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ESUG-Evaluation auf der Tagesordnung der Bundesregierung

Mit dem im Jahr 2012 in Kraft getretenen ESUG-Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung von notleidenden Unternehmen verbessert und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Insolvenzverfahren stärker als bisher auch als „Chance zur Sanierung“ verstanden und genutzt wird.

In einer kürzlich stattgefundenen Kabinettssitzung der Bundesregierung stand die ESUG-Evaluation auf der Tagesordnung. Der Gesetzgeber hatte der Bundesregierung aufgetragen, das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren. Zur Durchführung einer rechtstatsächlichen und rechtswissenschaftlichen Untersuchung zur Wirkungsweise des ESUG wurde eine Forschergemeinschaft eingesetzt, die nunmehr ihren Bericht vorgelegt hat.

Die durch das ESUG eingeführten Änderungen wurden nach Maßgabe des Berichts in den vergangenen fünf Jahren von der Praxis weitgehend positiv angenommen, eine Rückkehr zum früheren Recht sei nicht veranlasst. Die statistische Analyse zeige, dass die mit dem ESUG neu geschaffenen Verfahrensmöglichkeiten im Auswertungszeitraum in ihrer Breite und in unterschiedlichen Kombinationen genutzt worden sind. Auch die Befragung der Expertinnen und Experten weist überwiegend positive Erfahrungen mit der Reform aus. Bei den im Evaluationsbericht vorgeschlagenen Formen handelt es sich um Korrekturen in – wenn auch teils nicht unbedeutenden – Einzelfragen, ohne dass hierdurch die grundsätzliche Ausrichtung des ESUG infrage gestellt würde.

Die Bundesregierung plant, die Ergebnisse des Evaluationsberichtes im engen Austausch mit den betroffenen Kreisen eingehend zu prüfen. Die Ergebnisse sollen auch bei der Umsetzung der Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die demnächst verabschiedet werden soll, berücksichtigt werden. Ein zwingendes Bedürfnis für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren wird von den Experten überwiegend verneint. Ein solches durch den EU-rechtlichen Restrukturierungsrahmen einzuführendes Sanierungsverfahren bietet sich eigentlich nur als „weitere Option“ neben den schon bestehenden insolvenzrechtlichen Verfahrensarten an.

Robert M. Gillmann

Rechtsanwalt, Associate attorney