Haben Sie Vertragspartner außerhalb Deutschlands? Das Stichwort AWV-Meldepflicht verbinden Sie mit Unsicherheiten und der Frage, „wo überhaupt anfangen“? Dann geht es Ihnen wie vielen anderen Unternehmern. Die Meldepflicht sollte allerdings ernst genommen werden, da eine Nichteinhaltung hohe Geldbußen nach sich ziehen kann.

Was ist die AWV-Meldepflicht?
Die AWV-Meldepflicht folgt aus § 67 Außenwirtschaftsverordnung.
Sie besagt, dass jeder Inländer, der Überweisungen von Beträgen über 12.500,- € an einen Ausländer tätigt oder von diesem empfängt, dies bei der Deutschen Bundesbank melden muss.

Wer ist meldepflichtig?
Gemäß § 11 i.V.m. § 67 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) haben Inländer jede Zahlung von mehr als 12.500,- € zu melden, die sie an Ausländer leisten oder von diesen erhalten. Als Inländer zählen in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen, dies gilt für Ausländer entsprechend.
Für die „Ansässigkeit“ ist die Staatsangehörigkeit nicht erheblich, sondern nur der gewöhnliche Aufenthalt einer Privatperson bzw. der Unternehmenssitz einer juristischen Person.

Was muss gemeldet werden?

Grundsätzlich alle Zahlungen oder Zahlungseingänge, die mehr als 12.500 € betragen. Ob eine Zahlung von einem oder an einen Ausländer im Sinne der Meldepflicht vorliegt, hängt von der Frage ab, wer Zahlender oder Zahlungsempfänger ist. Die Frage ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu beantworten: Zahlender ist, auf wessen Kosten die Zahlung erfolgt, Zahlungsempfänger entsprechend, in wessen Vermögen die Zahlung wirtschaftlich gelangt. Relevant für den Onlinevertrieb über fremde Plattformen: Wer Zahlungen lediglich sammelt und weiterüberweist, ist damit nicht Zahlender.

Was bedeutet „Zahlung“?
Als Zahlung gelten Überweisungen, Barzahlungen, Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck, sowie auch das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen. Außerdem sind meldepflichtig Aufrechnungen und Verrechnungen. Gerade im Onlinevertrieb gilt es daher aufzupassen: Auch wenn Onlineplattformen eigene Gebühren mit Einnahmen aus Verkäufen verrechnen, so sind bei entsprechender Höhe dennoch beide Posten getrennt voneinander in voller Höhe meldepflichtig.
Lediglich reine Kontoüberträge sind nicht meldepflichtig. Auch Bargeldmitnahmen ins Ausland sind nicht meldepflichtig.

Folgende Ausnahmen gelten:
Nicht meldepflichtig sind Ausfuhrerlöse, Wareneinfuhrzahlungen und die Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von bis zu 12 Monaten. Außerdem ist langfristiger Kreditverkehr der Geldinstitute mit dem Ausland nicht meldepflichtig. Auch reine Kontoüberträge sind nach §§ 67 ff AWV nicht meldepflichtig.

Welche Fristen gelten?
Die Meldung ist an die Deutsche Bundesbank bis spätestens zum 7. Kalendertag nach Ende des Berichtsmonats zu übermitteln. Eine Fristverlängerung kann grundsätzlich nicht gewährt werden.

Wie wird die Anmeldung vorgenommen?
Privatpersonen können die Meldung mit den entsprechenden Formularen von der Bundesbank (Allgemeines Meldeportal Statistik | Deutsche Bundesbank) direkt mit der Meldenummer 00999995 an die Bundesbank vornehmen: szawstat-dtazv@bundesbank.de
Unternehmen müssen zuvor eine Meldenummer beantragen: Meldenummer | Deutsche Bundesbank

Welche Konsequenzen drohen bei Zuwiderhandlung?
Gemäß den Bußgeldvorschriften des § 19 Abs. 6 AWG sind Bußgelder von bis zu 30.000,- € pro Meldepflichtverstoß möglich. Zudem können den Unternehmensinhaber und -verantwortlichen selbst über § 130 OWiG auch wegen Aufsichtspflichtverletzungen Bußgelder drohen.
Die Bußgelder können besonders bei anhaltender Missachtung hoch werden.

