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Der Vertragsarzt in der wirtschaftlichen Krise bzw. Insolvenz in Zeiten der Corona-Krise

Im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie werden die bereits Anfang des Jahres sich ergebenden Tendenzen einer Rezession unweigerlich nicht nur fortgesetzt. Vielmehr sind über die infolge der COVID-19-Pandemie besonders gebeutelten Branchen wie etwa der Gastronomie nahezu sämtliche Geschäftszweige betroffen.

Auch Ärzte und andere Heilberufe sind von der Pandemie und den zu deren Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen besonders betroffen.

Bekämpfung des Virus und Wirtschaftseinbruch

Die Menschen hierzulande haben den neuartigen Erreger einige Zeit nicht so wirklich ernst genommen, da es sich doch eigentlich nur um eine besondere Form einer Grippe handelte. Als jedoch die Virologen auf den Plan traten und ihre Berechnungen anstellten, wie sehr das Gesundheitssystem durch die schnelle Ausbreitung der Krankheit überlastet sein würde, wurden auch in Europa sehr rasch drastische Maßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie ergriffen. Der Corona-Virus stellt nunmehr nahezu die gesamte Weltbevölkerung vor große Probleme.

Die zur Gesundheitsvorsorge getroffenen Maßnahmen wirkten sich zwangsläufig auf das wirtschaftliche Leben aus. Während man zunächst davon ausging, dass lediglich die weltweiten Produktionsketten Unterbrechungen erfahren würden, folgten in der Realität wirtschaftliche Beschränkungen eines noch nie dagewesenen Ausmaßes – bis hin zur Schließung kompletter Sektoren nicht nur in den Staaten der Europäische Union, sondern auch in den USA. Aus einem vor Beginn der Corona-Krise sich deutlich abzeichnenden weltweiten Aufschwung wurde innerhalb weniger Tage das Nahen eines vorübergehenden tiefen Wirtschaftseinbruchs bzw. gar -stillstandes.

Es stellt sich nun die Frage, wie wir weiter mit dieser Krisensituation umgehen. Die Bundesregierung hat Fahrpläne zum Umgang mit der Corona-Pandemie vorgestellt, den die Länder mit unterschiedlicher Intensität befolgen.

Das in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik seines gleichen suchende Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Schaffung von Liquiditätshilfen für Selbständige und Unternehmer ist sicher geeignet, den durch bis auf weiteres erfolgte Schließungen von Betrieben und Geschäften entstandenen eklatanten Umsatz- und Liquiditätseinbruch erst einmal abzufedern. Auch die Schaffung der Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die Bestimmungen zur gesetzlichen Stundung und zum Schutz von (Gewerberaum-)Mietern sowie die infolge eines BMF-Schreibens geschaffenen Steuererleichterungen für Unternehmer tragen dazu bei, dass mittelständischen Betrieben eine Fortführungsperspektive in Aussicht gestellt werden kann.

Dennoch darf man die Augen nicht davor verschließen, dass der nunmehr durch die staatlich verordneten unter Gesundheits- und Gemeinwohlaspekten notwendigen Sicherungsvorkehrungen hervorgerufene wirtschaftliche Zusammenbruch viele Unternehmer vor die Herkules-Aufgabe stellt, ihren Betrieb durch eine schwerwiegende finanzwirtschaftliche Krisensituation wieder in ruhiges Fahrwasser zu geleiten. Zu denken ist hier etwa an die gesamte Automobilzuliefererbranche, die aufgrund der stillstehenden Bänder bei den Autokonzernen schlichtweg bis in den Sommer hinein kein Geschäft haben.

Neben enormen Willensanstrengungen, Tatendrang und Schaffenskraft wird es für viele auch notwendig werden, die Möglichkeiten der Zuhilfenahme von Sanierungsinstrumenten des schon seit langem in einem Wandel hin zu einer Sanierungskultur befindlichen Insolvenzrechts zu eruieren.

 

Auswirkungen auf Ärzte und andere Heilberufe

Die aktuelle Verwerfung der Covid-19-Pandemie haben ganz besondere Auswirkungen auf Ärzte und Heilberufler.

