Es ist die erste Mordanklage nach einem Raser-Unfall in Baden Württemberg: Ein 21-Jähriger rast mit 160 Sachen durch die Stuttgarter Stadtmitte und verliert die Kontrolle über das Fahrzeug. Ein junges Paar wird dabei getötet. Heute fiel das Urteil: 5 Jahre Jugendhaft für Mert T.

Der Angeklagte hatte im März bei einem illegalen Autorennen durch die Stuttgart Innenstadt die Kontrolle über das Fahrzeug, einem gemieteten Jaguar F-Type mit 550 PS, verloren und war gegen einen stehenden Citroen Kleinwagen geprallt, dessen Insassen dabei ums Leben kamen. Am heutigen Tag wurde der junge Mann vom Landgericht wegen verbotenen Autorennens mit Todesfolge schuldig erklärt. Ursprünglich angeklagt war er wegen Mordes.

Seine Verteidiger, Markus Bessler und Hans Steffan, plädierten auf fahrlässige Tötung und eine Bewährungsstrafe

Die Staatsanwaltschaft und zwei der drei Nebenkläger forderten eine Jugendstrafe wegen Mordes, der dritte Nebenkläger forderte sogar eine lebenslange Haftstrafe wegen Mordes nach Erwachsenenrecht. Die vorsitzende Richterin der 4. Großen Jugendkammer, Cornelie Eßlinger-Graf, verurteilte den jungen Mann zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Außerdem wird ihm nach Verbüßung seiner Haftstrafe sein Führerschein vier Jahre lang entzogen. Sie begründete ihr Urteil damit, dass man dem Angeklagten trotz der “hirnlosen Raserei” keinen Tötungsvorsatz nachweisen konnte, da er überzeugt gewesen sei, dem schnellen Fahrzeug gewachsen zu sein.

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Zum Beginn eines neuen Semesters stehen viele Studenten vor der Herausforderung, neuen oder bezahlbaren Wohnraum zu finden. Dieser ist knapp, nicht nur in Universitätsstädten.

Aber nicht nur von Studenten bevorzugt, sondern auch bei älteren Semestern sind Wohngemeinschaften up to date.

Worauf kommt es an? Ausgangspunkt ist die Frage, wer Hauptmieter sein soll.

Möglichkeit 1: Ein Mieter alleine mietet eine Wohnung, die er aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis des Vermieters sodann im Einzelnen untervermietet. Möglichkeit 2: Es wird ein Mietvertrag mit allen Bewohnern abgeschlossen. Möglichkeit 3: Die Zimmer einer Wohnung werden bereits einzeln vermietet.

Je nachdem welche Vertragsform zugrunde liegt, ergeben sich unterschiedliche Rechte und Pflichten. Bei der Variante eins ist der einzelne Mieter alleiniger Vertragspartner und Ansprechpartner gegenüber dem Vermieter, wohingegen bei der Variante zwei alle Mieter eingebunden sind. Bei der dritten Variante steht indes jeder Mieter einzeln in den Rechten und Pflichten.

Mietrückstand?

Bei der Variante eins haftet alleine der Vertragspartner. Dies gilt auch für die Variante zwei, nur dass dort alle Mieter als Gesamtschuldner herhalten. Lediglich bei der Variante drei ist jeder Mieter eigenverantwortlich.

Beendigung?

Bei der Variante eins kann jeder Untermieter sein Untermietverhältnis gegenüber dem Hauptvermieter einzeln kündigen. Soweit jedoch der Hauptmieter ausziehen will und daher das Hauptmietverhältnis kündigt, bedeutet dies auch die Pflicht der Untermieter zum Auszug. Bei der Variante zwei können grundsätzlich nur alle Mieter gemeinsam das Mietverhältnis beenden. Bei Zustimmung des Vermieters, kann gegebenenfalls eine Vertragspartei jedoch rein ausgetauscht werden. Bei der Variante drei kann jeder Mieter selbst und unabhängig voneinander kündigen.

Untermietverhältnis

Zwischen einem Haupt- und einem Untermieter gelten grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Regelungen wie bei jedem Mietverhältnis. Es ist ein eigenständiges Vertragsverhältnis.