Die Anmeldung wurde versäumt – was nun?
Auch nach Ablauf der Frist kann eine Geldbuße noch vermieden werden. Dies ist gemäß § 22 Abs. 4 AWG möglich, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige abgegeben wird uns sichergestellt ist, dass in Zukunft kein Verstoß mehr droht. Wichtig hierbei ist: Die Selbstanzeige ist nicht die Nachmeldung bei der Bundesbank. Die gemäß Gesetz zuständige Behörde hierfür ist das zuständige Hauptzollamt. Da die Hauptzollämter für die Selbstanzeige von Verstößen gegen die AWV- Meldepflicht meist keinen separaten Eingang eingerichtet haben, empfiehlt es sich, zunächst Kontakt mit dem zuständigen Hauptzollamt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Selbstanzeige als solche eingeht und behandelt wird. Für eine Selbstanzeige haben Sie möglicherweise nur eine Chance. Diese ist nämlich nur möglich, wenn noch keine Ermittlungen aufgenommen wurden. Wenn die Bundesbank vor erfolgreicher Selbstanzeige die entsprechenden Tatsachen von Ihnen erfährt, wird diese möglicherweise das Bußgeldverfahren einleiten.

Es ist also durchaus möglich, die Selbstanzeige selbst vorzunehmen, beachten Sie dabei allerdings, dies schriftlich und unter Angabe aller wichtigen Angaben zu machen.

Wurde gegen Sie oder Ihr Unternehmen ein Bußgeld verhängt? Oder befürchten Sie dies aufgrund nicht erfolgter Anmeldung?
Wir helfen Ihnen, die entsprechenden Sachverhalte festzustellen und eine eventuelle Selbstanzeige vorzubereiten.
Auch unterstützen wir Sie gerne dabei, in Ihrem Unternehmen ausreichende Vorkehrung zu treffen, damit die Meldeprozesse funktionieren und Bußgelder vermieden werden können.
Sprechen Sie uns an!

 

Da sich die Auszahlung der bereitgestellten staatlichen Corona-Hilfen verzögert hat, geht die Bundesregierung den Unternehmen, die sich in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und noch immer auf das beantragte Geld warten, entgegen.

Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 soll dazu dienen, die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abzufedern. Bisher galt eine Insolvenzaussetzung bereits bis zum 31. Januar 2021.

Die Verlängerung solle den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung sei grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt werde und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet sei.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich müsse durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.

Diese gesetzgeberische Neuregelung ist auf den ersten Blick sicher nachvollziehbar. Jedoch muss bei näherer Überlegung gesehen werden, dass in der Unternehmenswelt infolge der immer neuen Regeln zu Ausnahmen bei der Insolvenzanmeldepflicht inzwischen eine doch erhebliche Unsicherheit entstanden ist.

Es ist gar für den erfahrenen Insolvenzexperten nicht einfach, den sich ergebenden Regelungsdschungel ohne größere Blessuren zu durchschreiten.

Die hinzu kommende seit dem 01. Januar 2021 in Kraft getretene Reform des Insolvenz- und Sanierungsrechts mit Schaffung von Erleichterungen im Rahmen einer außergerichtlichen Unternehmenssanierung schafft einen zusätzlichen erhöhten Informationsbedarf für betroffene Unternehmer.

An dieser Stelle sollte auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass das deutsche Insolvenzrecht ja bereits seit der so genannten ESUG-Reform im Jahre 2012 ein sich in den letzten Jahren in der Praxis bewährtes Instrumentarium zur Krisenbewältigung für Unternehmen bereithält. Angesprochen ist hier das Eigenverwaltungsverfahren. Mit Hilfe dieses Instrumentariums konnten in den letzten Jahren nicht nur viele große bekannte Unternehmen gerettet werden, sondern auch Firmen aus dem Mittelstand und Kleinstunternehmer. Es ist abzusehen, dass die Anzahl der Eigenverwaltungsanträge bei den Insolvenzgerichten stetig steigen wird in den nächsten Wochen und Monaten.

