Das für seine exklusiven Küchenhauben bekannte Unternehmen Exklusiv-Hauben Gutmann GmbH mit Standort in Pforzheim hat das über ihr Vermögen laufende Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung auf Grundlage eines Insolvenzplans erfolgreich gestalten können. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 27.05.2019 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren kürzlich auf. Frisch befreit aus der Insolvenz kann das Unternehmen Gutmann damit wieder voll durchstarten.
Das Insolvenzverfahren ist unter Anordnung der Eigenverwaltung betrieben worden, wonach die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen bei der Geschäftsleitungverbleibt und keinem externen bestellten Insolvenzverwalter übertragen wird. Die Aufsichts- und Kontrollpflichten über die ordnungsgemäße Geschäftsführung übernahm in diesem Fall der, vom Insolvenzgericht bestellte Sachwalter, Rechtsanwalt Holger Blümle von der Kanzlei Schultze & Braun. Mit Unterstützung der Sanierungsexperten der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher unter der Federführung des Rechtsanwalts Dr. Erik Silcher ist es gelungen, die wesentlichen Weichenstellungen für eine sanierende Fortführung des Unternehmens zu setzen.
BUNDESFINANZHOF (BFH)
Mit seinem Urteil am 02.04.2019 verkündeten Urteil stellte der Bundesfinanzhof klar, dass ein Insolvenzschuldner nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auch für Einkommensteuerschulden grundsätzlich persönlich haftet, die noch während des eröffneten Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter begründet worden sind und auch von diesem noch im Laufe des Insolvenzverfahrens hätten erfüllt werden müssen.
- Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, welches er vermietete. Im Dezember 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Die Insolvenzverwalterin setzte die Vermietung zunächst fort. Daraus ergaben sich – unstreitig – Einkünfte in insgesamt sechsstelliger Höhe. Anschließend wurde die Immobilie zu Gunsten der Masse veräußert.
Die Insolvenzverwalterin gab keine Steuererklärungen für den Kläger ab und leistete auch keine Zahlungen auf die aus der Vermietung entstandene Einkommensteuer. Das Insolvenzgericht erteilte dem Kläger im November 2010 die Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wurde im April 2011 aufgehoben.
Im Rahmen einer ab Juni 2011 durchgeführten Außenprüfung erließ das beklagte Finanzamt im Jahr 2012 erstmals Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006, in denen es u.a. die Einkünfte aus Vermietung ansetzte. Die Bescheide gab es dem Kläger bekannt.
Der Beitrag befasst sich mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen im Wege des Sanierungserlasses aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2003, Gz. IV A 6 – S 2140 8/03. Demnach hat das BMF mit dem genannten Brief seine Kompetenzen überschritten und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen. Der Gesetzgeber hat sich durch Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG aF bewusst gegen einen grundsätzlichen Sanierungserlass entschieden. Es verbleiben somit für eine Steuerbefreiung im Sanierungsfall nur die abweichende Festsetzung von Steuern gem. § 163 AO und der Erlass gem. § 227 AO, deren Anforderungen und einstweilige Anwendung der Beitrag darlegt. Perspektivisch wird die Einführung eines neuen § 3a EStG mit einer der bisherigen Lage entsprechenden gesetzlichen Regelung dargestellt.
Die vollständige Entscheidungsbesprechung finden Sie in der folgenden Datei.
Die DEG Deutsche Energie GmbH (nachfolgend: DEG) mit Sitz in Erlenbach (Baden-Württemberg) hat am 27.12.2018 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt. Auf Grundlage dieses Antrags erging mit Beschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Heilbronn vom 28.12.2018 zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der DEG die Anordnung vorläufiger Maßnahmen, die unter anderem die vorläufige Eigenverwaltung vorsieht. Zum vorläufigen Sachwalter bestellte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann.
Der Insolvenzantrag sei unausweichlich geworden, nachdem die DEG seit dem 22.12.2018 nicht mehr imstande ist, ihre ca. 50.000 Kunden mit Strom oder Gas zu beliefern. Hintergrund sind mehrere Kündigungen von Strom- und Gasversorgungsverträgen durch diverse Vertragspartner der DEG zum 21.12.2018, weil die DEG in Zahlungsverzug geraten sei. Hierdurch ist der Geschäftsbereich der DEG, nämlich der Vertrieb, die Herstellung und die Vermarktung von Strom-, Gas- und Energieprodukten, zusammengebrochen.
Durch eine gesetzlich vorgesehene Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers ist jedenfalls für Kunden im Bereich Niederspannung/Niederdruck automatisch gewährleistet, dass sie durch die Einstellung der Energiebelieferung über die Wintertage nicht im Kalten bzw. im Dunklen sitzen müssen. Da dieser Automatismus für Kunden in der Mittelspannung/Mitteldruck nicht unmittelbar greift, sollten diese sich mit dem örtlichen Netzbetreiber in Verbindung setzen, um etwaige Strom- oder Gasabschaltungen zu vermeiden. Die Ersatzversorgung ist für gewöhnlich deutlich teurer, sodass der jeweilige Kunde im eigenen Interesse möglichst bald einen neuen Energieliefervertrag zu marktgerechten Konditionen abschließen sollte, um den wirtschaftlichen Schaden hierdurch zu reduzieren.
Im Wege der beantragten Eigenverwaltung forciert die DEG einen zügigen Weg hinaus aus der Insolvenz bei unveränderter Geschäftsführung durch die Unternehmensgruppe unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters. Der Vorteil der Eigenverwaltung im Vergleich zur herkömmlichen Insolvenzverwaltung liegt klar auf der Hand: Im Gegensatz zu einem bestellten Insolvenzverwalter kann das bereits bestehende Know-How im Unternehmen unmittelbar und effizient eingesetzt werden, um die bestehenden Schulden abzubauen und letztlich zum Wohle der Gläubiger der DEG das Insolvenzverfahren erfolgreich zu bewältigen.
Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist ein Schwerpunkt in der Beratungspraxis der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher. Sollten sich Fragen im Zusammenhang mit der Thematik eines eigenverwalteten Insolvenzverfahrens stellen, so beraten Sie die Sanierungsexperten der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher gerne.