Durchführung des Eigenverwaltungsverfahren mit Hilfe eines Beraters
Das ESUG hat viele Neuerungen gebracht, unter anderem die Möglichkeit, dass Eigenverwaltungsverfahren für Unternehmen, um so in Eigenregie das Insolvenzverfahren zu durchlaufen.
Nun hat der Gesetzgeber im § 270 InsO festgelegt, dass der Schuldner berechtigt ist, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet.
Nicht darin erwähnt wird die vorausgesetzte Expertise des eigenverwaltenden Schuldners, die schon die Voraussetzung für die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht ist. Daher tut der Schuldner gut daran, sollte er nicht in allen wirtschaftlichen Bereichen die die erfolgreiche Durchführung des Verfahrens betreffenversiert sein, sich externe Expertise einzuholen. Dies kann schon zur Vermeidung der sogenannten Betriebsblindheit von Nutzen sein, die ein lang eingesessener Geschäftsführer, meist auch emotional gebunden im Familienbetrieb, haben kann.
Ein Berater kann den Schuldner als juristische Person beispielsweise auch vor drohenden strafrechtlichen Konsequenzen bewahren, etwa dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung, der durch die nicht erfüllte Antragspflicht (drei Wochen nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) gemäß § 15a InsO erfüllt wird. Mithin wird der Berater nicht nur schon im Vorhinein, sondern auch bei der pünktlichen und ordnungsgemäßen Stellung des Insolvenzantrages hilfreich sein. Das Eigenverwaltungsverfahren bietet ebenso für die Gläubiger klare Vorteile.