Der Beitrag legt die Anforderungen an Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO, also an die Anfertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken des Beschuldigten, dar. Maßgeblich ist hierbei, dass bei Verfahrenseinstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO oder Freispruch nicht reflexartig an die Beschuldigteneigenschaft angeknüpft werden darf, da die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft relativ niedrig ist. Die Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes die verbliebenen Verdachtsmomente des Einzelfalls zu begründen und tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr wiederholter Straffälligkeit darzutun.

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Der Beitrag bespricht die am 01.04.2017 in Kraft getretenen Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Eingegangen wird hierbei auf die erlaubte Überlassungshöchstdauer ohne und mit Tarifvertrag. Ebenso werden die Regelungen vorgestellt, die zu einemEqual Pay von Festangestellten und Leiharbeitern führen sollen. Deren Anforderungen werden im Einzelnen dargetan. Schließlich wird auf die weiteren Pflichten von Entleiher und Verleiher im Rahmen von Leih- bzw. Zeitarbeit eingegangen. Insbesondere wird auf die Rechtsfolgen bei Verstößen eingegangen. Abschließend finden sich Hinweise für den Umgang mit bei Inkrafttreten bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen.

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Der Beitrag beschäftigt sich mit den Folgen zweier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Nach gängiger Praxis war in Baden-Württemberg bislang nach einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille zwingend von der Führerscheinstelle eine MPU anzuordnen. Diese Praxis ist in Folge der Urteile aufzuheben. Offen bleibt aber, ob zukünftig die Anordnung einer MPU ohne Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen ausgeschlossen ist, oder ob vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis zusätzliche Auflagen erteilt werden können.

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Der Beitrag stellt die im Rahmen eines Geburtsschadens möglichen Ansprüche auf Schmerzensgeld, den Ersatz vermehrter Bedürfnisse und Erwerbsschäden oder Heilbehandlungskosten dar. Im Einzelnen werden ersatzfähige Kosten dargestellt, wie etwa Pflegekosten oder Kosten für einen behindertengerechten Aus- und Umbau von Wohnraum. Schließlich wird auf die einen Geburtsschaden begründenden Ereignisse wie eine Sauerstoffunterversorgung während des Geburtsvorganges oder Nabelschnurkomplikationen und das Verschulden der beteiligten Ärzte und Hebammen eingegangen.

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Der Beitrag nimmt eine Entscheidung des BGH zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zum Anlass die Voraussetzungen darzustellen, die erforderlich sind, um eine effektive Umsetzung des niedergelegten Willens zu erreichen. Zu nennen ist hier insbesondere eine möglichst detaillierte Regelung einzelner Fälle, die einerseits den Zustand sowie andererseits die darauf zu treffenden Folgehandlungen umschreibt. Dargestellt wird der Zusammenhang zwischen bei vollem Bewusstsein Erklärtem und der Bedeutung der Sicherstellung, dass dies auch im eingetretenen Notfall dem Willen des Erklärenden entspricht. Da der Wille des Erklärenden geschützt werden soll, gleichzeitig aber ein würdevoller Tod in Abwägung zu einem Recht auf Leben steht, werden die Voraussetzungen für eine umfassend wirksame Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sehr hoch angesetzt.

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Der Beitrag zeigt die Bedeutung der Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens auf. Neben bekannten Ansprüchen wie Erstattung von Heilbehandlungskosten oder Schmerzensgeld bleibt dieser häufig unbeachtet. Dabei kann die Höhe des Anspruches, vor allem in einem längeren Zeitraum, durchaus im 5-stelligen Bereich liegen. Dargestellt werden zunächst die Anspruchsvoraussetzungen, so muss etwa die Arbeitskraft für den Familienunterhalt oder die Fähigkeit klassische Haushaltstätigkeiten auszuüben betroffen sein. Sodann wird eine Abgrenzung der Varianten des Erwerbsschadens zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und der vermehrten Bedürfnisse getroffen, die wichtig ist, um anrechenbare Leistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld zu berücksichtigen. Schließlich werden die Berechnungsgrundlagen wie etwa die haushaltsspezifische MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) an einem Beispiel vorgestellt.

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Der Beschluss des OLG Nürnberg – inzwischen durch den 6. Senat des BGH bestätigt – befasst sich mit der Zulässigkeit von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel im Zivilprozess. Erstmals erfolgte hierbei eine umfassende Auseinandersetzung mit der Thematik in der einem Urteil vergleichbaren Begründungstiefe. Neben der überzeugenden Widerlegung der Gründe, die gegen eine Verwertbarkeit sprechen, wird eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorgenommen. Maßgeblich ist hierbei, dass ein – trotz Wahrheitspflicht – grob wahrheitswidriger Sachvortrag nicht widerlegbar wäre. Für die Abwägung des Einzelfalles wird auch die erhebliche Schadenshöhe von 15.000 € herangezogen, so wie der Umstand, dass das Gericht ohne Zulassung der Aufzeichnungen als Beweismittel gezwungen wäre seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde zu legen.

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Die Entscheidung des OLG Schleswig klärt die Rechtsfolgen bei einer erheblichen Überschreitung des Kostenvoranschlags und geht auf die Folgen einer Schwarzgeldabrede ein. Demnach hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf eine Vergütung, die erheblich über dem Kostenvoranschlag liegt, wenn er zuvor den Auftraggeber nicht über die Kostensteigerung informiert hat. Eine erhebliche Überschreitung liegt vor, wenn die Werkskosten den Kostenvoranschlag um 10 %, oder in Ausnahmefällen um 25 % übersteigen. Weiter wird ausgeführt, dass bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte auf eine Schwarzgeldabrede keinerlei gegenseitigen Ansprüche bestehen. Es wird insbesondere auf den damit einhergehenden Verlust von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers hingewiesen, der auch bei Teilschwarzgeldabreden oder Barzahlungen ohne Rechnungslegung innerhalb von sechs Monaten eintreten kann. Aufgrund der unter Umständen schwerwiegenden Folgen ist daher im Einzelfall die Einholung anwaltlichen Rates angezeigt.

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Stuttgart – In seiner aktuellen Entscheidung hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen geändert und setzt nun eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C 684/16 (Shimizu) in Deutsches Recht um.

Nach der bisherigen Regelung des § 7 BUrlG verfällt der Jahresurlaub grundsätzlich zum jeweiligen Jahresende bzw. kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres übertragen werden.

Der Arbeitnehmer war somit gehalten die bestehenden Urlaubstage rechtzeitig in Anspruch zu nehmen bzw. eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber zu finden, diese über den 31.03. eines Folgejahres zu übertragen.

Dies hat sich mit der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nun grundlegend geändert.

Das BAG hatte aktuell den Fall zu entscheiden, wonach ein Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013 noch 51 Urlaubstage für die Jahre 2012 und 2013 nicht genommen hatte und Abgeltung seiner Urlaubsansprüche in Höhe von rund € 12.000,00 forderte.

Das Bundesarbeitsgericht kam nun aktuell zu dem Ergebnis, dass der nicht genommene Urlaubsanspruch nur dann verfällt, wenn

  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und unmissverständlich auffordert, seinen (Rest-)Urlaubsanspruch zu nehmen

und

  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat, dass der (Rest-)Urlaub verfällt, sofern er nicht genommen wird.

Nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Informations- und Hinweispflicht nachkommt, kann künftig der nicht genommene (Rest-)Urlaubsanspruch verfallen. Wann dieser Hinweis – rechtzeitig – an den Arbeitnehmer zu erfolgen hat, ließen die Bundesrichter allerdings offen.

Wir empfehlen daher jedem Arbeitgeber regelmäßig spätestens zu Beginn des letzten Quartals bestehende (Rest-)Urlaubsansprüche zu prüfen und die betreffenden Arbeitnehmer schriftlich auf die bestehenden (Rest-)Urlaubsansprüche und deren Verfall hinzuweisen.

Für weitere Fragen zum Thema Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Derya Hanilci

Rechtsanwältin

Stuttgart – Insgesamt 50 Verhandlungstage dauerte der Prozess gegen die Mitglieder des Osmanen Germania Boxclubs. Ein für das Landgericht Stuttgart kein alltäglicher Prozess. Bereits bei Prozessbeginn Ende März waren zur Absicherung 300 Polizisten und ein Polizeihubschrauber im Einsatz. Der Prozess wurde im Mehrzwecksaal des Stammheimer Gefängnisses unter höchsten Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt.

Gerade bei Gerichtsverfahren, bei denen die mutmaßlichen Täter bereits durch die Öffentlichkeit und Presse eine Vorverurteilung erfahren haben, ist die Unschuldsvermutung ein wichtiger Ansatz für ein faires Verfahren.

Erfahrung und Sachkenntnis sind für die effektive Verteidigung notwendige Voraussetzungen eines/r Fachanwalts/in im Strafrecht.

Durch das frühzeitige Einbinden eines Fachanwaltes werden Verfahrensfehler der Ankläger aufgedeckt und die Verteidigung kann erfolgreich durchgeführt werden.

Unser Kollege Hans Steffan, übernahm die Verteidigung eines mutmaßlichen Täters des Osmanen Germania Boxclub. Sein Fazit nach dem Prozess: die Ermittlungen liefen absolut einseitig zu Lasten seines Mandanten. Gleichzeitig wurden der Verteidigung wesentliche Ermittlungsergebnisse vorenthalten. Aus Sicht der Verteidigung jedenfalls wird am Ende von der ursprünglichen Anklage nicht mehr viel übrig sein.

19.02.2019