Die bereits seit Monaten aus Expertenkreisen zu vernehmenden Einschätzungen bezüglich eines erheblichen Anstiegs der Firmenpleiten in dem angelaufenen Jahr werden immer wahrscheinlicher. Der Anstieg verläuft deshalb wohl langsam, da momentan die Politik alles daransetzt, eine Insolvenzwelle im Wahljahr 2021 zu verhindern. Bereits die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis in den Zeitraum nach Stattfinden der Bundestagswahl war ein eindeutiges Signal dafür, dass weitere Hilfspakete geschnürt werden. Die gesetzgeberischen Maßnahmen und insbesondere die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einen derart langen Zeitraum erfährt aus Expertenkreisen starke Kritik. Deren Einwände sind nicht abwegig, denn es ist offensichtlich, dass die Zahl der so genannten „Zombie-Unternehmen“ immer weiter wächst. Die künstliche „Lebensverlängerung“ bei derartigen Unternehmen führt natürlich auch dazu, dass eigentlich gesunde Unternehmen, die darauf angewiesen sind, Kunden zu haben, die darauf angewiesen sind, Lieferanten zu haben, gefährdet werden. Diese Unternehmen kommen infolge der Forderungsausfälle selbst in Zahlungsschwierigkeiten. Als Folge kann eine Art Kettenreaktion ausgelöst werden: im Kern gesunde Unternehmen werden von der Pleitewelle erfasst und weggespült.

Mithin steht jedenfalls fest, dass durch staatliche Maßnahmen ganz sicher nicht jedes kriselnde Unternehmen vor dem Gang in die Insolvenz bewahrt werden kann.

Für den betroffenen Geschäftsleiter eines Unternehmens wird es immer dringlicher, sich einen Insolvenz- und Sanierungsexperten an die Seite zu holen, um die richtige Vorgehensweise bei der Bewältigung der Krise zu wählen und um sich auch keinen vermeidbaren Haftungsgefahren auszusetzen.

Am Donnerstag, den 21.12.2020, sind nunmehr die parlamentarischen Beratungen zu der Gesetzesreform im Bereich des Sanierungs- und Insolvenzrechts abgeschlossen worden, so dass zwei Insolvenzpakete (Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens sowie Sanierungsfortentwicklungsgesetz) verabschiedet werden konnten.

Es wurden was das Sanierungsfortentwicklungsgesetz anbetrifft gegenüber dem Regierungsentwurf aus dem Oktober noch einige -zum Teil weitreichende- Änderungen vorgenommen.

Dazu sogleich; zunächst aber soll nochmals kurz der Hintergrund berichtet werden.

Der Entwurf der Bundesregierung umfasst den Vorschlag zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz. Die sich aktuell stellende Sondersituation der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie erfährt Berücksichtigung. Der Gesetzesentwurf ist deutlich umfassender gestaltet als dies eine auf die reine Umsetzung der EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz gerichtete Gesetzesreform erfordert hätte. Nach Maßgabe der EU-Richtlinie in den dazu bestehenden Vorgaben war es den europäischen Gesetzgebern in den EU-Mitgliedstaaten aufgegeben, bis Mitte 2021 die Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen. Der englische und der niederländische nationale Gesetzgeber hatten bereits zuvor ihre Vorstellungen zur Umsetzung der Insolvenz- und Restrukturierungsrichtlinie kundgetan.

Die Richtlinie macht es zum Erfordernis, dass durch den deutschen Gesetzgeber verfahrensrechtliche Instrumentarien für sanierungswillige Unternehmensträger eingeführt werden, und zwar auch in den Konstellationen, in denen von Teilen der Gläubiger dem Sanierungskonzept mit Widerstand begegnet wird. Ein von der Gläubigerschaft mehrheitlich angenommener Restrukturierungsplan bedarf der gerichtlichen Bestätigung. Mit dieser Bestätigung entfaltet diese auch Wirkung gegenüber den Gläubigern, die dem Plan keine Zustimmung gegeben haben (Art. 8 ff. der Richtlinie).

