Am 07.09.2018 berichtete die Heilbronner Stimme über einen ungewöhnlichen Fall, über den am Vortag das Heilbronner Amtsgericht zu befinden hatte.

Ein 38-Jähriger hatte im Delirium seine Wohnung in einem Heilbronner Mehrfamilienhaus angezündet. Er hatte am 31.01.2018 das Sofa in seiner Wohnung in Brand gesetzt, und die Flammen griffen auf die Dachgeschosswohnung über. Die übrigen Bewohner des Hauses wurden durch aufmerksame Nachbarn über den Brand informiert, sodass letztlich niemand zu Schaden kam.

Der Angeklagte musste sich aufgrund dieses Vorfalls vor dem Heilbronner Schöffengericht verantworten. Er wurde hierbei von Herrn Rechtsanwalt Jan Stockmann verteidigt.

Ein Oberarzt des Klinikums am Weissenhof in Weinsberg bescheinigte dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen zu sein. Hintergrund war eine akute Bauchspeicheldrüsenentzündung und nicht etwa die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten.

Da der Angeklagte den Alkohol aufgrund seiner Bauchspeicheldrüsenentzündung jedoch nicht mehr vertragen hatte, hat er vor der Brandstiftung keinerlei Alkohol getrunken. Da zusätzlich jedoch auch die Medikamente nicht ordnungsgemäß eingenommen wurden, kam es aufgrund der Entzündung zu einer „Störung der Hirntätigkeit und des Realitätsbezugs“.

Die Frage der juristischen Konsequenzen aus dem Vorfall ist noch nicht abschließend beantwortet. Sowohl für die Staatsanwältin als auch den Verteidiger war klar, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vorliegen. Denn der Hang zum Alkohol war nur mittelbare, nicht aber direkte Ursache für die Tat gewesen. Dies reichte aus Sicht der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers nicht aus, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen.

Das Schöffengericht sah dies jedoch anders und ordnete in seinem Urteil dennoch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass für die Unterbringung eine mittelbare Ursächlichkeit des Hangs zum Alkohol ausreiche. Der Hang könne dabei nur eine Ursache neben anderen Umständen sein. Außerdem habe sich der Beschuldigte nicht besonders einsichtig gezeigt und sei zudem mehrfach vorbestraft.

Der Verteidiger wird gegen das Urteil Berufung einlegen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 233/17) die Verwertung von Bildmaterial in Gerichtsverfahren zur Aufklärung des Unfallhergangs als Beweismittel für zulässig erklärt. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine dauerhafte und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens während der Fahrt nach wie vor unzulässig. Dies kann auch nach wie vor bußgeldrechtlich geahndet werden.

Auch eine Verbreitung des so erlangten Bildmaterials auf sozialen Netzwerken oder Videoportalen ist weiterhin untersagt. Es ist jedoch laut BGH zulässig eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung des unmittelbaren Unfallgeschehens herzustellen, wobei die Aufzeichnung z.B. durch Beschleunigungssensoren der Kamera erst bei Kollision oder starker Verzögerung durch ein Bremsmanöver ausgelöst wird. Grundsätzlich muss das aufgezeichnete Filmmaterial in kurzen Abständen wieder vom Gerät gelöscht oder überspielt werden.

Es sei, so der BGH weiter, die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess jedenfalls dann verwertbar, wenn sich aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass u.a. die Interessen des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild überwiegen.

Konsequenz der Entscheidung wird auch sein, dass die Polizei einzelfallbezogen auch die Kamera bzw. die Dashcam-Aufzeichnungen sicherstellen und beschlagnahmen kann.
Eine Verwertung der Aufnahmen ist somit letztlich auch gegen den Eigentümer der Kamera möglich.

Im europäischen Ausland ist der Einsatz von Dashcams je nach Land unterschiedlich bewertet, oftmals jedoch bereits seit Längerem erlaubt. Es empfiehlt sich in jedem Fall sich diesbezüglich vorher entsprechend kundig zu machen, um sich spätere Unannehmlichkeiten zu ersparen.

Es bleibt zudem abzuwarten, ob Nebeneffekt dieser Entscheidung auch eine Zunahme der Verkehrssicherheit sein wird. Abschreckende Wirkung dürfte dem Urteil in jedem Falle zukommen.

