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Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz mit wichtigen Änderungen nunmehr verabschiedet – Streichung der Regelungen zur Vertragsbeendigung in letzter Minute

Am Donnerstag, den 21.12.2020, sind nunmehr die parlamentarischen Beratungen zu der Gesetzesreform im Bereich des Sanierungs- und Insolvenzrechts abgeschlossen worden, so dass zwei Insolvenzpakete (Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens sowie Sanierungsfortentwicklungsgesetz) verabschiedet werden konnten.

Es wurden was das Sanierungsfortentwicklungsgesetz anbetrifft gegenüber dem Regierungsentwurf aus dem Oktober noch einige -zum Teil weitreichende- Änderungen vorgenommen.

Dazu sogleich; zunächst aber soll nochmals kurz der Hintergrund berichtet werden.

Der Entwurf der Bundesregierung umfasst den Vorschlag zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz. Die sich aktuell stellende Sondersituation der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie erfährt Berücksichtigung. Der Gesetzesentwurf ist deutlich umfassender gestaltet als dies eine auf die reine Umsetzung der EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz gerichtete Gesetzesreform erfordert hätte. Nach Maßgabe der EU-Richtlinie in den dazu bestehenden Vorgaben war es den europäischen Gesetzgebern in den EU-Mitgliedstaaten aufgegeben, bis Mitte 2021 die Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen. Der englische und der niederländische nationale Gesetzgeber hatten bereits zuvor ihre Vorstellungen zur Umsetzung der Insolvenz- und Restrukturierungsrichtlinie kundgetan.

Die Richtlinie macht es zum Erfordernis, dass durch den deutschen Gesetzgeber verfahrensrechtliche Instrumentarien für sanierungswillige Unternehmensträger eingeführt werden, und zwar auch in den Konstellationen, in denen von Teilen der Gläubiger dem Sanierungskonzept mit Widerstand begegnet wird. Ein von der Gläubigerschaft mehrheitlich angenommener Restrukturierungsplan bedarf der gerichtlichen Bestätigung. Mit dieser Bestätigung entfaltet diese auch Wirkung gegenüber den Gläubigern, die dem Plan keine Zustimmung gegeben haben (Art. 8 ff. der Richtlinie).

Im Mittelpunkt der Anstrengungen zur sachgerechten Umsetzung der EU-Richtlinie zur Schaffung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens steht das dahingehende Ziel, die Lücke, die das geltende Recht zwischen der freien und konsensgebundenen Sanierung einerseits und den streng verfahrensgebunden und dafür einschneidenden Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenz- bzw. Eigenverwaltungsverfahren andererseits gelassen hat, zu schließen und zugleich Wege zu ebnen, auf denen die Beteiligten Sanierungsbestreben sowohl kosten- als auch verfahrenseffizient und eigenverantwortlich gestalten und organisieren können.

Zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes gerade in zeitlicher Hinsicht muss die Schuldnerin gerichtliche Anordnung zur Unterbindung von Vollstreckungsmaßnahmen erwirken können, welche die Verhandlungen mit den Gläubigern über den Plan gefährden können (Art. 6 ff. der Richtlinie). In speziellen Fallkonstellationen ist von Gerichtsseite ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, welcher die Schuldnerseite sowie die Gläubiger bei der Verhandlung der Bedingungen des Plans unterstützen soll (Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie). Der nationale Gesetzgeber hat die Möglichkeit, einen Beauftragten zu Kontrolle der Geschäftsleitung der Schuldnerin oder gar zur teilweisen Übernahme der Kontrolle zu bestellen; eine voraussetzungslose, automatische Bestellung darf indes nicht vorgesehen werden (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie). Schließlich muss gewährleistet werden, dass der Vollzug bestätigter Restrukturierungspläne und die in solchen Plänen vorgesehenen Finanzierungen vor Haftungs- und Anfechtungsrisiken geschützt werden (Art. 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 2 der Richtlinie).

Auch Zwischenfinanzierungen und Transaktionen, die für die Verhandlungen über den Plan notwendig sind, müssen von solchen Risiken abgeschirmt werden (Art. 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 der Richtlinie).

Die bereitgestellten Verfahrenshilfen nach dem Gesetz zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) sind nach dem Gesetzesentwurf aus Oktober 2020 Folgende:

– die Bestätigung eines von den Planbetroffenen mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen Restrukturierungsplans, welche zur Folge hat, dass die Planwirkungen auch für und gegen die Planbetroffenen wirken, die dem Plan nicht zugestimmt haben (§§ 74 ff. StaRUG);

-die Vorprüfung des Restrukturierungsplans und des anvisierten Abstimmungsprozesses mit dem Ziel, gerichtliche Hinweise zu Fragen zu erhalten, die für eine spätere Planbestätigung von Relevanz sind (§§ 47 ff. StaRUG); – die Beendigung gegenseitiger, noch nicht vollständig erfüllter Verträge (§§ 49 ff. StaRUG);

– die Anordnung von Vollstreckungs- und Verwertungssperren zum Zwecke der Abwendung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung, welche die anvisierte Restrukturierungslösung zu erschweren oder zu vereiteln geeignet sind (Stabilisierungsanordnungen nach den §§ 53 ff. StaRUG);

– zudem kann die Schuldnerin oder eine eingesetzte Restrukturierungsbeauftragte, der die Aufgabe der Durchführung der Abstimmung zugewiesen ist, die Abstimmung des Restrukturierungsplans in einem gerichtlichen Verfahren durchführen lassen (§§ 45 ff. StaRUG).

