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Wohnhausbrand durch parkendes Auto – wer zahlt?

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.06.2019 (Az.: C 100/18) wurde der Opferschutz bei der Übernahme von Haftpflichtkosten gestärkt. Laut EuGH soll die KFZ-Haftpflichtversicherung auch für Brandschäden aufkommen, welche durch den Brand eines Fahrzeuges an einer Immobilie entstanden sind.

Der Hintergrund für diese richtungsweisende Entscheidung der obersten EU-Richter war ein Fall aus Spanien.

Ein Fahrzeug, welches in einer privaten Garage mehr als 24 Stunden geparkt war, geriet in Brand, wobei das Feuer auch auf ein Wohngebäude übergriff und große Schäden verursachte. Der Brand wurde vom Schaltkreis des Fahrzeuges, ohne das Zutun Dritter, verursacht.

Der Eigentümer des Fahrzeuges war bei einer spanischen KFZ-Versicherung versichert. Das Wohngebäude war durch eine spanische Gebäudeversicherung abgedeckt.

Es kam zum Streit um die Übernahme der Kosten.

Zunächst regulierte die Gebäudeversicherung des in Brand gesetzten Wohnhauses den Brandschaden und machte anschließend einen entsprechenden Schadensersatz bei der Haftpflichtversicherung des KFZ geltend.

Die KFZ-Haftpflichtversicherung des in Brand geratenen KFZ verweigerte die Zahlung des Schadens, da sie den Standpunkt vertrat, dass ein geparktes Auto nicht „verwendet“ werde, so dass keine Zuständigkeit der KFZ-Haftpflichtversicherung bestehen könne.

Der Rechtsstreit der beiden Versicherungen wurde vor Gericht ausgetragen, wobei in erster Instanz entschieden wurde, dass die KFZ-Versicherung nicht haften müsse. In der Rechtsmittelinstanz wurde jedoch entschieden, dass ein „Ereignis bei der Fahrzeugverwendung“ vorliegen würde, da der Brand im Innern des Fahrzeuges entstanden sei, ohne das Zutun Dritter, so dass die KFZ-Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen müsse.

Die KFZ-Versicherung legte beim Obersten Gerichtshof Spaniens Rechtsmittel ein, welches dem EuGH die Frage zur Auslegung des Begriffs „Verwendung eines Fahrzeuges“ zur Vorabentscheidung vorlegte.

Der EuGH entschied mit Urteil vom 20.06.2019 (Az.: C -100/18), dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff „Verwendung eines Fahrzeuges“ den vorliegenden Fall umfasst.

Als Begründung wurde angeführt, dass das Parken eines Fahrzeugs in einer Privatgarage eine der Funktion als Beförderungsmittel entsprechende Verwendung darstellt.

Dies werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Fahrzeug mehr als 24 Stunden geparkt war, da das Parken eines Fahrzeuges bedeutet, dass dieses bis zur nächsten Fahrt, mitunter über einen längeren Zeitraum, stillsteht. Das Parken und die Standzeit des Fahrzeuges sind als „natürliche und notwendige Phasen, die einen wesentlichen Bestandteil der Verwendung des Fahrzeuges als Beförderungsmittel darstellen“, zu betrachten.

Weiter stellte der EuGH fest, dass es nicht notwendig sei, von den Teilen des Fahrzeuges jenes Teil ausfindig zu machen, welches ursächlich für den Schaltkreisbrand bzw. Kurzschluss des Fahrzeuges war, solange das Fahrzeug, von welchem der Unfall ausging, der Definition von „Fahrzeug“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103/EG vom 16. Dezember 2009 entspricht, also einem Fahrzeug, welches Beförderungszwecken dient.

Insgesamt urteilte der EuGH im Sinne der KFZ-Halter, da im vorliegenden Fall auch länger abgestellte Fahrzeuge vom Versicherungsschutz umfasst werden, also keine zeitlichen Grenzen für den Unfalleintritt vorgeschrieben werden und auch die Feststellung einer konkreten Schadensursache bzgl. der Mechanismen, die für die Beförderungsfunktion des Fahrzeuges notwendig sind, nicht als erforderlich erachtet werden.

FAZIT: Das Urteil und die Auslegung des EuGH entsprechen dem Opferschutzgedanken als Ziel der Richtlinie 2009/103/EG vom 16. Dezember 2009, wodurch mehr Rechtssicherheit für KFZ-Halter in der Europäischen Union erreicht worden ist.

 

 

Dr. Nicole Lederer

Rechtsanwältin

Master of Comparative Law (M.C.L.)

 

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