Stuttgart – In seiner aktuellen Entscheidung hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen geändert und setzt nun eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C 684/16 (Shimizu) in Deutsches Recht um.

Nach der bisherigen Regelung des § 7 BUrlG verfällt der Jahresurlaub grundsätzlich zum jeweiligen Jahresende bzw. kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres übertragen werden.

Der Arbeitnehmer war somit gehalten die bestehenden Urlaubstage rechtzeitig in Anspruch zu nehmen bzw. eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber zu finden, diese über den 31.03. eines Folgejahres zu übertragen.

Dies hat sich mit der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nun grundlegend geändert.

Das BAG hatte aktuell den Fall zu entscheiden, wonach ein Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013 noch 51 Urlaubstage für die Jahre 2012 und 2013 nicht genommen hatte und Abgeltung seiner Urlaubsansprüche in Höhe von rund € 12.000,00 forderte.

Das Bundesarbeitsgericht kam nun aktuell zu dem Ergebnis, dass der nicht genommene Urlaubsanspruch nur dann verfällt, wenn

  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und unmissverständlich auffordert, seinen (Rest-)Urlaubsanspruch zu nehmen

und

  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat, dass der (Rest-)Urlaub verfällt, sofern er nicht genommen wird.

Nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Informations- und Hinweispflicht nachkommt, kann künftig der nicht genommene (Rest-)Urlaubsanspruch verfallen. Wann dieser Hinweis – rechtzeitig – an den Arbeitnehmer zu erfolgen hat, ließen die Bundesrichter allerdings offen.

Wir empfehlen daher jedem Arbeitgeber regelmäßig spätestens zu Beginn des letzten Quartals bestehende (Rest-)Urlaubsansprüche zu prüfen und die betreffenden Arbeitnehmer schriftlich auf die bestehenden (Rest-)Urlaubsansprüche und deren Verfall hinzuweisen.

Für weitere Fragen zum Thema Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Derya Hanilci

Rechtsanwältin