Nach Maßgabe der §§ 51 bis 54 StaRUG sollte der Schuldner nach Vorstellung des Gesetzgebers in seinem Entwurf aus dem Oktober auch die Beendigung eines gegenseitigen, beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrags erwirken, wenn er drohend zahlungsunfähig ist und der andere Teil ein Anpassungs- oder Vertragsbeendigungsverlangen des Schuldners abgelehnt hat. Nicht statthaft sollte die Beendigung sein, wenn sie unter Berücksichtigung des Restrukturierungskonzepts, das dem Restrukturierungsplan zugrunde liegt, offensichtlich nicht sachgerecht ist.

Hierdurch sollten auch und gerade für kleinere Unternehmen realistische und bezahlbare Sanierungsoptionen eröffnet werden, wie diese die als Vorbild dienenden Regelung des englischen Rechts (company voluntary arrangement und scheme of arrangment) vorsehen.

Zu diesem Instrument gab es bereits im Vorfeld, u.a. durch den Gravenbucher Kreis harsche Kritik. Diese Expertenvereinigung hatte sich gegen die Einführung von vertragsbezogenen Maßnahmen, namentlich von Vertragsbeendigungsmöglichkeiten ausgesprochen.

Die erhobenen Einwände wurden in der Begründung des Gesetzesentwurfs indes noch wie folgt abgewehrt: 108). Mit der Entscheidung des Entwurfs für eine Anknüpfung an das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, welche ohne weiteres auch den Weg in das Insolvenzverfahren ebnet, würden die geäußerten Bedenken ad acta geführt werden können.

Nach Auffassung der Kritiker sollten Eingriffe in Verträge nicht innerhalb des neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens erfolgen, sondern weiterhin ausschließlich im erprobten und sanierungsfreundlichen Insolvenzverfahren (§§ 103 ff. InsO) möglich sein. Bei Eingriffen in laufende Verträge handele es sich um Eingriffe in diverse Grundfesten insbesondere des Schuldrechts. Hinzu kommt ein Weiteres: Eine Richterin müsse nach dem StaRUG-Entwurf über Verträge entscheiden, ohne tiefen Einblick in die Situation der Schuldnerin zu haben und würde dafür die Haftung übernehmen müssen. In Insolvenzverfahren sind Sachwalter oder Insolvenzverwalter in unternehmerischer Verantwortung in die Abläufe der Schuldnerin eingebunden, haben daher tiefe Einblicke in die Situation des Unternehmens, auf deren Grundlage sie entscheiden – und auch dafür persönlich haftbar gemacht werden – könnten. Auch würde bei der Möglichkeit der Beendigung (Kündigung) von laufenden Verträgen im Restrukturierungsverfahren das Vertragsrisiko von Vermietern, Leasinggebern, Lieferanten, etc. dadurch erheblich gesteigert und die wirtschaftlichen Folgen nur unzureichend aufgefangen.

Daher stellte man sich in Expertenkreisen nahezu unisono auf den Standpunkt, dass es zweckgerecht sei, die entsprechenden Paragrafen ersatzlos zu streichen und grundsätzlich darauf zu achten, den Abstand zwischen den Regeln des Insolvenzverfahrens und außergerichtlichen Instrumenten zu wahren.

Die Koalitionsfraktionen im Bundestag sind dieser Empfehlung nunmehr auf der Zielgeraden gefolgt und haben die entsprechenden Regelungen gestrichen. Sie begründen dies damit, dass die Regelungen zur Vertragsbeendigung einerseits einen zu großen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellten und andererseits dem Gericht eine Kompetenz über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und Entscheidungen zuspreche, die dieses grundsätzlich nicht im Stande zu leisten sein müsse.

Damit hat sich das Parlament schließlich vollumfänglich der weitgehenden Expertenmeinung angeschlossen. Dies ist nachvollziehbar und sicher auch richtig.

Als vorläufiges Gesamtfazit würden wir Folgendes anmerken: Je früher die Sanierung eines Unternehmens eingeleitet wird, desto besser sind auch die Aussichten auf einen Sanierungserfolg und es bestehen mehr Handlungsalternativen. Eine erfolgreiche präventive Restrukturierung zeitigt auch positive Wirkungen für die Gläubiger, da in der Regel höhere Befriedigungsquoten inmitten stehen als bei einem gerichtlichen Insolvenzverfahren. In einem frühen Stadium wird ein Moratorium häufig nicht vonnöten sein, da alle Beteiligten zunächst eine außergerichtliche Sanierung zum Ziel haben. Demzufolge könnte das Sanierungskonzept ohne Einschaltung eines Gerichts umgesetzt werden. Falls zwar eine Mehrheit, jedoch nicht alle Gläubiger, dem Sanierungskonzept ihre Zustimmung erteilt, kommt der präventive Restrukturierungsrahmen zum Einsatz. Allein die Option des Verfahrens sollte bei opponierenden Gläubigern einen Anreiz dazu geben, sich auf weitere Gespräche und gegebenenfalls eine Kooperation einzulassen. Falls unter den Gläubigern kein Konsens entsteht, reicht das Unternehmen sein Sanierungskonzept mit dem Abstimmungsergebnis beim Gericht ein, dass die Voraussetzungen für die Überstimmung der opponierenden Gläubiger überprüft und den Plan in Kraft setzen kann.