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Grundsatzurteil des BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Straßenverkehr

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 233/17) die Verwertung von Bildmaterial in Gerichtsverfahren zur Aufklärung des Unfallhergangs als Beweismittel für zulässig erklärt. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine dauerhafte und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens während der Fahrt nach wie vor unzulässig. Dies kann auch nach wie vor bußgeldrechtlich geahndet werden.

Auch eine Verbreitung des so erlangten Bildmaterials auf sozialen Netzwerken oder Videoportalen ist weiterhin untersagt. Es ist jedoch laut BGH zulässig eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung des unmittelbaren Unfallgeschehens herzustellen, wobei die Aufzeichnung z.B. durch Beschleunigungssensoren der Kamera erst bei Kollision oder starker Verzögerung durch ein Bremsmanöver ausgelöst wird. Grundsätzlich muss das aufgezeichnete Filmmaterial in kurzen Abständen wieder vom Gerät gelöscht oder überspielt werden.

Es sei, so der BGH weiter, die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess jedenfalls dann verwertbar, wenn sich aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass u.a. die Interessen des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild überwiegen.

Konsequenz der Entscheidung wird auch sein, dass die Polizei einzelfallbezogen auch die Kamera bzw. die Dashcam-Aufzeichnungen sicherstellen und beschlagnahmen kann.
Eine Verwertung der Aufnahmen ist somit letztlich auch gegen den Eigentümer der Kamera möglich.

Im europäischen Ausland ist der Einsatz von Dashcams je nach Land unterschiedlich bewertet, oftmals jedoch bereits seit Längerem erlaubt. Es empfiehlt sich in jedem Fall sich diesbezüglich vorher entsprechend kundig zu machen, um sich spätere Unannehmlichkeiten zu ersparen.

Es bleibt zudem abzuwarten, ob Nebeneffekt dieser Entscheidung auch eine Zunahme der Verkehrssicherheit sein wird. Abschreckende Wirkung dürfte dem Urteil in jedem Falle zukommen.

Jan Stockmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht