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Anforderungen an den darstellenden Teil eines Insolvenzplans

Das Amtsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 15.05.2019 – Az. 72 IN 269/17 – entschieden, dass ein Insolvenzplan bereits deshalb mangelhaft sein kann, wenn in dem darstellenden Teil Angaben zu Gesellschaftsbeteiligungen des Schuldners fehlen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beteiligungen wertlos sind. Letzteres könnte nach Ansicht des Gerichts der Fall sein, wenn Insolvenzeröffnungsanträge über die Vermögen der Gesellschaften mangels Masse abgewiesen wurden.

Dem Beschluss des Amtsgerichts Köln lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Schuldner hat mit Datum vom 30.06.2017 Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung gestellt. Er war und ist weiterhin an mehreren Gesellschaften in unterschiedlichen Funktionen als Gesellschafter mittelbar und unmittelbar beteiligt. Der darstellende Teil des vom Schuldner eingereichten Insolvenzplanes vom 27.02.2019 enthält folgenden Passus: „Verwertbares Vermögen ist abgesehen von voraussichtlich zukünftig noch pfändbaren Gehaltsbestandteilen nicht mehr vorhanden. Insoweit konnte die Verwertung des schuldnerischen Vermögens bereits abgeschlossen werden.“ Angaben zu den Beteiligungen des Schuldners finden sich weder im Insolvenzplan noch in den beigefügten Anlagen.

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