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DEG Deutsche Energie GmbH meldet Insolvenz an

Die DEG Deutsche Energie GmbH (nachfolgend: DEG) mit Sitz in Erlenbach (Baden-Württemberg) hat am 27.12.2018 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt. Auf Grundlage dieses Antrags erging mit Beschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Heilbronn vom 28.12.2018 zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der DEG die Anordnung vorläufiger Maßnahmen, die unter anderem die vorläufige Eigenverwaltung vorsieht. Zum vorläufigen Sachwalter bestellte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann.

Der Insolvenzantrag sei unausweichlich geworden, nachdem die DEG seit dem 22.12.2018 nicht mehr imstande ist, ihre ca. 50.000 Kunden mit Strom oder Gas zu beliefern. Hintergrund sind mehrere Kündigungen von Strom- und Gasversorgungsverträgen durch diverse Vertragspartner der DEG zum 21.12.2018, weil die DEG in Zahlungsverzug geraten sei. Hierdurch ist der Geschäftsbereich der DEG, nämlich der Vertrieb, die Herstellung und die Vermarktung von Strom-, Gas- und Energieprodukten, zusammengebrochen.

Durch eine gesetzlich vorgesehene Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers ist jedenfalls für Kunden im Bereich Niederspannung/Niederdruck automatisch gewährleistet, dass sie durch die Einstellung der Energiebelieferung über die Wintertage nicht im Kalten bzw. im Dunklen sitzen müssen. Da dieser Automatismus für Kunden in der Mittelspannung/Mitteldruck nicht unmittelbar greift, sollten diese sich mit dem örtlichen Netzbetreiber in Verbindung setzen, um etwaige Strom- oder Gasabschaltungen zu vermeiden. Die Ersatzversorgung ist für gewöhnlich deutlich teurer, sodass der jeweilige Kunde im eigenen Interesse möglichst bald einen neuen Energieliefervertrag zu marktgerechten Konditionen abschließen sollte, um den wirtschaftlichen Schaden hierdurch zu reduzieren.

Im Wege der beantragten Eigenverwaltung forciert die DEG einen zügigen Weg hinaus aus der Insolvenz bei unveränderter Geschäftsführung durch die Unternehmensgruppe unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters. Der Vorteil der Eigenverwaltung im Vergleich zur herkömmlichen Insolvenzverwaltung liegt klar auf der Hand: Im Gegensatz zu einem bestellten Insolvenzverwalter kann das bereits bestehende Know-How im Unternehmen unmittelbar und effizient eingesetzt werden, um die bestehenden Schulden abzubauen und letztlich zum Wohle der Gläubiger der DEG das Insolvenzverfahren erfolgreich zu bewältigen.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist ein Schwerpunkt in der Beratungspraxis der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher. Sollten sich Fragen im Zusammenhang mit der Thematik eines eigenverwalteten Insolvenzverfahrens stellen, so beraten Sie die Sanierungsexperten der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher gerne.

 

Hubert Preisner
Rechtsanwalt, Associate attorney