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Insolvenzantragspflicht soll bei Überschuldung bis Ende Januar 2021 ausgesetzt bleiben

Entgegen der ursprünglichen Planungen soll es nun doch eine Verlängerung der „Schonfrist“ für in wirtschaftliche Schieflage geratene Unternehmen geben.

Für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.

Hintergrund ist wohl der Umstand, dass es bei der Auszahlung der November- und Dezemberhilfen zu Verzögerungen gekommen ist.

Auf diese Weise soll die allseits befürchtete Insolvenzwelle abgeschwächt werden.

Folge dieser Regelungen ist es aber auch, dass die Rechtslage in diesem Bereich für den unmittelbar betroffenen Geschäftsleiter eines Unternehmens immer weniger durchschaubar wird.

Der dem Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH vom Gesetzgeber aufgebürdete Pflichtenkatalog ist mittlerweile einem ständigen Reformeifer des Gesetzgebers unterworfen.

Geschäftsführer sind nach den einschlägigen Regelungen dazu verpflichtet, beim Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Die verspätete Insolvenzantragstellung ist strafbewehrt und führt zudem zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für einen Großteil der in der Folge noch geleisteten Zahlungen.

Während die Insolvenzantragspflicht im März 2020 zunächst generell ausgesetzt wurde, gilt für Unternehmen bei Eintritt in das Stadium der Zahlungsunfähigkeit bereits seit dem 1. Oktober 2020 wieder die gesetzliche Insolvenzantragspflicht nach Maßgabe des § 15a InsO. Eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020 erfolgte indes lediglich für den zweiten Insolvenzantragsgrund der Überschuldung.

Noch Anfang diesen Monats äußerte die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht, dass es nicht beabsichtigt sei, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nochmals über den 31.12.2020 hinaus zu verlängern. Stattdessen konzentriere man sich ganz und gar auf das Instrumentarium des neuen Sanierungs- und Insolvenzrechts (Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG), welches zum 1. Januar 2021 in Kraft treten solle und Unternehmen neue Sanierungsmöglichkeiten außerhalb eines Insolvenzverfahrens ermöglichen würde.

Allerdings ist zu konstatieren, dass auch dieses Reformgesetz neue Stolperfallen in Form von verschärften Haftungsregelungen für Unternehmensleiter vorsieht. Nach Auffassung des Gesetzgebers müssten die erleichterten Bedingungen für die Fälle einer außergerichtlichen Sanierung eines Unternehmens maßgeblich zum Zwecke des Schutzes vor Aushöhlung der Gläubigerinteressen eine Ausdehnung der Haftungsverantwortlichkeit für Geschäftsleiter als Korrektiv gegenübergestellt bekommen.

Durch die mit nicht einschlägigem juristischen Sachverstand kaum vollumfänglich zu erfassenden Tatbestände der Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht wird es für die Geschäftsführer krisenbetroffener Unternehmen nahezu nicht mehr möglich sein, die dahingehende Frage zu beantworten, ob nun eine Antragspflicht greift oder nicht.

Die mitunter infolge des Rückgangs der Insolvenzzahlen in 2020 bei manchen Geschäftsleitern bestehende Ansicht, dass die staatlichen Hilfen jede Insolvenz vermeiden werden, ist sehr trügerisch bzw. am Ende des Tages ganz sicher nicht haltbar.

Für den Fall, dass Sie als Geschäftsleiter mit den vorstehenden Fragestellungen aktuell konfrontiert werden und sicher gehen möchten, dass Sie sowohl für das von Ihnen geführte Unternehmen im Sinne einer bei rechtzeitigem Handeln noch bestehenden Sanierungschance und auch für die eigene Person hinsichtlich einer Vermeidung von Haftungsrisiken richtig handeln, können Sie gerne auf die Unterstützung unserer Insolvenz- und Sanierungsexperten zurückgreifen.

Unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht stehen Ihnen gemeinsam mit ihren tatkräftigen Teams als Ansprechpartner zu allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen oder bei der Erarbeitung eines Konzepts zur Unternehmenssanierung zur Verfügung.