Die Verlängerung der Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages für Unternehmen bei Überschuldung läuft am 31.12.2020 aus und wurde bislang auch nicht nochmals von der Bundesregierung verlängert, obwohl in § 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 die Möglichkeit vorgesehen war, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht noch bis zum 31.03.2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.
Diese Regelung war jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen während der Corona-Pandemie bestimmt und die Verlängerungsoption bis zum 31.03.2021 wurde durch das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAGÄndG) vom 25.09.2020 aufgehoben.
Es ist zu beachten, dass die bislang eingeführte Verlängerung bis zum 31.12.2020 nur auf Unternehmen anwendbar ist, bei welchen die Überschuldung durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie verursacht worden ist, wobei gleichzeitig eine positive Fortführungsprognose für die jeweiligen Unternehmen bestehen muss.
Ab dem 01.01.2021 sind Unternehmen nun erneut angehalten nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit, sondern auch wieder bei Überschuldung, einen Insolvenzantrag innerhalb von 3 Wochen beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unserer auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei stehen Ihnen gerne jederzeit in allen rechtlichen Fragen bzgl. einer möglichen Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages Ihres Unternehmens zur Seite.