner Tochter auf offener Straße am Stuttgarter Fasanenhof. Zeugen filmen die blutige Tat und teilen die Videos auf sozialen Netzwerken.

Der Prozess wegen Mordes gegen den Angeklagten Issa L. hat am 17. April 2020 vor dem Landgericht Stuttgart begonnen. Die Anklage lautet auf “Heimtückischen Mord”. Die Rechtsprechung besagt, dass Heimtücke dann vorliegt, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ausnutzt. Arglos ist, wer zum Zeitpunkt der Tathandlung keinen Angriff auf Gesundheit oder Leben erwartet und deshalb in seinen Verteidigungsmöglichkeiten mindestens beschränkt ist.

Die Verteidiger Hans Steffan und Achim Wizemann werden argumentieren, dass es vor der Tat zwischen dem Angeklagten und dem Opfer zu einem Streit kam, bei dem Issa L. die Tatwaffe, das Samuraischwert, in der Hand hielt, sodass das Opfer nicht mehr arglos gewesen sein konnte und mit einem Angriff hätte rechnen müssen.
Ein Mordmerkmal läge dann nicht vor. Zudem wird von Bedeutung sein, ob der Angeklagte in seiner Einsicht oder Steuerungsfähigkeit in erheblicher Weise eingeschränkt war. In diesem Fall wäre statt einer Freiheitsstrafe die Unterbringung in einem Maßregelvollzug zu erwarten.

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Mit dem Beginn der Corona Krise haben neben der gesundheitlichen Problematiken auch eine ganze Reihe neuer strafrechtlicher Probleme Einzug gehalten. So stellt sich die Frage, inwieweit man sich im Zusammenhang mit dem Coronavirus strafbar machen kann, auch wenn dies sicherlich grundsätzlich weder von einem beabsichtigt ist, noch einem bewusst gewesen sein mag, dass dies der Fall sein kann.

Dass man wenn irgend möglich zuhause bleiben und sich von den Mitmenschen so gut es geht isolieren sollte, dürfte mittlerweile bekannt sein und wird größtenteils auch beachtet und umgesetzt, was sicherlich sehr zu begrüßen ist. Dennoch besteht noch genügend Raum für die Verwirklichung diverser Straftatbestände, die im folgenden Beitrag kurz skizziert werden sollen, auch um diesbezüglich das Problembewusstsein zu schärfen und eine Strafbarkeit tunlichst zu vermeiden.

Zunächst einmal stellt es objektiv betrachtet eine Körperverletzung dar, wenn man eine andere Person mit dem Coronavirus infiziert, da der Betroffene hierdurch an der Gesundheit geschädigt wird. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass dies unabhängig davon zu gelten hat, ob der Betroffene leicht oder schwer erkrankt ist oder gar möglicherweise selbst keinerlei Symptome aufweist. Er hat eine nicht ganz unerhebliche Erkrankung und kann diese an Dritte weitergeben, was ausreichend ist.

Die Körperverletzung kann zudem auch eine gefährliche sein, denn durch die Infektion mit dem Coronavirus werden in der Regel gleich mehrere objektive Tatbestandsmerkmale der Vorschrift erfüllt.

So dürfte das Virus als gesundheitsschädlicher Stoff einzustufen sein, der „beigebracht“ wird und auch eine erhebliche Schädigung der Gesundheit zur Folge haben kann.

Dann kommt zusätzlich die Tatbestandsalternative einer das Leben gefährdenden Behandlung in Betracht. Allerdings kommt es hierbei auf den konkreten Einzelfall und den jeweiligen Krankheitsverlauf an. Besonders relevant wird diese Alternative somit bei Menschen mit Vorerkrankungen und alten Menschen, die bekanntlich zur Risikogruppe gehören. Hier ist öfters mit lebensgefährlichen Krankheitsverläufen zu rechnen.

Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung oder gar gefährlicher Körperverletzung hängt aber nicht nur von diesen objektiven Umständen und Tatbestandsmerkmalen ab sondern auch von der Frage des Vorsatzes. Hierdurch kommt ein Korrektiv zur Anwendung.

In den wenigsten Fällen wird es nämlich sicherlich jemand bewusst darauf anlegen einen anderen mit dem Virus anstecken zu wollen. Sollte dem dennoch so sein, ist eine entsprechende Strafbarkeit klar gegeben.

Doch auch wenn der Täter das Risiko und die Möglichkeit einer Ansteckung Dritter erkennt und dieses Risiko in Kauf nimmt, es also billigt, ist zumindest sog. Eventualvorsatz gegeben, was ausreichend ist und den Weg in die Strafbarkeit ebnet.
Hofft der Täter hingegen keine andere Person zu infizieren und vertraut darauf, dass dies nicht geschehen möge, scheidet Vorsatz aus, und es wäre lediglich eine fahrlässige Körperverletzung gegeben.

Diese allerdings bedingt wiederum, dass der Täter zumindest mit der ernsthaften Möglichkeit einer eigenen Infektion rechnen musste, sei es aufgrund eigener Symptome, dem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder dem unmittelbaren Kontakt zu einer nachgewiesen erkrankten bzw. infizierten Person. Hinzu kommen muss dann der Kontakt mit Dritten in Kenntnis dieser Umstände.

Ohne die Kenntnis oder jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für die eigene Infektion wird eine Strafbarkeit nicht erfüllt sein.

In den Fällen, in denen die Erkrankung beim Angesteckten einen tödlichen Verlauf nimmt, stellt sich die Frage, ob man sich dann auch wegen Totschlags oder gar Mordes schuldig gemacht haben kann.

Dies kann in Ausnahmefällen durchaus zu bejahen sein, wird aber auch wieder auf subjektiver Ebene von der Frage des Vorsatzes entscheidend mit entschieden. Es gelten dieselben Grundsätze wie oben beim Körperverletzungstatbestand.

Denkbar ist auch eine fahrlässige Tötung oder gar eine Körperverletzung mit Todesfolge.

Hat der Täter schließlich die subjektiven Voraussetzungen hinsichtlich des Vorsatzes erfüllt, aber letztlich glücklicherweise niemanden mit dem Virus infiziert, kommt immer noch eine Bestrafung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Betracht.

Dies gilt es in jedem Fall im Hinterkopf zu halten, wenn man dieser Tage beispielsweise durch die Stadt oder zum Einkaufen geht und trotz Kenntnis der eigenen Erkrankung an dem Virus oder der erhöhten Möglichkeit, dass dies bei einem selbst der Fall sein könnte, keinerlei Sorgfalt und Rücksichtnahme gegenüber Dritten an den Tage zu legen bereit ist.

Ein vernünftiger und besonnener Umgang mit der Thematik sowie die Bereitschaft mitzuhelfen, die weitere Verbreitung des Coronavirus soweit möglich einzudämmen, sind der Garant dafür, nicht nur gesund sondern auch straffrei durch diese Krise zu kommen.

Jan Stockmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

Mitglied im AnwaltVerein

Remscheid, 14.02.2020: Die Unternehmen SONA BLW Präzisionsschmiede GmbH und die SONA AutoComp GmbH der Unternehmensgruppe SONA BLW werden restrukturiert. Die beiden Unternehmen haben am 27. Januar 2020 beim Amtsgericht Wuppertal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Mit diesem Insolvenzantrag wurde gleichzeitig die Anordnung der Eigenverwaltung beantragt. Das zuständige Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30. Januar 2020 dem Antrag auf Eigenverwaltung entsprochen.

Um das Unternehmen langfristig neu zu positionieren und im Rahmen der Eigenverwaltung zu sanieren, hatte die Gesellschafterversammlung am 22. Januar 2020 den Automotive-Sanierungsspezialisten Dr. Andreas Stoltze zum Vorsitzenden der Geschäftsführung (CEO) der SONA BLW Gruppe ernannt. Unterstützt wird die Eigenverwaltung durch die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher, die auf die rechtliche Beratung von Insolvenzplanverfahren in der Eigenverwaltung spezialisiert ist.

