Bau Rechts Sicher – neue Instrumente des Handwerks
Neue Instrumente des Handwerks – § 650f BGB
Zum 01. Januar 2018 trat die Reform des Bauvertragsrechts in Kraft. Danach gelten für Werkverträge, die ab diesem Zeitpunkt entstanden sind, andere rechtliche Instrumente als bisher bekannt.
Die Bauhandwerkersicherung, vormals in § 648a BGB (altes Recht) enthalten, zielte nach der damaligen Grundidee des Gesetzgebers darauf ab, eine wesentliche Verbesserung des Sicherungsbedürfnisses des Bauwerkunternehmers zu erreichen. Hintergrund ist das Vorleistungsrisiko des Unternehmers. Gleichzeitig war jedoch gemäß § 648a Absatz 6 BGB (altes Recht) ein Besteller ausgenommen, der als natürliche Person die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen ließ. Bei einer Vielzahl von Teilgewerken, die bei der Errichtung oder Instandsetzung am EFH des Bestellers anfallen, sei es vom Rohbau / dem Ausbau über die Fenster- bis zur Dacheindeckung oder die im Rahmen der Energieeinsparung einhergehenden Einzelmaßnahmen bzw. reine Handwerkerleistungen, konnte die Sicherheit nicht gezogen werden und der Unternehmen blieb mit der Vorleistungspflicht alleine.
Nach der Reform des Bauvertragsrechts findet sich die Bauhandwerkersicherung nun in § 650f BGB. Auch hier ist Gegenstand ein Bauvertrag, sprich nach der aktuellen Legaldefinition ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Eine essenzielle Änderung nahm der Gesetzgeber hingegen bei der Regelung über die Ausnahmen vor. So findet § 650f BGB lediglich dann im obigen Sinn keine Anwendung mehr, wenn der Besteller Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag oder um einen Bauträgervertrag handelt. Ein Verbraucherbauvertrag liegt indes (nur) dann vor, wenn der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Ausgenommen ist mithin der Auftrag eines Teilgewerks an der Errichtung oder dem Umbau oder wenn der Umbau nicht erheblich ist.
Damit gibt der Gesetzgeber dem Handwerk neue rechtliche Instrumente an die Hand. Aus Liquiditätsschutz oder auch bei Streitigkeiten über Mängel und offener Schlusszahlung ist zu erwarten, dass dieses Instrument verstärkt und auf breiterer Front zur Anwendung kommt. Hier bietet das aktuelle Recht neue, spannende Gestaltungsmöglichkeiten.
Gerne unterstützen wir Sie, um Ihre Rechte zu sichern.
Andererseits sollte man sich auch als Besteller rechtzeitig rechtlich beraten lassen. Man sollte sich im Klaren sein, dass der Hauswunsch des „Architektenhauses“ aus einer Vielzahl von Einzelvergaben besteht.
Persönliche Betreuung
Rechtsanwalt Sascha Müller gehört zur Anwaltskanzlei M\S\L Dr. Silcher und ist zudem Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Architektenrecht sowie Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins. Die persönliche Beratung und Betreuung der Mandanten steht in der Kanzlei an vorderster Stelle, denn um erfolgreich tätig sein zu können, ist es wichtig, sich gut kennenzulernen. Wer baubezogene Mängel feststellt und den Rat des Fachanwaltes für Bau- und Architektenrecht benötigt, wird von der Kanzlei Dr. Silcher anwaltlich unterstützt, und das nicht nur in Heilbronn, sondern überregional. Eine qualifizierte juristische Beratung ist Voraussetzung, um die eigenen Ansprüche durchsetzen und fremde Ansprüche abwehren zu können.
Dank der persönlichen Betreuung entwickelt die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher für jeden Mandanten ein individuelles Konzept, sodass es zu einer optimalen Beratung kommt, die alle relevanten wirtschaftlichen Aspekte miteinbezieht.