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EuGH-Urteil: Deutscher Rundfunkbeitrag ist rechtens

Luxemburg, 13.12.2018 – Der Deutsche Rundfunkbeitrag ist nach einem am Donnerstag ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rechtmäßig. Der Beitrag stelle keine unerlaubte staatliche Beihilfe dar und verstoße daher nicht gegen EU-Recht (Aktenzeichen C-492/17).

Die Ersetzung der früheren Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag im Jahre 2013 stelle „keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland dar“, stellten die Luxemburger Richter fest. Damit sei eine frühere Erlaubnis durch die EU-Kommission weiterhin gültig.

Der Rundfunkbeitrag – früher „die GEZ-Gebühr“ – ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und das Deutschlandradio. Im Jahr 2017 kamen hierbei knapp 8.000.000.000 Euro zusammen. Seit dem Jahr 2013 wird der Rundfunkbeitrag pauschal für jede Wohnung erhoben, wobei es gleichgültig ist, wie viele Personen dort leben und ob sie überhaupt einen Fernseher oder ein Radio besitzen. Der aktuelle Beitragssatz beläuft sich auf Euro 17,50 pro Haushalt im Monat.

Im Jahr 2007 hatte die EU-Kommission die damalige Rundfunkgebühr bereits unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten unerlaubten Beihilfe geprüft und weitgehend nicht beanstandet.

Fraglich war aber nunmehr, ob die im Jahr 2013 erfolgte Umstellung so bedeutend war, dass die neue Regelung bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen und ggf. als unvereinbar mit EU-Recht beurteilt worden wäre. Dies verneinte der EuGH mit seiner Entscheidung. Gegenstand dieses Verfahrens war auch die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Beiträgen durch die öffentlich-rechtlichen Sender selbst statt durch Gerichte. Dazu stellte der EuGH fest, dass das EU-Beihilferecht solche besonderen Befugnisse nicht verbiete.

Vorgelegt worden waren dem EuGH die Fragen zur Vereinbarkeit von Rundfunkbeitrag mit dem EU-Recht vom Landgericht Tübingen. Hintergrund waren Klagen mehrerer Beitragszahler vor deutschen Gerichten gegen das 2013 geänderte Einzugssystem. Das Landgericht Tübingen vertrat die Ansicht, dass die neue Regelung eine wesentliche Umgestaltung des Einzugssystems darstelle und der EU-Kommission daher zur Prüfung hätte mitgeteilt werden müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Beitragsaufkommen seitdem deutlich zugenommen habe.

Gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags gibt es in Deutschland seit Jahrzehnten heftigen Widerstand. Durch den Beitrag soll sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Sender nicht von politischen oder wirtschaftlichen Interessen abhängig werden. Kritiker der Regelung lehnen diese jedoch aus verschiedenen Gründen ab. In erster Linie fühlen sich diese durch Zahlungspflichten zu sehr geschröpft. Schon das Bundesverfassungsgericht hatte den Rundfunkbeitrag im Juli diesen Jahres nicht grundsätzlich beanstandet und das Beitragsmodell für verfassungsgemäß erklärt. Menschen mit zwei oder mehr Wohnungen dürfen diesem Urteil zufolge künftig jedoch nur einmal zur Kasse gebeten werden.

Bereits ein von der EU eingesetzter Gutachter hat im September diesen Jahres den Standpunkt vertreten, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei rechtens. Diese Einschätzung ist für die EuGH- Richter zwar nicht bindend, häufig folgen sie dieser aber dennoch.

Robert M. Gillmann

Rechtsanwalt, Associate attorney