„Mit der geplanten Sanierung im Eigenverwaltungsverfahren schaffen wir für beide Unternehmen die Basis, sich den zukünftigen, wachsenden Anforderungen des Marktes nachhaltig erfolgreich zu stellen. Für unsere nationalen wie internationalen Kunden ist die SONA BLW Gruppe weiterhin zuverlässiger Qualitätspartner auf dem Sektor der Präzisionsumformung in der Automobilindustrie“, so der neue CEO Andreas Stoltze der SONA BLW Gruppe zu der bekannt gegebenen Sanierungsentscheidung.

Die Aufsicht des Eigenverwalters im Rahmen des Sanierungsverfahrens übernimmt der vom Gericht bestellte Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Jörg Bornheimer der Kanzlei Görg, Wuppertal.

Die Belegschaft der beiden Unternehmen ist informiert. „Die Mitarbeiter haben diese wichtige unternehmerische Entscheidung positiv aufgenommen und tragen sie motiviert mit. Deshalb hoffen wir, dass unsere Geschäftspartner dieses Sanierungsverfahren ebenso unterstützen und der SONA BLW Gruppe weiterhin die Treue halten, damit das Traditionsunternehmen in eine neue erfolgreiche Zukunft starten kann.“, bekräftigt der Gesamtbetriebsratsvorsitzende Norbert Römmelt.

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Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.06.2019 (Az.: C 100/18) wurde der Opferschutz bei der Übernahme von Haftpflichtkosten gestärkt. Laut EuGH soll die KFZ-Haftpflichtversicherung auch für Brandschäden aufkommen, welche durch den Brand eines Fahrzeuges an einer Immobilie entstanden sind.

Der Hintergrund für diese richtungsweisende Entscheidung der obersten EU-Richter war ein Fall aus Spanien.

Ein Fahrzeug, welches in einer privaten Garage mehr als 24 Stunden geparkt war, geriet in Brand, wobei das Feuer auch auf ein Wohngebäude übergriff und große Schäden verursachte. Der Brand wurde vom Schaltkreis des Fahrzeuges, ohne das Zutun Dritter, verursacht.

Der Eigentümer des Fahrzeuges war bei einer spanischen KFZ-Versicherung versichert. Das Wohngebäude war durch eine spanische Gebäudeversicherung abgedeckt.

Es kam zum Streit um die Übernahme der Kosten.

Zunächst regulierte die Gebäudeversicherung des in Brand gesetzten Wohnhauses den Brandschaden und machte anschließend einen entsprechenden Schadensersatz bei der Haftpflichtversicherung des KFZ geltend.

Die KFZ-Haftpflichtversicherung des in Brand geratenen KFZ verweigerte die Zahlung des Schadens, da sie den Standpunkt vertrat, dass ein geparktes Auto nicht „verwendet“ werde, so dass keine Zuständigkeit der KFZ-Haftpflichtversicherung bestehen könne.

Der Rechtsstreit der beiden Versicherungen wurde vor Gericht ausgetragen, wobei in erster Instanz entschieden wurde, dass die KFZ-Versicherung nicht haften müsse. In der Rechtsmittelinstanz wurde jedoch entschieden, dass ein „Ereignis bei der Fahrzeugverwendung“ vorliegen würde, da der Brand im Innern des Fahrzeuges entstanden sei, ohne das Zutun Dritter, so dass die KFZ-Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen müsse.

Die KFZ-Versicherung legte beim Obersten Gerichtshof Spaniens Rechtsmittel ein, welches dem EuGH die Frage zur Auslegung des Begriffs „Verwendung eines Fahrzeuges“ zur Vorabentscheidung vorlegte.

Der EuGH entschied mit Urteil vom 20.06.2019 (Az.: C -100/18), dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff „Verwendung eines Fahrzeuges“ den vorliegenden Fall umfasst.

