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Muss Brandstifter in Entziehungsanstalt?

Am 07.09.2018 berichtete die Heilbronner Stimme über einen ungewöhnlichen Fall, über den am Vortag das Heilbronner Amtsgericht zu befinden hatte.

Ein 38-Jähriger hatte im Delirium seine Wohnung in einem Heilbronner Mehrfamilienhaus angezündet. Er hatte am 31.01.2018 das Sofa in seiner Wohnung in Brand gesetzt, und die Flammen griffen auf die Dachgeschosswohnung über. Die übrigen Bewohner des Hauses wurden durch aufmerksame Nachbarn über den Brand informiert, sodass letztlich niemand zu Schaden kam.

Der Angeklagte musste sich aufgrund dieses Vorfalls vor dem Heilbronner Schöffengericht verantworten. Er wurde hierbei von Herrn Rechtsanwalt Jan Stockmann verteidigt.

Ein Oberarzt des Klinikums am Weissenhof in Weinsberg bescheinigte dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen zu sein. Hintergrund war eine akute Bauchspeicheldrüsenentzündung und nicht etwa die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten.

Da der Angeklagte den Alkohol aufgrund seiner Bauchspeicheldrüsenentzündung jedoch nicht mehr vertragen hatte, hat er vor der Brandstiftung keinerlei Alkohol getrunken. Da zusätzlich jedoch auch die Medikamente nicht ordnungsgemäß eingenommen wurden, kam es aufgrund der Entzündung zu einer „Störung der Hirntätigkeit und des Realitätsbezugs“.

Die Frage der juristischen Konsequenzen aus dem Vorfall ist noch nicht abschließend beantwortet. Sowohl für die Staatsanwältin als auch den Verteidiger war klar, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vorliegen. Denn der Hang zum Alkohol war nur mittelbare, nicht aber direkte Ursache für die Tat gewesen. Dies reichte aus Sicht der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers nicht aus, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen.

Das Schöffengericht sah dies jedoch anders und ordnete in seinem Urteil dennoch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass für die Unterbringung eine mittelbare Ursächlichkeit des Hangs zum Alkohol ausreiche. Der Hang könne dabei nur eine Ursache neben anderen Umständen sein. Außerdem habe sich der Beschuldigte nicht besonders einsichtig gezeigt und sei zudem mehrfach vorbestraft.

Der Verteidiger wird gegen das Urteil Berufung einlegen.