, ,

Bundesfinanzhof Urteil IX R 21/17 vom 02.04.2019

BUNDESFINANZHOF (BFH)

Mit seinem Urteil am 02.04.2019 verkündeten Urteil stellte der Bundesfinanzhof klar, dass ein Insolvenzschuldner nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auch für Einkommensteuerschulden grundsätzlich persönlich haftet, die noch während des eröffneten Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter begründet worden sind und auch von diesem noch im Laufe des Insolvenzverfahrens hätten erfüllt werden müssen.

  1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, welches er vermietete. Im Dezember 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Die Insolvenzverwalterin setzte die Vermietung zunächst fort. Daraus ergaben sich – unstreitig – Einkünfte in insgesamt sechsstelliger Höhe. Anschließend wurde die Immobilie zu Gunsten der Masse veräußert.

Die Insolvenzverwalterin gab keine Steuererklärungen für den Kläger ab und leistete auch keine Zahlungen auf die aus der Vermietung entstandene Einkommensteuer. Das Insolvenzgericht erteilte dem Kläger im November 2010 die Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wurde im April 2011 aufgehoben.

Im Rahmen einer ab Juni 2011 durchgeführten Außenprüfung erließ das beklagte Finanzamt im Jahr 2012 erstmals Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006, in denen es u.a. die Einkünfte aus Vermietung ansetzte. Die Bescheide gab es dem Kläger bekannt.

Den ganzen Artikel können Sie hier lesen.