Es ist in weiten Bereichen festzustellen, dass die Menschen einfach weniger oft zum Arzt gehen und daher Ärzte aus den verschiedensten Fachbereichen nicht ausgelastet sind. Dies hat aber dann auch eine bedenkliche Liquiditätslage zur Folge.

Zum Zwecke der Abmilderung der auch bei den Angehörigen der Heilberufe angekommenen aktuellen Krisensituation sind folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen. In steuerrechtlicher Hinsicht die Herabsetzung der Steuervorauszahlung sowie eine Stundung von Steuerzahlungen. Zudem kann die Implementierung eines pauschalen Verlustvortrags eruiert werden.

Neben der Einleitung von Kurzarbeit für die Bediensteten in einer Arztpraxis kommt wie für alle freiberuflich tätigen Unternehmer auch die gesetzlich neu geschaffenen Instrumente von Stundungsmöglichkeiten, z.B. für die angemieteten Praxisräume, in Betracht. Schließlich stehen die Instrumente zur Beantragung von KfW-Krediten offen.

Die Bewilligungspraxis in Bezug auf die Beantragung von Kurzarbeitergeld stellt gerade Vertragsärzte vor erhebliche Probleme. Die einschlägigen Vorgaben sehen bei Vertragsärzten, zu denen keine Patienten kommen, nur unter sehr engen Bedingungen eine Möglichkeit zur Bewilligung von Kurzarbeitergeld vor. Die angespannte Finanzlage muss beispielsweise einer Verringerung der Fallzahlen zusammenhängen bzw. ein so genanntes unabwendbares Ereignis vorliegen. Hinzu kommt, dass es leider zu beobachten ist, dass die Genehmigungsbehörden hier anstelle einer angezeigten Prüfung des Einzelfalls doch eher pauschal entsprechenden Anträgen aus oben genannten Gründen eine Abfuhr erteilen.

In der Diskussion stand eine Art Rettungspaket für Zahnärzte. Diese waren von den im Krankenhaus-Entlastungsgesetz geschaffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise bislang nicht erfasst worden. Die Zahnärzte erhalten lediglich eine Art Darlehen von den Krankenkassen. Die Gelder müssen spätestens nach zwei Jahren wieder zurückgezahlt werden. Es muss bezweifelt werden, ob damit das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Sicherung der zahnärztlichen Versorgung und des wirtschaftlichen Überlebens der Praxen erreicht werden kann.

Die Vorstellung vom wohlhabenden Porsche fahrenden Zahnarztehepaar ist sicherlich angesichts sich häufender Fälle von kriselnden Arztpraxen nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Insolvenz: Ursachen und Lösungsweg Insolvenzplan in Eigenverwaltung

Es ist auch schon vor der Corona-Krise zu beobachten gewesen, dass gerade niedergelassene Ärzte in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Gründe sind bisher etwa die Vornahme riskanter und letztlich unwirtschaftlicher Investments im privaten Bereich oder aber Regressforderungen der kassenärztlichen Vereinigung aufgrund zu hoher Verordnungskosten gewesen. Gerade letzterer Grund führt infolge eines mitunter gar 40%-igen Einbehalts der Honorare durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zum Zwecke der Abtragung der Rückzahlungsverpflichtungen zu einer prekären Situation und sodann mitunter zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

Der betroffene Arzt hat dann zu entscheiden, ob er seinen Praxisbetrieb einstellt und ungeordnet liquidiert mit der Folge, dass er seine Schulden weiterhin aufgebürdet erhält oder aber er wählt für sich das in Insolvenzordnung vorgesehene Verfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung. Hierbei spielt seit dem Jahre 2014 auch die Möglichkeit der Vorlage eines Insolvenzplanes zum Zwecke der Schuldbefreiung und hiernach Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit als Arzt eine Rolle. Verbunden wird das Insolvenzplanverfahren häufig mit dem Instrument einer eigenverwalteten Insolvenz.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist die weitestgehende und gleichförmige Befriedigung der Gläubiger. Dies erfolgt im Regelfall durch eine Liquidation des Praxisbetriebes. Vorzugswürdig für den Schuldner ist es jedoch – soweit noch möglich – eine Sanierung seines Praxisbetriebs anzustreben. Dies kann zum Ziel haben, die Praxis selbst fortzuführen oder aber diesen auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen. In all diesen Fällen sind jedoch die Besonderheiten der freien Berufe, wie etwa das Verschwiegenheitsgebot, die vertragsärztlichen Zulassungsrechte der Ärzte oder der drohende Widerruf der Zulassung zu berücksichtigen.