Als Begründung wurde angeführt, dass das Parken eines Fahrzeugs in einer Privatgarage eine der Funktion als Beförderungsmittel entsprechende Verwendung darstellt.

Dies werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Fahrzeug mehr als 24 Stunden geparkt war, da das Parken eines Fahrzeuges bedeutet, dass dieses bis zur nächsten Fahrt, mitunter über einen längeren Zeitraum, stillsteht. Das Parken und die Standzeit des Fahrzeuges sind als „natürliche und notwendige Phasen, die einen wesentlichen Bestandteil der Verwendung des Fahrzeuges als Beförderungsmittel darstellen“, zu betrachten.

Weiter stellte der EuGH fest, dass es nicht notwendig sei, von den Teilen des Fahrzeuges jenes Teil ausfindig zu machen, welches ursächlich für den Schaltkreisbrand bzw. Kurzschluss des Fahrzeuges war, solange das Fahrzeug, von welchem der Unfall ausging, der Definition von „Fahrzeug“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103/EG vom 16. Dezember 2009 entspricht, also einem Fahrzeug, welches Beförderungszwecken dient.

Insgesamt urteilte der EuGH im Sinne der KFZ-Halter, da im vorliegenden Fall auch länger abgestellte Fahrzeuge vom Versicherungsschutz umfasst werden, also keine zeitlichen Grenzen für den Unfalleintritt vorgeschrieben werden und auch die Feststellung einer konkreten Schadensursache bzgl. der Mechanismen, die für die Beförderungsfunktion des Fahrzeuges notwendig sind, nicht als erforderlich erachtet werden.

FAZIT: Das Urteil und die Auslegung des EuGH entsprechen dem Opferschutzgedanken als Ziel der Richtlinie 2009/103/EG vom 16. Dezember 2009, wodurch mehr Rechtssicherheit für KFZ-Halter in der Europäischen Union erreicht worden ist.

 

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Die Rintelner Autoteilezulieferer Knippschild und Sander haben am 22. November 2019 beim zuständigen Amtsgericht Bückeburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Die Geschäftsführung, die für beide Unternehmen agiert, informierte darüber, dass beide Unternehmen erst einmal wie gewohnt weitergeführt würden. Bei Knippschild sind 76 Arbeitnehmer beschäftigt, bei der Firma Sander verrichten 40 Mitarbeiter ihre Arbeit. In den letzten Wochen war bereits auf Kurzarbeit umgestellt worden. Die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter beider Unternehmen sind mittels einer Vorfinanzierung des diesen erst ab dem Tag der Insolvenzeröffnung zustehenden Insolvenzausfallgeldes gesichert. Laut einer Pressemitteilung des Amtsgerichts Bückeburg wurde den Anträgen auch bereits in Form der Einleitung eines vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens stattgegeben. Zur Überwachung des von der bisherigen Geschäftsleitung fortgeführten Geschäftsbetriebes wurde ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Anders als ein Insolvenzverwalter hat dieser eine Stellung nicht als Firmenleiter anstelle der alten Geschäftsführung, sondern vielmehr als Kontrollorgan, welches dafür Sorge trägt, dass den Gläubigern aus der Firmenfortführung keine Nachteile erwachsen.

Die 1966 gegründete Gustav Knippschild GmbH aus Rinteln ist spezialisiert auf die Herstellung montagefertiger großvolumiger Stahlbauteile für die Baumaschinenindustrie. Das Unternehmen arbeitet wirtschaftlich eng mit der Sander Maschinenbau GmbH & Co. KG zusammen.

Die Antragstellung werden seitens der Geschäftsführung mit vorhandenen Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund konjunkturbedingter Auftragsrückgänge begründet. Im Rahmen des Verfahrens soll mit Hilfe eines dazu eingerichteten Expertenteams Sanierungskonzept erarbeitet werden. Inhaltlich wird es darum gehen, vorhandene Betriebsabläufe einer strengen Prüfung zu unterziehen, um Verbesserungspotentiale aufzudecken und die notwendigen Schrittfolgen in Richtung einer betriebswirtschaftlichen Restrukturierung in Gang zu setzen.