Jan Stockmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Ein Haus ist mehr als nur die Möglichkeit zu wohnen, um ein Dach über dem Kopf zu haben. Es ist vielmehr ein Zuhause, das Behaglichkeit, Komfort und Sicherheit bietet und zum Lebensmittelpunkt wird. Dabei ist es egal, ob man das Haus gerade neu baut oder ein gekauftes Domizil nach eigenen Wünschen umbaut oder saniert. Wichtig ist, dass am Ende alles passt und die Arbeiten zur absoluten Zufriedenheit ausgeführt worden sind. Doch das ist leider nicht immer der Fall, wie häufig festzustellende Mängel an den Bauten belegen. Das ist für alle Beteiligten ein großes Ärgernis und lässt sich meistens nicht problemlos aus der Welt schaffen. Für eine umfassende juristische Beratung sorgt dann ein erfahrener Anwalt für Bau- und Architektenrecht. In Heilbronn ist ein solcher in einer renommierten Kanzlei tätig.

Schadenersatzanspruch geltend machen
Bauliche Mängel gibt es natürlich nicht nur an Privathäusern, sondern auch an großen Gebäuden, Hallen oder Industriebauten. Wenn sich die Beteiligten nicht einigen können, kommt es zu einer juristischen Auseinandersetzung. Je nachdem, wer als Kläger auftritt, geht es dabei um sehr unterschiedliche Bereiche. Wenn das Werk abgenommen wurde, stehen dem Auftraggeber der Bauarbeiten verschiedene Mängelgewährleistungsrechte zur Verfügung. Wenn der Auftraggeber nämlich feststellt, dass die Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden, kann er auch einen Vorschussanspruch für die zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten für sich reklamieren. Besondere Beachtung ist jedoch erforderlich, wenn eine Abnahme des Werks noch aussteht. Hier kommt auch in Betracht das Auftragsverhältnis zu kündigen, wenn er es dem beauftragten Unternehmen nicht mehr zutraut, die Mängel zu beseitigen, weil dieses bereits bei vorherigen Nachbesserungsversuchen gescheitert ist.

Werklohnforderung
Es kann aber auch umgekehrt dazu kommen, dass die ausführende Firma den Auftraggeber verklagt, um beispielsweise die Zahlung des restlichen Werklohns einzufordern oder Materialkosten zu begleichen. Die Sicherung seiner Vorschussleistung ist dabei evident. Jeder Fall liegt dabei anders, denn so vielfältig die Art der Gebäude ist, so unterschiedlich sind auch die möglichen Mängellisten. Geregelt werden diese Fälle im Bau- und Architektenrecht, dem Fachgebiet von Anwalt Sascha Müller aus Heilbronn, der sich auch im Miet- und Immobilienrecht umfassend auskennt. Da es derzeit eine wahre Flut an fundamentalen Entscheidungen gibt, ist es wichtig, permanent auf dem neuesten juristischen Stand zu sein.

Persönliche Betreuung

Rechtsanwalt Sascha Müller gehört zur Anwaltskanzlei M\S\L Dr. Silcher und ist zudem Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Architektenrecht sowie Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins. Die persönliche Beratung und Betreuung der Mandanten steht in der Kanzlei an vorderster Stelle, denn um erfolgreich tätig sein zu können, ist es wichtig, sich gut kennenzulernen. Wer baubezogene Mängel feststellt und den Rat des Fachanwaltes für Bau- und Architektenrecht benötigt, wird von der Kanzlei Dr. Silcher anwaltlich unterstützt, und das nicht nur in Heilbronn, sondern überregional. Eine qualifizierte juristische Beratung ist Voraussetzung, um die eigenen Ansprüche durchsetzen und fremde Ansprüche abwehren zu können.

Dank der persönlichen Betreuung entwickelt die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher für jeden Mandanten ein individuelles Konzept, sodass es zu einer optimalen Beratung kommt, die alle relevanten wirtschaftlichen Aspekte miteinbezieht.

Quelle: Focus-Online www.unternehmen.focus.de

Sascha Müller
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Am 01.01.2018 trat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts in Kraft. Das Werkvertragsrecht des BGB hat danach neue Spielregeln erhalten. Die neuen Fundamente zur Abnahme und zur prüfbaren Schlussrechnung wollen wir Ihnen näherbringen und nachfolgend beleuchten.

Abnahme

Damit der Unternehmer seine Vergütung verlangen kann, bedarf es insbesondere der Abnahme seiner Leistung. Ein Gewerk ist und bleibt auch nach neuen Recht abgenommen, wenn es als im Wesentlichen vertragsgemäß entgegengenommen wird. Als abgenommen gilt ein Werk jedoch nach der neuen Fassung des Werkvertragsrechts auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, § 640 Abs. 2 BGB.