Dies zeigt sich unter anderem darin, dass der Hauptmieter auch das Recht hat, die Höhe der Miete festzulegen, unabhängig davon, wie viel selbst an den Vermieter gezahlt wird.

Auch bei einer direkten Zahlung der Untermiete an den Vermieter, entsteht kein Mietverhältnis; der Untermieter bleibt weiterhin im Mietvertrag mit dem Hauptmieter.

Da sowohl der Hauptmieter als auch der Untermieter in derselben Wohnung wohnen, kann der Hauptmieter das Mietverhältnis jederzeit ohne Begründung unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht beenden; die Kündigungsfrist verlängert sich rein um drei Monate. Soweit jedoch ein Zimmer in der Wohnung möbliert vermietet wurde, kann der Hauptmieter bereits bis zum 15. des Monats mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist das Untermietverhältnis beenden. Die Kündigungsfrist verkürzt sich danach erheblich.

Allerdings ist der Untermieter nicht schutzlos dem Hauptmieter ausgeliefert. Verschuldet der Hauptmieter die Beendigung des Hauptmietverhältnis und muss daher der Untermieter ebenfalls ausziehen, ist der Hauptmieter dem Untermieter gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet.

Es zeigt sich erneut, dass eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem geltenden Recht und der aktuellen Rechtsprechung angezeigt ist.

Unsere beratenden Rechtsanwälte sind für unsere Mandanten umfassend tätig, um eine effektive und zielführende Problemlösung zu erreichen. Für Fragen stehen wir jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.

Gerne unterstützen wir Sie, um Ihre Rechte zu sichern.

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Sascha Müller - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Sascha Müller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau– und Architektenrecht
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Architektenrecht sowie Mietrecht und Immobilien des DAV e.V.

 

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Ein Angeklagter muss vor einer Verständigung gem. § 257 c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56 b Abs. 1 S. 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist.

Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis kann sichergestellt werden, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist und hier deshalb autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt.

Danach ist es erforderlich, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht, die Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung sind und gem. § 56 b Abs. 1 S. 1 StGB als Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellen.

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In der Vergangenheit wurde ein Auskunftsersuchen gegenüber der Finanzbehörde des Öfteren mit dem Hinweis auf die Transparenzgesetze der Länder verweigert. In diesem Zusammenhang steht auch das Urteil des OVG Lüneburg vom 20.06.2019 – 11 LC 121/17.

Im streitgegenständlichen Fall hatte das OVG Lüneburg entschieden, dass ein Insolvenzverwalter hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht „Betroffener“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist und dementsprechend sein Auskunftsbegehren nicht auf § 97 Abs. 1 InsO stützen kann.

Insbesondere, um mögliche Anfechtungssachverhalte offenzulegen, wird bislang in der Praxis das zuständige Finanzamt angeschrieben und um Herreichung eines Steuerkontos des Schuldners gebeten.

So hatte auch in dem zugrundeliegenden obergerichtlichen Urteil der Insolvenzverwalter gegenüber dem Finanzamt auf Zugang zu den gespeicherten Daten des Insolvenzschuldners mit dem Ziel der Erlangung anfechtungsrelevanter Informationen geklagt. Die Klage des Insolvenzverwalters hatte keinen Erfolg.

Das OVG Lüneburg führt aus, dass nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob die sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere, in Art. 15 Abs. 1 Nr. a bis h DSGVO im Einzelnen aufgeführte Informationen. Der Insolvenzverwalter ist jedoch nicht „Betroffener“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Nach der in Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthaltenen Begriffsbestimmung ist eine „betroffene Person“ diejenige identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen. Die Bedeutung dieses Begriffs ergibt sich implizit aus der Begriffsbestimmung für personenbezogene Daten.