Greifbare Krise in der Automobilindustrie

Beide Firmen sind als Autozulieferer von der aktuellen sich auf internationale Märkte erstreckende Krisensituation der Automobilbranche betroffen. Nachdem bereits die Daimler AG in rote Zahlen gerutscht ist, Ford mit Gewinneinbrüchen zu kämpfen hat, der Kurs der Tesla-Aktie in den Keller rast, ist mit dem Stellenabbau bei Bosch und mit den erst jüngst verkündeten Stellenstreichungen die Krise vertieft worden. Die Autobauer bekommen einfach ausgedrückt nicht mehr genügend Autos verkauft. Schon das erste Halbjahr 2019 lief nicht gut an, das zweite Halbjahr droht eine ähnlich schlecht, wenn nicht gar schlimmere Bilanz schreiben zu wollen. Bei Herstellern und Zulieferern stehen in Anbetracht der globalen Flaute jetzt Tausende von Arbeitsplätzen auf dem Spiel. Bei Volkswagen sollen bis zu 37.000, bei Nissan 10.000 und bei General Motors 9.500 abgebaut werden.

Branchenkenner sind sich einig. Die nicht zu leugnende Erfolgsgeschichte vieler deutscher Autobauer in der Vergangenheit kann nicht weiter den Blick auf die akuten Schwierigkeiten der Gegenwart verdecken. Die etablierten Automobilhersteller und -zulieferer müssen sich neu aufstellen, wenn sie auch in Zukunft am Markt einen Platz einnehmen möchten. Es genügt hier sicher nicht, darauf zu vertrauen, dass die von vielen Autobauern bereits in den Wandel zur Elektromobilität investierten Milliarden die Lösung aller Probleme sein wird. Man muss auch hinterfragen, ob die Kunden diesen Wandel mitmachen. Auch stellt sich die Frage, wie Politik und Automobilbranche beim Thema Wasserstoffinfrastruktur auf die Zukunftsprognosen der Experten vertrauen.

Insolvenz ist nicht gleich Aus des Unternehmens

Ein Verfahren in Eigenverwaltung ggf. gekoppelt mit einem Insolvenzplan kann sicherlich für einige der von der oben beschriebenen Krise betroffenen Unternehmen ein gangbarer Weg sein, um bei einer sich hoffentlich mittelfristig ergebenden Konjunkturerholung dann noch eine Rolle spielen zu können.

Liegt ein belastbares operatives Sanierungskonzept vor und kann dauerhaft die Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des Schuldnerunternehmens durch operative Restrukturierungsmaßnahmen wiederhergestellt werden, bietet die Planinsolvenz in Eigenverwaltung eine Chance nicht nur für eine finanztechnische Sanierung, sondern vielmehr für eine – auch notwendige – betriebswirtschaftlichen Neuaufstellung des Unternehmens. Mit den Mitteln des Insolvenzausfallgeldes, der Rückholung von nach den Insolvenzgesetzen anfechtbaren Steuerzahlungen sowie dem Einfrieren von Altverbindlichkeiten wird die Liquidität erheblich positiv beeinflusst. Als Sanierungsalternative kommt vorliegend möglicherweise auch der Einstieg eines Investors in Betracht. Angesprochen damit ist die

sogenannte „übertragende Sanierung“ im Wege eines Asset Deals. In diesem Fall wird das gesamte Anlagevermögen sowie das aktive Umlaufvermögen von dem insolventen Unternehmen auf ein anderes Unternehmen übertragen.

Das insolvente Unternehmen wird  nach der erfolgten Transaktion im Rahmen des Insolvenzverfahrens liquidiert und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Handelsregister gelöscht. Die Gläubiger erhalten auf die im Insolvenzverfahren angemeldeten und festgestellten Forderungen eine Quote, die sich insbesondere aus dem Verkaufserlös im Rahmen des Asset Deals ergibt.

