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Neues Bauvertragsrecht, die Abnahme und die Schlussrechnung – BAU RECHTs SICHER

Am 01.01.2018 trat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts in Kraft. Das Werkvertragsrecht des BGB hat danach neue Spielregeln erhalten. Die neuen Fundamente zur Abnahme und zur prüfbaren Schlussrechnung wollen wir Ihnen näherbringen und nachfolgend beleuchten.

Abnahme

Damit der Unternehmer seine Vergütung verlangen kann, bedarf es insbesondere der Abnahme seiner Leistung. Ein Gewerk ist und bleibt auch nach neuen Recht abgenommen, wenn es als im Wesentlichen vertragsgemäß entgegengenommen wird. Als abgenommen gilt ein Werk jedoch nach der neuen Fassung des Werkvertragsrechts auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, § 640 Abs. 2 BGB.

Der Unterschied zum bisher geltenden Recht liegt darin und der Gesetzgeber empfand es offenbar als unbefriedigend, dass der Besteller bisher rein nur die Abnahme verweigern musste und sei es auch pauschal ohne Angabe von Gründen. Dies hatte zur Folge, dass der Unternehmer die Abnahmereife beweisen musste. In einem Vergütungsprozess bedeutete dies, dass der Unternehmer nicht nur die Beweislast für die Abnahmereife tragen, sondern auch den Kostenvorschuss für ein Sachverständigengutachten vorleisten musste.

Durch die Neuregelung soll eine missbräuchliche Verweigerung der Abnahme weitestgehend ausgeschlossen werden. Andererseits unterscheidet der Gesetzeswortlaut nicht und gibt keine Vorgabe, welche Angaben der Besteller vornehmen bzw. welchen Inhalt der Mangel haben muss. Dies bedeutet, dass die Angabe eines Mangelsymptoms bereits ausreichend ist. Unerheblich ist, ob es sich um einen wesentlichen oder um einen unwesentlichen Mangel handelt.

Soweit der Besteller jedoch offensichtlich nicht bestehende oder eindeutig unwesentliche Mängel rügt, wäre dem gegebenenfalls prozessual entgegenzutreten. Als Rechtsmissbräuchlich könnte sich der Besteller danach nicht auf die fehlende Abnahme berufen, was wiederum massive Folgen für die Vorschusspflicht für ein etwaiges Sachverständigengutachten mit sich bringen kann.

Reagiert indes der Besteller auf die Abnahmeaufforderung nicht oder verweigert er sie schlicht ohne auch nur ein Mangelsymptom zu benennen, treten die Abnahmewirkungen auch dann ein, wenn tatsächlich noch wesentliche Mängel vorhanden sind.

Prüfbare Schlussrechnung

Nach dem bisherigen BGB-Werkvertragsrecht wurde die Vergütung fällig bei Abnahme. Zum Bauvertrag ändert die neue Vorschrift des § 650 g Abs. 4 BGB dies grundlegend. Danach ist nun die Vergütung zu entrichten, wenn das Werk abgenommen und der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.

Dogmatisch werden damit die für den VOB/B-Vertrag geltenden Regelungen übertragen.

Neue Auswirkungen entfaltet dies unter anderem im Hinblick der Verjährung. Denn dementsprechend kann zukünftig auch die Verjährung des Vergütungsanspruchs im Grundsatz nicht vor Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung beginnen.

Damit könnte der Besteller noch nach Jahren mit einem – mangels Schlussrechnung – unverjährten Vergütungsanspruch konfrontiert werden.

Um dem zu begegnen kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Rechnungserstellung gesetzt werden. Sollte diese erfolglos verstreichen, müsste er sich hingegen so behandeln lassen, als sei die Schlussrechnung innerhalb der angemessenen Frist erteilt, sodass einer gleichwohl erst Jahre später fakturierten Rechnung wieder der Verjährungseinwand entgegengehalten werden kann.

Exkurs: Bauhandwerkersicherung – § 650 f BGB

Neues im Baurecht. Es zeigt sich erneut, dass eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem geltenden Recht und der aktuellen Rechtsprechung angezeigt ist.

Unsere beratenden Rechtsanwälte sind für unseren Mandanten umfassend tätig, um eine effektive und zielführende Problemlösung zu erreichen. Für Fragen stehen wir jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.

Gerne unterstützen wir Sie, um ihre Rechte zu sichern.

Sascha Müller

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht