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7 Jahre Haft für Eventus Genossenschaftsgründer 

Stuttgart – Im fast neunmonatigen Eventus-Prozess im Landgericht Stuttgart, wurde heute das Urteil über den Eventus-Genossenschaftsgründer Marco T. gesprochen.

Im September 2017 begannen die Ermittlungen gegen Marco T. und seitdem sitzt er in Untersuchungshaft.

Die Genossenschaft versprach den Anlegern bis zu achteinhalb Prozent Zinserträge aus Immobilien Investitionen. Bei den Anlegern sammelte er unter anderem mit Hilfe einer frei erfundenen „Allianz-Anleihe“, in Anlehnung an den guten Namen einer Versicherung, fast sechs Millionen Euro ein. Anstatt das Geld in Immobilien zu investieren, betrieb er ein Geschäftsmodell, das auf ständig wachsende Anzahl an Anlegern beruht, auch bekannt als „Schneeballsystem“. Einen Teil des Geldes verbrauchte er privat, bzw. nutzte es für Werbemaßnahmen für seine betrügerische Geschäfte.

Weshalb die Oberstaatsanwältin dem Angeklagten bescheinigte ein „exzellenter Verkäufer“ und ein „genialer Lügner“ zu sein. 

Im September 2017 meldete Eventus Insolvenz an.

Für die betrogenen Anleger gibt es allerdings einen Silberstreifen am Horizont in Form eines, bisher leider strikt vor der Öffentlichkeit unter Verschluss gehaltenen Gutachtens.

Ein Gutachten, das überhaupt erst nach langem Zögern und öffentlichem Druck schließlich vom baden-württembergischen Wirtschaftsministerium in Auftrag gegeben wurde.

Dieses Gutachten war Bestandteil des Prozesses und ist deshalb im Rahmen des Prozesses in den Kernaussagen bekannt geworden.

Danach werden dem Verband baden-württembergischer Wohn- und Immobilienunternehmen gravierende Fehler nachgewiesen. Laut Aussage von Verteidigung und Oberstaatsanwältin ist es „vollkommen unbegreiflich“ wie die Eventus die Gründungsprüfung durch den Verband überstehen konnte. 

Die Verteidiger des Beklagten kommen zu dem Schluß, der VBW habe „ein Konzept genehmigt, das so nie hätte genehmigt werden dürfen. Rechtsanwalt Hans Steffan sieht auf jeden Fall eine „mindestens fahrlässige“ Vorgehensweise des Prüfungsverbandes und schloss einen bedingten Vorsatz nicht aus.

Sollte sich herausstellen, dass der VBW fahrlässig seine Kontrollfunktion ausgeübt hat, wäre für die Anleger der Weg frei für Haftungsansprüche gegen den Verband.