Meldepflicht nach AWV
Haben Sie Vertragspartner außerhalb Deutschlands? Das Stichwort AWV-Meldepflicht verbinden Sie mit Unsicherheiten und der Frage, „wo überhaupt anfangen“? Dann geht es Ihnen wie vielen anderen Unternehmern. Die Meldepflicht sollte allerdings ernst genommen werden, da eine Nichteinhaltung hohe Geldbußen nach sich ziehen kann.
Was ist die AWV-Meldepflicht?
Die AWV-Meldepflicht folgt aus § 67 Außenwirtschaftsverordnung.
Sie besagt, dass jeder Inländer, der Überweisungen von Beträgen über 12.500,- € an einen Ausländer tätigt oder von diesem empfängt, dies bei der Deutschen Bundesbank melden muss.
Wer ist meldepflichtig?
Gemäß § 11 i.V.m. § 67 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) haben Inländer jede Zahlung von mehr als 12.500,- € zu melden, die sie an Ausländer leisten oder von diesen erhalten. Als Inländer zählen in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen, dies gilt für Ausländer entsprechend.
Für die „Ansässigkeit“ ist die Staatsangehörigkeit nicht erheblich, sondern nur der gewöhnliche Aufenthalt einer Privatperson bzw. der Unternehmenssitz einer juristischen Person.
Was muss gemeldet werden?
Grundsätzlich alle Zahlungen oder Zahlungseingänge, die mehr als 12.500 € betragen. Ob eine Zahlung von einem oder an einen Ausländer im Sinne der Meldepflicht vorliegt, hängt von der Frage ab, wer Zahlender oder Zahlungsempfänger ist. Die Frage ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu beantworten: Zahlender ist, auf wessen Kosten die Zahlung erfolgt, Zahlungsempfänger entsprechend, in wessen Vermögen die Zahlung wirtschaftlich gelangt. Relevant für den Onlinevertrieb über fremde Plattformen: Wer Zahlungen lediglich sammelt und weiterüberweist, ist damit nicht Zahlender.
Was bedeutet „Zahlung“?
Als Zahlung gelten Überweisungen, Barzahlungen, Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck, sowie auch das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen. Außerdem sind meldepflichtig Aufrechnungen und Verrechnungen. Gerade im Onlinevertrieb gilt es daher aufzupassen: Auch wenn Onlineplattformen eigene Gebühren mit Einnahmen aus Verkäufen verrechnen, so sind bei entsprechender Höhe dennoch beide Posten getrennt voneinander in voller Höhe meldepflichtig.
Lediglich reine Kontoüberträge sind nicht meldepflichtig. Auch Bargeldmitnahmen ins Ausland sind nicht meldepflichtig.
Folgende Ausnahmen gelten:
Nicht meldepflichtig sind Ausfuhrerlöse, Wareneinfuhrzahlungen und die Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von bis zu 12 Monaten. Außerdem ist langfristiger Kreditverkehr der Geldinstitute mit dem Ausland nicht meldepflichtig. Auch reine Kontoüberträge sind nach §§ 67 ff AWV nicht meldepflichtig.
Welche Fristen gelten?
Die Meldung ist an die Deutsche Bundesbank bis spätestens zum 7. Kalendertag nach Ende des Berichtsmonats zu übermitteln. Eine Fristverlängerung kann grundsätzlich nicht gewährt werden.
Wie wird die Anmeldung vorgenommen?
Privatpersonen können die Meldung mit den entsprechenden Formularen von der Bundesbank (Allgemeines Meldeportal Statistik | Deutsche Bundesbank) direkt mit der Meldenummer 00999995 an die Bundesbank vornehmen: szawstat-dtazv@bundesbank.de
Unternehmen müssen zuvor eine Meldenummer beantragen: Meldenummer | Deutsche Bundesbank
Welche Konsequenzen drohen bei Zuwiderhandlung?
Gemäß den Bußgeldvorschriften des § 19 Abs. 6 AWG sind Bußgelder von bis zu 30.000,- € pro Meldepflichtverstoß möglich. Zudem können den Unternehmensinhaber und -verantwortlichen selbst über § 130 OWiG auch wegen Aufsichtspflichtverletzungen Bußgelder drohen.
Die Bußgelder können besonders bei anhaltender Missachtung hoch werden.
Die Anmeldung wurde versäumt – was nun?
Auch nach Ablauf der Frist kann eine Geldbuße noch vermieden werden. Dies ist gemäß § 22 Abs. 4 AWG möglich, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige abgegeben wird uns sichergestellt ist, dass in Zukunft kein Verstoß mehr droht. Wichtig hierbei ist: Die Selbstanzeige ist nicht die Nachmeldung bei der Bundesbank. Die gemäß Gesetz zuständige Behörde hierfür ist das zuständige Hauptzollamt. Da die Hauptzollämter für die Selbstanzeige von Verstößen gegen die AWV- Meldepflicht meist keinen separaten Eingang eingerichtet haben, empfiehlt es sich, zunächst Kontakt mit dem zuständigen Hauptzollamt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Selbstanzeige als solche eingeht und behandelt wird. Für eine Selbstanzeige haben Sie möglicherweise nur eine Chance. Diese ist nämlich nur möglich, wenn noch keine Ermittlungen aufgenommen wurden. Wenn die Bundesbank vor erfolgreicher Selbstanzeige die entsprechenden Tatsachen von Ihnen erfährt, wird diese möglicherweise das Bußgeldverfahren einleiten.
Es ist also durchaus möglich, die Selbstanzeige selbst vorzunehmen, beachten Sie dabei allerdings, dies schriftlich und unter Angabe aller wichtigen Angaben zu machen.
Wurde gegen Sie oder Ihr Unternehmen ein Bußgeld verhängt? Oder befürchten Sie dies aufgrund nicht erfolgter Anmeldung?
Wir helfen Ihnen, die entsprechenden Sachverhalte festzustellen und eine eventuelle Selbstanzeige vorzubereiten.
Auch unterstützen wir Sie gerne dabei, in Ihrem Unternehmen ausreichende Vorkehrung zu treffen, damit die Meldeprozesse funktionieren und Bußgelder vermieden werden können.
Sprechen Sie uns an!