Im Mittelpunkt der Anstrengungen zur sachgerechten Umsetzung der EU-Richtlinie zur Schaffung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens steht das dahingehende Ziel, die Lücke, die das geltende Recht zwischen der freien und konsensgebundenen Sanierung einerseits und den streng verfahrensgebunden und dafür einschneidenden Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenz- bzw. Eigenverwaltungsverfahren andererseits gelassen hat, zu schließen und zugleich Wege zu ebnen, auf denen die Beteiligten Sanierungsbestreben sowohl kosten- als auch verfahrenseffizient und eigenverantwortlich gestalten und organisieren können.

Zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes gerade in zeitlicher Hinsicht muss die Schuldnerin gerichtliche Anordnung zur Unterbindung von Vollstreckungsmaßnahmen erwirken können, welche die Verhandlungen mit den Gläubigern über den Plan gefährden können (Art. 6 ff. der Richtlinie). In speziellen Fallkonstellationen ist von Gerichtsseite ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, welcher die Schuldnerseite sowie die Gläubiger bei der Verhandlung der Bedingungen des Plans unterstützen soll (Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie). Der nationale Gesetzgeber hat die Möglichkeit, einen Beauftragten zu Kontrolle der Geschäftsleitung der Schuldnerin oder gar zur teilweisen Übernahme der Kontrolle zu bestellen; eine voraussetzungslose, automatische Bestellung darf indes nicht vorgesehen werden (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie). Schließlich muss gewährleistet werden, dass der Vollzug bestätigter Restrukturierungspläne und die in solchen Plänen vorgesehenen Finanzierungen vor Haftungs- und Anfechtungsrisiken geschützt werden (Art. 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 2 der Richtlinie).

Auch Zwischenfinanzierungen und Transaktionen, die für die Verhandlungen über den Plan notwendig sind, müssen von solchen Risiken abgeschirmt werden (Art. 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 der Richtlinie).

Die bereitgestellten Verfahrenshilfen nach dem Gesetz zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) sind nach dem Gesetzesentwurf aus Oktober 2020 Folgende:

– die Bestätigung eines von den Planbetroffenen mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen Restrukturierungsplans, welche zur Folge hat, dass die Planwirkungen auch für und gegen die Planbetroffenen wirken, die dem Plan nicht zugestimmt haben (§§ 74 ff. StaRUG);

-die Vorprüfung des Restrukturierungsplans und des anvisierten Abstimmungsprozesses mit dem Ziel, gerichtliche Hinweise zu Fragen zu erhalten, die für eine spätere Planbestätigung von Relevanz sind (§§ 47 ff. StaRUG); – die Beendigung gegenseitiger, noch nicht vollständig erfüllter Verträge (§§ 49 ff. StaRUG);

– die Anordnung von Vollstreckungs- und Verwertungssperren zum Zwecke der Abwendung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung, welche die anvisierte Restrukturierungslösung zu erschweren oder zu vereiteln geeignet sind (Stabilisierungsanordnungen nach den §§ 53 ff. StaRUG);

– zudem kann die Schuldnerin oder eine eingesetzte Restrukturierungsbeauftragte, der die Aufgabe der Durchführung der Abstimmung zugewiesen ist, die Abstimmung des Restrukturierungsplans in einem gerichtlichen Verfahren durchführen lassen (§§ 45 ff. StaRUG).

Nach Maßgabe der §§ 51 bis 54 StaRUG sollte der Schuldner nach Vorstellung des Gesetzgebers in seinem Entwurf aus dem Oktober auch die Beendigung eines gegenseitigen, beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrags erwirken, wenn er drohend zahlungsunfähig ist und der andere Teil ein Anpassungs- oder Vertragsbeendigungsverlangen des Schuldners abgelehnt hat. Nicht statthaft sollte die Beendigung sein, wenn sie unter Berücksichtigung des Restrukturierungskonzepts, das dem Restrukturierungsplan zugrunde liegt, offensichtlich nicht sachgerecht ist.

Hierdurch sollten auch und gerade für kleinere Unternehmen realistische und bezahlbare Sanierungsoptionen eröffnet werden, wie diese die als Vorbild dienenden Regelung des englischen Rechts (company voluntary arrangement und scheme of arrangment) vorsehen.

Zu diesem Instrument gab es bereits im Vorfeld, u.a. durch den Gravenbucher Kreis harsche Kritik. Diese Expertenvereinigung hatte sich gegen die Einführung von vertragsbezogenen Maßnahmen, namentlich von Vertragsbeendigungsmöglichkeiten ausgesprochen.

