Zur Frage eines Fahrverbotes aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

In jüngerer Vergangenheit kam vermehrt die Frage auf, inwieweit ein Fahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt mit den immer beliebter werdenden E-Scootern verhängt werden kann. Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob E-Scooter eher als einspuriges Kraftfahrzeug oder als Fahrrad anzusehen sind und ob bei Verwirklichung einer Trunkenheitsfahrt im Regelfall auch ein Fahrverbot droht.

Hierzu ergeht nun immer mehr obergerichtliche Rechtsprechung. Zuletzt hat das OLG Zweibrücken (Az. 1 OWi 2 SsBs 40/21) mit Beschluss vom 29.06.2021 entschieden, dass die Argumentation fehl gehe, bei E-Scootern allein u. a. aufgrund des geringeren Gewichts und der bauartbedingten Geschwindigkeit von einer geringeren Gefährlichkeit für Dritte auszugehen.

Die von E-Scootern ausgehende Gefahr sei nicht deutlich geringer als bei Trunkenheitsfahrten mit Motorrollern oder Mofas (die eindeutig als KFZ anzusehen sind). Ebenso darunter fallen im Übrigen beispielsweise auch Segways.

Daher habe es auch bei E-Scootern beim Regelfall eines Fahrverbots von einem Monat nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG zu verbleiben.

Dies gilt es beim Führen eines solchen E-Scooters zu beachten, insbesondere beim Einsatz am Abend in „feucht-fröhlicher Runde“.

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Jan Stockmann
Fachanwalt für Strafrecht

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