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In den Insolvenzverfahren Eigenverwaltung über das Vermögen der GERRY WEBER International AG (GWI) sowie der GERRY WEBER Retail GmbH & Co. KG (GWR) sind die von den Gesellschaften eingereichten Insolvenzpläne vom Amtsgericht Bielefeld zur Einsichtnahme durch die Gläubiger niedergelegt worden. Dies bedeutet, dass der jeweilige Insolvenzplan nach abgeschlossener Vorprüfung durch das Gericht jetzt von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden kann. Nach entsprechend bejahend verlaufener Vorprüfung durch das Gericht hat dieses einen Erörterungs- und Abstimmungstermin über die Insolvenzpläne auf den 18.09.2019 anberaumt.

Der Insolvenzplan der GWI bildet die Grundlage für die finanzielle Sanierung der GERRY WEBER Gruppe. Er beruht auf der Investmentvereinbarung, den die GWI am 15.07.2019 mit Zustimmung des Sachwalters, Herrn Rechtsanwalt Stefan Meyer von der Pluta Rechtsanwalt GmbH, mit von Robus Capital Management Whitebox Advisors LLP verwalteten Fonds geschlossen hat.

Der vorgelegte Insolvenzplan enthält breitgefächerte Optionen, um den zahlreichen und vielfältigen Bedürfnissen der im Verfahren beteiligten Gläubiger der Gesellschaften zu entsprechen.

„Ich bin überzeugt, dass dieser kreative und maßgeschneiderte Insolvenzplan den konkreten, durchaus differierenden Gläubigerinteressen von GERRY WEBER in optimaler Weise gerecht wird“, sagte der Sachwalter Stefan Meyer in einer offiziellen Mitteilung.

Für einen Teil der Gläubiger sei nach dem eingereichten Insolvenzplan gar eine Quote von mehr als 50 % möglich. Wie viel am Ende tatsächlich herauskommt, hängt auch davon ab, was das Unternehmen aus Halle in Westfalen für das zum Verkauf stehende riesige Logistikzentrum „Ravenna-Park“ und für die restlichen 12 % an Anteilen an der ehemaligen Tochter Hallhuber erzielt.

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Das Finanzamt darf die während des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer nicht als Masseverbindlichkeit gegenüber dem späteren Verwalter festsetzen. Der Gesetzgeber habe durch die Einräumung der Möglichkeit einer vorläufigen Eigenverwaltung das Ziel verfolgt, Schuldnern den Zugang zu diesem Verfahren zu erleichtern und durch Erhaltung ihrer Verfügungsbefugnisse das Vertrauen ihrer Geschäftspartner zu sichern. So urteilte das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 12.03.2019 (Az. 15 K 1535/18 U).

Diese Fallgestaltung war bislang in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung unentschieden. Das Finanzamt kann diese Steuerforderung lediglich als Insolvenzforderung (vgl. § 38 InsO) zur Tabelle anmelden.

Der Entscheidung des FG Münster lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war zum vorläufigen Sachwalter über das Vermögen einer GmbH bestellt worden, nachdem diese die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragt hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde er zum Insolvenzverwalter bestellt. Kurz darauf hatte er im vorläufigen Insolvenzverfahren von der GmbH geleistete Umsatzsteuerzahlungen angefochten, was zu einer Erstattung der Beträge führte. Diese Beträge setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger als Masseverbindlichkeit fest, meldete sie aber zugleich als Insolvenzforderung an. Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung mit der Begründung, dass es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handele. Das Finanzgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Das Amtsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 15.05.2019 – Az. 72 IN 269/17 – entschieden, dass ein Insolvenzplan bereits deshalb mangelhaft sein kann, wenn in dem darstellenden Teil Angaben zu Gesellschaftsbeteiligungen des Schuldners fehlen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beteiligungen wertlos sind. Letzteres könnte nach Ansicht des Gerichts der Fall sein, wenn Insolvenzeröffnungsanträge über die Vermögen der Gesellschaften mangels Masse abgewiesen wurden.