Die Kanzlei M \ S \ L Dr. Silcher hat seit Implementierung der „ESUG“-Regelungen bereits zahlreiche Unternehmen erfolgreich im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung beraten.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen oder Bedarf an rechtlicher Beratung haben, stehen Ihnen unsere erfahrenen Experten gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

Robert M. Gillmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenzrecht

 

 

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Am vergangenen Freitag hat vor dem Heilbronner Landgericht der Prozess wegen versuchten Mordes gegen den „Kirchardter Feuerteufel“ begonnen. Frau Rechtsanwältin Unger-Schnell verteidigt den Angeklagten. Im Mai hatte er in einer Nacht vier Feuer gelegt, wobei zwei Menschen leicht verletzt wurden.

Der 38-jährige Angeklagte hat im Mai diesen Jahres in einem Zeitraum von acht Stunden insgesamt vier Feuer gelegt: drei an Autos und eines an einem Schuppen, alle in Kirchardt. Es soll ein Sachschaden in Höhe von 570.000 Euro entstanden sein.

Der Angeklagte gab vor Gericht an, er habe sich aus Frust über seine Gesamtsituation betrunken und könne sich nicht mehr an die Tatnacht erinnern.

Er war erst einige Tage vorher als Saisonarbeiter von Polen nach Deutschland gekommen, um bei einer ortsansässigen Firma zu arbeiten. Menschen habe er nicht verletzen wollen. Trotzdem lautet die Anklage gegen den polnischen Staatsangehörigen auf versuchten Mord, da er bei seinen Brandstiftungen riskierte, dass die Flammen auf die angrenzen Wohnhäuser übergehen und die Bewohner lebensgefährlich verletzen könnten. Für den Prozess sind sechs Prozesstage am Landgericht Heilbronn angesetzt. Insgesamt sind zwei Sachverständige und 23 Zeugen geladen. Das Urteil soll noch dieses Jahr vor Weihnachten, am 18. Dezember, fallen.

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Es ist die erste Mordanklage nach einem Raser-Unfall in Baden Württemberg: Ein 21-Jähriger rast mit 160 Sachen durch die Stuttgarter Stadtmitte und verliert die Kontrolle über das Fahrzeug. Ein junges Paar wird dabei getötet. Heute fiel das Urteil: 5 Jahre Jugendhaft für Mert T.

Der Angeklagte hatte im März bei einem illegalen Autorennen durch die Stuttgart Innenstadt die Kontrolle über das Fahrzeug, einem gemieteten Jaguar F-Type mit 550 PS, verloren und war gegen einen stehenden Citroen Kleinwagen geprallt, dessen Insassen dabei ums Leben kamen. Am heutigen Tag wurde der junge Mann vom Landgericht wegen verbotenen Autorennens mit Todesfolge schuldig erklärt. Ursprünglich angeklagt war er wegen Mordes.

Seine Verteidiger, Markus Bessler und Hans Steffan, plädierten auf fahrlässige Tötung und eine Bewährungsstrafe

Die Staatsanwaltschaft und zwei der drei Nebenkläger forderten eine Jugendstrafe wegen Mordes, der dritte Nebenkläger forderte sogar eine lebenslange Haftstrafe wegen Mordes nach Erwachsenenrecht. Die vorsitzende Richterin der 4. Großen Jugendkammer, Cornelie Eßlinger-Graf, verurteilte den jungen Mann zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Außerdem wird ihm nach Verbüßung seiner Haftstrafe sein Führerschein vier Jahre lang entzogen. Sie begründete ihr Urteil damit, dass man dem Angeklagten trotz der “hirnlosen Raserei” keinen Tötungsvorsatz nachweisen konnte, da er überzeugt gewesen sei, dem schnellen Fahrzeug gewachsen zu sein.

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