Der Unterschied zum bisher geltenden Recht liegt darin und der Gesetzgeber empfand es offenbar als unbefriedigend, dass der Besteller bisher rein nur die Abnahme verweigern musste und sei es auch pauschal ohne Angabe von Gründen. Dies hatte zur Folge, dass der Unternehmer die Abnahmereife beweisen musste. In einem Vergütungsprozess bedeutete dies, dass der Unternehmer nicht nur die Beweislast für die Abnahmereife tragen, sondern auch den Kostenvorschuss für ein Sachverständigengutachten vorleisten musste.

Durch die Neuregelung soll eine missbräuchliche Verweigerung der Abnahme weitestgehend ausgeschlossen werden. Andererseits unterscheidet der Gesetzeswortlaut nicht und gibt keine Vorgabe, welche Angaben der Besteller vornehmen bzw. welchen Inhalt der Mangel haben muss. Dies bedeutet, dass die Angabe eines Mangelsymptoms bereits ausreichend ist. Unerheblich ist, ob es sich um einen wesentlichen oder um einen unwesentlichen Mangel handelt.

Soweit der Besteller jedoch offensichtlich nicht bestehende oder eindeutig unwesentliche Mängel rügt, wäre dem gegebenenfalls prozessual entgegenzutreten. Als Rechtsmissbräuchlich könnte sich der Besteller danach nicht auf die fehlende Abnahme berufen, was wiederum massive Folgen für die Vorschusspflicht für ein etwaiges Sachverständigengutachten mit sich bringen kann.

Reagiert indes der Besteller auf die Abnahmeaufforderung nicht oder verweigert er sie schlicht ohne auch nur ein Mangelsymptom zu benennen, treten die Abnahmewirkungen auch dann ein, wenn tatsächlich noch wesentliche Mängel vorhanden sind.

Prüfbare Schlussrechnung

Nach dem bisherigen BGB-Werkvertragsrecht wurde die Vergütung fällig bei Abnahme. Zum Bauvertrag ändert die neue Vorschrift des § 650 g Abs. 4 BGB dies grundlegend. Danach ist nun die Vergütung zu entrichten, wenn das Werk abgenommen und der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.

Dogmatisch werden damit die für den VOB/B-Vertrag geltenden Regelungen übertragen.

Neue Auswirkungen entfaltet dies unter anderem im Hinblick der Verjährung. Denn dementsprechend kann zukünftig auch die Verjährung des Vergütungsanspruchs im Grundsatz nicht vor Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung beginnen.

Damit könnte der Besteller noch nach Jahren mit einem – mangels Schlussrechnung – unverjährten Vergütungsanspruch konfrontiert werden.

Um dem zu begegnen kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Rechnungserstellung gesetzt werden. Sollte diese erfolglos verstreichen, müsste er sich hingegen so behandeln lassen, als sei die Schlussrechnung innerhalb der angemessenen Frist erteilt, sodass einer gleichwohl erst Jahre später fakturierten Rechnung wieder der Verjährungseinwand entgegengehalten werden kann.

Exkurs: Bauhandwerkersicherung – § 650 f BGB

Neues im Baurecht. Es zeigt sich erneut, dass eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem geltenden Recht und der aktuellen Rechtsprechung angezeigt ist.

Unsere beratenden Rechtsanwälte sind für unseren Mandanten umfassend tätig, um eine effektive und zielführende Problemlösung zu erreichen. Für Fragen stehen wir jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.

Gerne unterstützen wir Sie, um ihre Rechte zu sichern.

Sascha Müller

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

 

Neue Instrumente des Handwerks – § 650f BGB

Zum 01. Januar 2018 trat die Reform des Bauvertragsrechts in Kraft. Danach gelten für Werkverträge, die ab diesem Zeitpunkt entstanden sind, andere rechtliche Instrumente als bisher bekannt.

Die Bauhandwerkersicherung, vormals in § 648a BGB (altes Recht) enthalten, zielte nach der damaligen Grundidee des Gesetzgebers darauf ab, eine wesentliche Verbesserung des Sicherungsbedürfnisses des Bauwerkunternehmers zu erreichen. Hintergrund ist das Vorleistungsrisiko des Unternehmers. Gleichzeitig war jedoch gemäß § 648a Absatz 6 BGB (altes Recht) ein Besteller ausgenommen, der als natürliche Person die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen ließ. Bei einer Vielzahl von Teilgewerken, die bei der Errichtung oder Instandsetzung am EFH des Bestellers anfallen, sei es vom Rohbau / dem Ausbau über die Fenster- bis zur Dacheindeckung oder die im Rahmen der Energieeinsparung einhergehenden Einzelmaßnahmen bzw. reine Handwerkerleistungen, konnte die Sicherheit nicht gezogen werden und der Unternehmen blieb mit der Vorleistungspflicht alleine.