Dem Beschluss des Amtsgerichts Köln lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Schuldner hat mit Datum vom 30.06.2017 Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung gestellt. Er war und ist weiterhin an mehreren Gesellschaften in unterschiedlichen Funktionen als Gesellschafter mittelbar und unmittelbar beteiligt. Der darstellende Teil des vom Schuldner eingereichten Insolvenzplanes vom 27.02.2019 enthält folgenden Passus: „Verwertbares Vermögen ist abgesehen von voraussichtlich zukünftig noch pfändbaren Gehaltsbestandteilen nicht mehr vorhanden. Insoweit konnte die Verwertung des schuldnerischen Vermögens bereits abgeschlossen werden.“ Angaben zu den Beteiligungen des Schuldners finden sich weder im Insolvenzplan noch in den beigefügten Anlagen.

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Das ESUG hat viele Neuerungen gebracht, unter anderem die Möglichkeit, dass Eigenverwaltungsverfahren für Unternehmen, um so in Eigenregie das Insolvenzverfahren zu durchlaufen.

Nun hat der Gesetzgeber im § 270 InsO festgelegt, dass der Schuldner berechtigt ist, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet.

Nicht darin erwähnt wird die vorausgesetzte Expertise des eigenverwaltenden Schuldners, die schon die Voraussetzung für die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht ist. Daher tut der Schuldner gut daran, sollte er nicht in allen wirtschaftlichen Bereichen die die erfolgreiche Durchführung des Verfahrens betreffenversiert sein, sich externe Expertise einzuholen. Dies kann schon zur Vermeidung der sogenannten Betriebsblindheit von Nutzen sein, die ein lang eingesessener Geschäftsführer, meist auch emotional gebunden im Familienbetrieb, haben kann.

Ein Berater kann den Schuldner als juristische Person beispielsweise auch vor drohenden strafrechtlichen Konsequenzen bewahren, etwa dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung, der durch die nicht erfüllte Antragspflicht (drei Wochen nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) gemäß § 15a InsO erfüllt wird. Mithin wird der Berater nicht nur schon im Vorhinein, sondern auch bei der pünktlichen und ordnungsgemäßen Stellung des Insolvenzantrages hilfreich sein. Das Eigenverwaltungsverfahren bietet ebenso für die Gläubiger klare Vorteile.

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Vorbemerkung

Mit dem im Jahr 2012 in Kraft getretenen ESUG – Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung von notleidenden Unternehmen verbessert und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Insolvenzverfahren stärker als bisher auch als „Chance zur Sanierung“ verstanden und genutzt wird.

Der Gesetzgeber hatte der Bundesregierung aufgetragen, das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren. Zur Durchführung einer rechtstatsächlichen und rechtswissenschaftlichen Untersuchung zur Wirkungsweise des ESUG wurde eine Forschergemeinschaft eingesetzt. Zwischenzeitlich wurde der Abschlussbericht, der vom Bundestag und der Bundesregierung beauftragten Forschergemeinschaft, zur Evaluation des ESUG veröffentlicht.

Im Wesentlichen kommt der Bericht der Forschergemeinschaft zu dem Ergebnis, dass die durch das ESUG eingeführten Änderungen von der Praxis weitgehend positiv angenommen wurden.

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Die Europäische Kommission hatte am 22.11.2016 den Richtlinienvorschlag COM (2016) 723 zu einem Rechtsrahmen für präventive Restrukturierungen, zur zweiten Chance und zu Maßnahmen zur besseren Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren vorgestellt.

Mit der Verabschiedung der Richtlinie für Präventive Restrukturierungsrahmen durch das EU-Parlament im März 2019 ist der Grundstein für das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren gelegt. Das Europäische Parlament hat am 28. März 2019 förmlich über die Richtlinie abgestimmt.

Nun haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.

Aus dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz war jedoch schon vor längerer Zeit zu vernehmen, dass man diese Umsetzungsfrist möglichst nicht voll ausschöpfen wolle und bereits mit en Arbeiten einer Umsetzung begonnen habe. Diese soll zugleich mit den Ergebnissen der ESUG-Evaluation aus dem Oktober letzten Jahres in Einklang gebracht werden.

Man darf also davon ausgehen, dass es in Deutschland spätestens bis 2022 einen Präventiven Restrukturierungsrahmen – teilweise auch „vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren“ genannt – geben wird. Dabei kann es sich um ein oder mehrere Verfahren oder auch isolierte Maßnahmen handeln.

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