Am vergangenen Freitag hat vor dem Heilbronner Landgericht der Prozess wegen versuchten Mordes gegen den „Kirchardter Feuerteufel“ begonnen. Frau Rechtsanwältin Unger-Schnell verteidigt den Angeklagten. Im Mai hatte er in einer Nacht vier Feuer gelegt, wobei zwei Menschen leicht verletzt wurden.

Der 38-jährige Angeklagte hat im Mai diesen Jahres in einem Zeitraum von acht Stunden insgesamt vier Feuer gelegt: drei an Autos und eines an einem Schuppen, alle in Kirchardt. Es soll ein Sachschaden in Höhe von 570.000 Euro entstanden sein.

Der Angeklagte gab vor Gericht an, er habe sich aus Frust über seine Gesamtsituation betrunken und könne sich nicht mehr an die Tatnacht erinnern.

Er war erst einige Tage vorher als Saisonarbeiter von Polen nach Deutschland gekommen, um bei einer ortsansässigen Firma zu arbeiten. Menschen habe er nicht verletzen wollen. Trotzdem lautet die Anklage gegen den polnischen Staatsangehörigen auf versuchten Mord, da er bei seinen Brandstiftungen riskierte, dass die Flammen auf die angrenzen Wohnhäuser übergehen und die Bewohner lebensgefährlich verletzen könnten. Für den Prozess sind sechs Prozesstage am Landgericht Heilbronn angesetzt. Insgesamt sind zwei Sachverständige und 23 Zeugen geladen. Das Urteil soll noch dieses Jahr vor Weihnachten, am 18. Dezember, fallen.

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Ein Angeklagter muss vor einer Verständigung gem. § 257 c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56 b Abs. 1 S. 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist.

Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis kann sichergestellt werden, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist und hier deshalb autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt.

Danach ist es erforderlich, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht, die Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung sind und gem. § 56 b Abs. 1 S. 1 StGB als Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellen.

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Der Beitrag legt die Anforderungen an Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO, also an die Anfertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken des Beschuldigten, dar. Maßgeblich ist hierbei, dass bei Verfahrenseinstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO oder Freispruch nicht reflexartig an die Beschuldigteneigenschaft angeknüpft werden darf, da die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft relativ niedrig ist. Die Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes die verbliebenen Verdachtsmomente des Einzelfalls zu begründen und tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr wiederholter Straffälligkeit darzutun.

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Der Beitrag legt die Anforderungen an Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO, also an die Anfertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken des Beschuldigten, dar. Maßgeblich ist hierbei, dass bei Verfahrenseinstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO oder Freispruch nicht reflexartig an die Beschuldigteneigenschaft angeknüpft werden darf, da die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft relativ niedrig ist. Die Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes die verbliebenen Verdachtsmomente des Einzelfalls zu begründen und tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr wiederholter Straffälligkeit darzutun.

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M\S\L Dr. Silcher – Forum November 2017

Elisabeth Unger-Schnell

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Strafrecht