Nach der Reform des Bauvertragsrechts findet sich die Bauhandwerkersicherung nun in § 650f BGB. Auch hier ist Gegenstand ein Bauvertrag, sprich nach der aktuellen Legaldefinition ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Eine essenzielle Änderung nahm der Gesetzgeber hingegen bei der Regelung über die Ausnahmen vor. So findet § 650f BGB lediglich dann im obigen Sinn keine Anwendung mehr, wenn der Besteller Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag oder um einen Bauträgervertrag handelt. Ein Verbraucherbauvertrag liegt indes (nur) dann vor, wenn der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Ausgenommen ist mithin der Auftrag eines Teilgewerks an der Errichtung oder dem Umbau oder wenn der Umbau nicht erheblich ist.

Damit gibt der Gesetzgeber dem Handwerk neue rechtliche Instrumente an die Hand. Aus Liquiditätsschutz oder auch bei Streitigkeiten über Mängel und offener Schlusszahlung ist zu erwarten, dass dieses Instrument verstärkt und auf breiterer Front zur Anwendung kommt. Hier bietet das aktuelle Recht neue, spannende Gestaltungsmöglichkeiten.

Gerne unterstützen wir Sie, um Ihre Rechte zu sichern.

Andererseits sollte man sich auch als Besteller rechtzeitig rechtlich beraten lassen. Man sollte sich im Klaren sein, dass der Hauswunsch des „Architektenhauses“ aus einer Vielzahl von Einzelvergaben besteht.

Persönliche Betreuung
Rechtsanwalt Sascha Müller gehört zur Anwaltskanzlei M\S\L Dr. Silcher und ist zudem Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Architektenrecht sowie Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins. Die persönliche Beratung und Betreuung der Mandanten steht in der Kanzlei an vorderster Stelle, denn um erfolgreich tätig sein zu können, ist es wichtig, sich gut kennenzulernen. Wer baubezogene Mängel feststellt und den Rat des Fachanwaltes für Bau- und Architektenrecht benötigt, wird von der Kanzlei Dr. Silcher anwaltlich unterstützt, und das nicht nur in Heilbronn, sondern überregional. Eine qualifizierte juristische Beratung ist Voraussetzung, um die eigenen Ansprüche durchsetzen und fremde Ansprüche abwehren zu können.

Dank der persönlichen Betreuung entwickelt die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher für jeden Mandanten ein individuelles Konzept, sodass es zu einer optimalen Beratung kommt, die alle relevanten wirtschaftlichen Aspekte miteinbezieht.

 

Der Beitrag stellt die im Rahmen eines Geburtsschadens möglichen Ansprüche auf Schmerzensgeld, den Ersatz vermehrter Bedürfnisse und Erwerbsschäden oder Heilbehandlungskosten dar. Im Einzelnen werden ersatzfähige Kosten dargestellt, wie etwa Pflegekosten oder Kosten für einen behindertengerechten Aus- und Umbau von Wohnraum. Schließlich wird auf die einen Geburtsschaden begründenden Ereignisse wie eine Sauerstoffunterversorgung während des Geburtsvorganges oder Nabelschnurkomplikationen und das Verschulden der beteiligten Ärzte und Hebammen eingegangen.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der folgenden Datei:

M\S\L Dr. Silcher – Forum Januar 2018

Hans Steffan

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

M\S\L Dr. Silcher expandiert weiter und eröffnet im Januar 2018 zusätzliche Standorte in Frankfurt am Main und Heidelberg.

Dr. Norman Häring kommt von hww hermann wienberg wilhelm. Die mittelständische und überregional tätige Kanzlei M\S\L Dr. Silcher eröffnet zum 01. Januar 2018 neue Standorte in Heidelberg und Frankfurt am Main. Für die Leitung der beiden neuen Standorte konnte Herr Rechtsanwalt Dr. Norman Häring von hww hermann wienberg wilhelm gewonnen werden, der als Salary Partner einsteigt.

Die im Jahr 1994 gegründete Kanzlei M\S\L Dr. Silcher ist mit rund 50 Mitarbeitern eine der größten Kanzleien in der Region Heilbronn und ergänzt mit den Neugründungen ihre bestehenden Standorte in Heilbronn, Stuttgart und Tübingen. Durch die insolvenzrechtliche Ausrichtung werden insbesondere Unternehmen im Rahmen der Sanierung und Restrukturierung beraten, wobei der Schwerpunkt auf der Durchführung von Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung in Verbindung mit einem Insolvenzplan liegt. Seit der Einführung des ESUG im Jahre 2012 wurden über 100 Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung erfolgreich begleitet.

Dr. Häring passt mit seiner überregionalen Ausrichtung als erfahrener Insolvenz- und Restrukturierungsexperte mit Bestellungen als Insolvenzverwalter in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz hervorragend zu unserer Kanzlei, so Kanzleigründer Dr. Erik Silcher.

Mit Herrn Dr. Häring werden wir sowohl unsere Insolvenzverwaltung als auch die insolvenznahe Sanierungsberatung weiter ausbauen können und sowohl den Insolvenzgerichten als auch unseren Mandanten weitere Präsenzen vor Ort bieten.

Gemeinsam mit Herrn Dr. Häring wird die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher neue Märkte erschließen und hierdurch ihre Marktvisibilität noch weiter steigern, blickt Dr. Silcher in die Zukunft.

M\S\L Dr. Silcher bietet nunmehr mit 20 Berufsträgern (davon neun Fachanwälten), drei Wirtschaftsjuristen und eine Steuerberaterin an fünf Standorten Insolvenzverwaltung, Sachwaltung, Eigenverwaltung und Sanierungsberatung an. Durch die in der Kanzlei tätigen Fachanwälte wird zudem eine problemlösungsorientierte Beratung in allen wirtschaftsstrafrechtlichen, steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten angeboten.

Ich freue mich außerordentlich den Start und die weitere Entwicklung der beiden neuen Standorte begleiten und gestalten zu können, begründet Dr. Häring seine Wahl für M\S\L Dr. Silcher.

Der Beitrag legt die Anforderungen an Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO, also an die Anfertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken des Beschuldigten, dar. Maßgeblich ist hierbei, dass bei Verfahrenseinstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO oder Freispruch nicht reflexartig an die Beschuldigteneigenschaft angeknüpft werden darf, da die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft relativ niedrig ist. Die Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes die verbliebenen Verdachtsmomente des Einzelfalls zu begründen und tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr wiederholter Straffälligkeit darzutun.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der folgenden Datei:

M\S\L Dr. Silcher – Forum November 2017

Elisabeth Unger-Schnell

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Strafrecht

Der Beitrag bespricht die am 01.04.2017 in Kraft getretenen Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Eingegangen wird hierbei auf die erlaubte Überlassungshöchstdauer ohne und mit Tarifvertrag. Ebenso werden die Regelungen vorgestellt, die zu einem Equal Pay von Festangestellten und Leiharbeitern führen sollen. Deren Anforderungen werden im Einzelnen dargetan. Schließlich wird auf die weiteren Pflichten von Entleiher und Verleiher im Rahmen von Leih- bzw. Zeitarbeit eingegangen. Insbesondere wird auf die Rechtsfolgen bei Verstößen eingegangen. Abschließend finden sich Hinweise für den Umgang mit bei Inkrafttreten bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der folgenden Datei:

M\S\L Dr. Silcher – Forum September 2017

 

Andreas Wolf

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Als Folgebeitrag zu Juni 2017 werden in diesem Artikel Ausnahmen zu der Regel des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Vermögensverfall dargestellt. Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Vereinbarung von Ratenzahlungen mit den Gläubigern hingewiesen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfolgt eine Darstellung der Argumente gegen den Widerruf und wird im Ergebnis die mildere Sanktion der Kontrolle des Rechtsanwaltes durch einen Insolvenzverwalter befürwortet, die einen vergleichbaren Schutz der Mandanteninteressen bietet. Abschließend werden die praktischen Probleme der geltenden Gesetzeslage verdeutlicht, die insbesondere in den hohen Voraussetzungen einer Wiederzulassung liegen und daher eine frühzeitige Beratung durch einen Kollegen im Insolvenzrecht empfehlenswert sein lassen.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der folgenden Datei:

M\S\L Dr. Silcher – Forum Juli 2017

Dr. Nicole Lederer

Rechtsanwältin