Der Beschluss des OLG Nürnberg – inzwischen durch den 6. Senat des BGH bestätigt – befasst sich mit der Zulässigkeit von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel im Zivilprozess. Erstmals erfolgte hierbei eine umfassende Auseinandersetzung mit der Thematik in der einem Urteil vergleichbaren Begründungstiefe. Neben der überzeugenden Widerlegung der Gründe, die gegen eine Verwertbarkeit sprechen, wird eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorgenommen. Maßgeblich ist hierbei, dass ein – trotz Wahrheitspflicht – grob wahrheitswidriger Sachvortrag nicht widerlegbar wäre. Für die Abwägung des Einzelfalles wird auch die erhebliche Schadenshöhe von 15.000 € herangezogen, so wie der Umstand, dass das Gericht ohne Zulassung der Aufzeichnungen als Beweismittel gezwungen wäre seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde zu legen.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie in der folgenden Datei.

 

Der Beschluss des OLG Nürnberg – inzwischen durch den 6. Senat des BGH bestätigt – befasst sich mit der Zulässigkeit von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel im Zivilprozess. Erstmals erfolgte hierbei eine umfassende Auseinandersetzung mit der Thematik in der einem Urteil vergleichbaren Begründungstiefe. Neben der überzeugenden Widerlegung der Gründe, die gegen eine Verwertbarkeit sprechen, wird eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorgenommen. Maßgeblich ist hierbei, dass ein – trotz Wahrheitspflicht – grob wahrheitswidriger Sachvortrag nicht widerlegbar wäre. Für die Abwägung des Einzelfalles wird auch die erhebliche Schadenshöhe von 15.000 € herangezogen, so wie der Umstand, dass das Gericht ohne Zulassung der Aufzeichnungen als Beweismittel gezwungen wäre seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde zu legen.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie in der folgenden Datei:

M\S\L Dr. Silcher – Forum Dezember 2017

Bernd Bressem

Rechtsanwalt