Umsatzsteuerforderung aus der Zeit der vorläufigen Eigenverwaltung ist keine Masseverbindlichkeit – kein „Fiskusprivileg“
Das Finanzamt darf die während des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer nicht als Masseverbindlichkeit gegenüber dem späteren Verwalter festsetzen. Der Gesetzgeber habe durch die Einräumung der Möglichkeit einer vorläufigen Eigenverwaltung das Ziel verfolgt, Schuldnern den Zugang zu diesem Verfahren zu erleichtern und durch Erhaltung ihrer Verfügungsbefugnisse das Vertrauen ihrer Geschäftspartner zu sichern. So urteilte das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 12.03.2019 (Az. 15 K 1535/18 U).
Diese Fallgestaltung war bislang in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung unentschieden. Das Finanzamt kann diese Steuerforderung lediglich als Insolvenzforderung (vgl. § 38 InsO) zur Tabelle anmelden.
Der Entscheidung des FG Münster lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war zum vorläufigen Sachwalter über das Vermögen einer GmbH bestellt worden, nachdem diese die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragt hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde er zum Insolvenzverwalter bestellt. Kurz darauf hatte er im vorläufigen Insolvenzverfahren von der GmbH geleistete Umsatzsteuerzahlungen angefochten, was zu einer Erstattung der Beträge führte. Diese Beträge setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger als Masseverbindlichkeit fest, meldete sie aber zugleich als Insolvenzforderung an. Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung mit der Begründung, dass es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handele. Das Finanzgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.