Die erhobenen Einwände wurden in der Begründung des Gesetzesentwurfs indes noch wie folgt abgewehrt: 108). Mit der Entscheidung des Entwurfs für eine Anknüpfung an das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, welche ohne weiteres auch den Weg in das Insolvenzverfahren ebnet, würden die geäußerten Bedenken ad acta geführt werden können.

Nach Auffassung der Kritiker sollten Eingriffe in Verträge nicht innerhalb des neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens erfolgen, sondern weiterhin ausschließlich im erprobten und sanierungsfreundlichen Insolvenzverfahren (§§ 103 ff. InsO) möglich sein. Bei Eingriffen in laufende Verträge handele es sich um Eingriffe in diverse Grundfesten insbesondere des Schuldrechts. Hinzu kommt ein Weiteres: Eine Richterin müsse nach dem StaRUG-Entwurf über Verträge entscheiden, ohne tiefen Einblick in die Situation der Schuldnerin zu haben und würde dafür die Haftung übernehmen müssen. In Insolvenzverfahren sind Sachwalter oder Insolvenzverwalter in unternehmerischer Verantwortung in die Abläufe der Schuldnerin eingebunden, haben daher tiefe Einblicke in die Situation des Unternehmens, auf deren Grundlage sie entscheiden – und auch dafür persönlich haftbar gemacht werden – könnten. Auch würde bei der Möglichkeit der Beendigung (Kündigung) von laufenden Verträgen im Restrukturierungsverfahren das Vertragsrisiko von Vermietern, Leasinggebern, Lieferanten, etc. dadurch erheblich gesteigert und die wirtschaftlichen Folgen nur unzureichend aufgefangen.

Daher stellte man sich in Expertenkreisen nahezu unisono auf den Standpunkt, dass es zweckgerecht sei, die entsprechenden Paragrafen ersatzlos zu streichen und grundsätzlich darauf zu achten, den Abstand zwischen den Regeln des Insolvenzverfahrens und außergerichtlichen Instrumenten zu wahren.

Die Koalitionsfraktionen im Bundestag sind dieser Empfehlung nunmehr auf der Zielgeraden gefolgt und haben die entsprechenden Regelungen gestrichen. Sie begründen dies damit, dass die Regelungen zur Vertragsbeendigung einerseits einen zu großen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellten und andererseits dem Gericht eine Kompetenz über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und Entscheidungen zuspreche, die dieses grundsätzlich nicht im Stande zu leisten sein müsse.

Damit hat sich das Parlament schließlich vollumfänglich der weitgehenden Expertenmeinung angeschlossen. Dies ist nachvollziehbar und sicher auch richtig.

Als vorläufiges Gesamtfazit würden wir Folgendes anmerken: Je früher die Sanierung eines Unternehmens eingeleitet wird, desto besser sind auch die Aussichten auf einen Sanierungserfolg und es bestehen mehr Handlungsalternativen. Eine erfolgreiche präventive Restrukturierung zeitigt auch positive Wirkungen für die Gläubiger, da in der Regel höhere Befriedigungsquoten inmitten stehen als bei einem gerichtlichen Insolvenzverfahren. In einem frühen Stadium wird ein Moratorium häufig nicht vonnöten sein, da alle Beteiligten zunächst eine außergerichtliche Sanierung zum Ziel haben. Demzufolge könnte das Sanierungskonzept ohne Einschaltung eines Gerichts umgesetzt werden. Falls zwar eine Mehrheit, jedoch nicht alle Gläubiger, dem Sanierungskonzept ihre Zustimmung erteilt, kommt der präventive Restrukturierungsrahmen zum Einsatz. Allein die Option des Verfahrens sollte bei opponierenden Gläubigern einen Anreiz dazu geben, sich auf weitere Gespräche und gegebenenfalls eine Kooperation einzulassen. Falls unter den Gläubigern kein Konsens entsteht, reicht das Unternehmen sein Sanierungskonzept mit dem Abstimmungsergebnis beim Gericht ein, dass die Voraussetzungen für die Überstimmung der opponierenden Gläubiger überprüft und den Plan in Kraft setzen kann.