In der Vergangenheit wurde ein Auskunftsersuchen gegenüber der Finanzbehörde des Öfteren mit dem Hinweis auf die Transparenzgesetze der Länder verweigert. In diesem Zusammenhang steht auch das Urteil des OVG Lüneburg vom 20.06.2019 – 11 LC 121/17.
Im streitgegenständlichen Fall hatte das OVG Lüneburg entschieden, dass ein Insolvenzverwalter hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht „Betroffener“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist und dementsprechend sein Auskunftsbegehren nicht auf § 97 Abs. 1 InsO stützen kann.
Insbesondere, um mögliche Anfechtungssachverhalte offenzulegen, wird bislang in der Praxis das zuständige Finanzamt angeschrieben und um Herreichung eines Steuerkontos des Schuldners gebeten.
So hatte auch in dem zugrundeliegenden obergerichtlichen Urteil der Insolvenzverwalter gegenüber dem Finanzamt auf Zugang zu den gespeicherten Daten des Insolvenzschuldners mit dem Ziel der Erlangung anfechtungsrelevanter Informationen geklagt. Die Klage des Insolvenzverwalters hatte keinen Erfolg.
Das OVG Lüneburg führt aus, dass nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob die sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere, in Art. 15 Abs. 1 Nr. a bis h DSGVO im Einzelnen aufgeführte Informationen. Der Insolvenzverwalter ist jedoch nicht „Betroffener“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Nach der in Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthaltenen Begriffsbestimmung ist eine „betroffene Person“ diejenige identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen. Die Bedeutung dieses Begriffs ergibt sich implizit aus der Begriffsbestimmung für personenbezogene Daten.