Die Vorteile eines Eigenverwaltungsverfahrens für den Arzt liegen auf der Hand; sie liegen darin begründet, dass der Arzt seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält und nicht – wie in Fällen einer Regelinsolvenz – eine Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter bei der Führung des Praxisbetriebes befürchten muss.

Für den Fall aber, dass ein Regelinsolvenzantrag gestellt wird, bestellt das Insolvenzgericht in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder aber einen Gutachter, der die finanziellen Verhältnisse des Schuldners prüft mit der Folge, dass die Verfügungsbefugnis des betroffenen Arztes Einschränkungen unterworfen wird.

Sind ausreichende finanzielle Mittel vorhanden, wird dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arztes eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

Durch die Eigenverwaltung können die mit einem Insolvenzverfahren zwangsläufig verbundenen Nachteile für den Arzt und seinen Praxisbetrieb im Wesentlichen vermieden werden. Im Vordergrund steht im Falle des Anstrebens einer Sanierung regelmäßig die Fortführung der freien beruflichen Tätigkeit, soweit dies noch wirtschaftlich möglich und darüber hinaus rechtlich zulässig ist. Für den Fall des Scheiterns einer Sanierung bleibt nur der Gang in die Regelinsolvenz/Übergang in die Regelinsolvenz. Die damit verbundenen Nachteile sowie die wirtschaftlichen also rechtlichen Probleme sind mannigfaltig.

Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter die Arztpraxis nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, so dass der Praxisgewinn zur Masse gezogen wird. Hier bleibt dann der Arzt verantwortlich, etwa für die Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen.

Im Allgemeinen zulässig jedoch ungewöhnlich ist die Fortführung der freiberuflichen Arztpraxis durch den eingesetzten Insolvenzverwalter selbst. Schwierigkeiten bereitet dann der Umstand, dass der Insolvenzverwalter nicht das Recht hat, Einsicht in die (geschützten) Mandantenakten zu nehmen, soweit nicht die Einwilligung der jeweiligen Mandanten vorliegt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der freiberuflich tätige Schuldner eine – grundsätzliche – Pflicht zur Unterstützung des Insolvenzverwalters bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Ob der insolvente Schuldner jedoch seine Praxis unter Aufsicht des Insolvenzverwalters fortführt oder eine neue Praxis eröffnet, bleibt ihm überlassen.

Für den Arzt gilt in jedem Fall die sogenannte Therapiefreiheit, er unterliegt also hinsichtlich der von ihm bevorzugten – natürlich nach Aufklärung und mit Einwilligung des Patienten – Therapie keiner Einschränkung. Für den Vertragsarzt bedeutet dies, dass allein er die Entscheidung über die Auswahl und Durchführung der Therapie trifft und entsprechende Weisungen des Insolvenzverwalters unzulässig sind.

In der Eigenverwaltung führt nicht der Insolvenzverwalter die Geschäfte des Schuldners, sondern der Arzt selbst. Wie bereits erläutert verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Arzt. Dieser ist lediglich unter die Aufsicht eines – in aller Regel von ihm bzw. sein Sanierungsanwälten selbst vorgeschlagenen – Sachwalter gestellt.

Ein wesentlicher Vorteil besteht somit in der weitgehenden Selbständigkeit des Ablaufs des Geschäftsbetriebes durch den Praxisinhaber. Die Eigenverwaltung bietet eine sachgerechte und rasche Sanierungsmöglichkeit für den betroffenen Arzt. Diesem wird mit diesem Instrument eine reelle Chance auf eine Fortführung der Praxis eröffnet.

Die sich aus der Aufgabenstellung der Durchführung eines Eigenverwaltungsverfahrens ergebenden Herausforderung stellt sich die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher gemeinsam mit dem betroffenen Arzt.

Robert M. Gillmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Robert M. Gillmann berät zu allen Fragen des Sanierungs- und Restrukturierungsrechts.

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