Haben Sie Vertragspartner außerhalb Deutschlands? Das Stichwort AWV-Meldepflicht verbinden Sie mit Unsicherheiten und der Frage, „wo überhaupt anfangen“? Dann geht es Ihnen wie vielen anderen Unternehmern. Die Meldepflicht sollte allerdings ernst genommen werden, da eine Nichteinhaltung hohe Geldbußen nach sich ziehen kann.
Was ist die AWV-Meldepflicht?
Die AWV-Meldepflicht folgt aus § 67 Außenwirtschaftsverordnung.
Sie besagt, dass jeder Inländer, der Überweisungen von Beträgen über 12.500,- € an einen Ausländer tätigt oder von diesem empfängt, dies bei der Deutschen Bundesbank melden muss.
Wer ist meldepflichtig?
Gemäß § 11 i.V.m. § 67 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) haben Inländer jede Zahlung von mehr als 12.500,- € zu melden, die sie an Ausländer leisten oder von diesen erhalten. Als Inländer zählen in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen, dies gilt für Ausländer entsprechend.
Für die „Ansässigkeit“ ist die Staatsangehörigkeit nicht erheblich, sondern nur der gewöhnliche Aufenthalt einer Privatperson bzw. der Unternehmenssitz einer juristischen Person.
Was muss gemeldet werden?
Grundsätzlich alle Zahlungen oder Zahlungseingänge, die mehr als 12.500 € betragen. Ob eine Zahlung von einem oder an einen Ausländer im Sinne der Meldepflicht vorliegt, hängt von der Frage ab, wer Zahlender oder Zahlungsempfänger ist. Die Frage ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu beantworten: Zahlender ist, auf wessen Kosten die Zahlung erfolgt, Zahlungsempfänger entsprechend, in wessen Vermögen die Zahlung wirtschaftlich gelangt. Relevant für den Onlinevertrieb über fremde Plattformen: Wer Zahlungen lediglich sammelt und weiterüberweist, ist damit nicht Zahlender.
Was bedeutet „Zahlung“?
Als Zahlung gelten Überweisungen, Barzahlungen, Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck, sowie auch das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen. Außerdem sind meldepflichtig Aufrechnungen und Verrechnungen. Gerade im Onlinevertrieb gilt es daher aufzupassen: Auch wenn Onlineplattformen eigene Gebühren mit Einnahmen aus Verkäufen verrechnen, so sind bei entsprechender Höhe dennoch beide Posten getrennt voneinander in voller Höhe meldepflichtig.
Lediglich reine Kontoüberträge sind nicht meldepflichtig. Auch Bargeldmitnahmen ins Ausland sind nicht meldepflichtig.
Folgende Ausnahmen gelten:
Nicht meldepflichtig sind Ausfuhrerlöse, Wareneinfuhrzahlungen und die Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von bis zu 12 Monaten. Außerdem ist langfristiger Kreditverkehr der Geldinstitute mit dem Ausland nicht meldepflichtig. Auch reine Kontoüberträge sind nach §§ 67 ff AWV nicht meldepflichtig.
Welche Fristen gelten?
Die Meldung ist an die Deutsche Bundesbank bis spätestens zum 7. Kalendertag nach Ende des Berichtsmonats zu übermitteln. Eine Fristverlängerung kann grundsätzlich nicht gewährt werden.
Wie wird die Anmeldung vorgenommen?
Privatpersonen können die Meldung mit den entsprechenden Formularen von der Bundesbank (Allgemeines Meldeportal Statistik | Deutsche Bundesbank) direkt mit der Meldenummer 00999995 an die Bundesbank vornehmen: szawstat-dtazv@bundesbank.de
Unternehmen müssen zuvor eine Meldenummer beantragen: Meldenummer | Deutsche Bundesbank
Welche Konsequenzen drohen bei Zuwiderhandlung?
Gemäß den Bußgeldvorschriften des § 19 Abs. 6 AWG sind Bußgelder von bis zu 30.000,- € pro Meldepflichtverstoß möglich. Zudem können den Unternehmensinhaber und -verantwortlichen selbst über § 130 OWiG auch wegen Aufsichtspflichtverletzungen Bußgelder drohen.
Die Bußgelder können besonders bei anhaltender Missachtung hoch werden.
Die Anmeldung wurde versäumt – was nun?
Auch nach Ablauf der Frist kann eine Geldbuße noch vermieden werden. Dies ist gemäß § 22 Abs. 4 AWG möglich, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige abgegeben wird uns sichergestellt ist, dass in Zukunft kein Verstoß mehr droht. Wichtig hierbei ist: Die Selbstanzeige ist nicht die Nachmeldung bei der Bundesbank. Die gemäß Gesetz zuständige Behörde hierfür ist das zuständige Hauptzollamt. Da die Hauptzollämter für die Selbstanzeige von Verstößen gegen die AWV- Meldepflicht meist keinen separaten Eingang eingerichtet haben, empfiehlt es sich, zunächst Kontakt mit dem zuständigen Hauptzollamt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Selbstanzeige als solche eingeht und behandelt wird. Für eine Selbstanzeige haben Sie möglicherweise nur eine Chance. Diese ist nämlich nur möglich, wenn noch keine Ermittlungen aufgenommen wurden. Wenn die Bundesbank vor erfolgreicher Selbstanzeige die entsprechenden Tatsachen von Ihnen erfährt, wird diese möglicherweise das Bußgeldverfahren einleiten.
Es ist also durchaus möglich, die Selbstanzeige selbst vorzunehmen, beachten Sie dabei allerdings, dies schriftlich und unter Angabe aller wichtigen Angaben zu machen.
Wurde gegen Sie oder Ihr Unternehmen ein Bußgeld verhängt? Oder befürchten Sie dies aufgrund nicht erfolgter Anmeldung?
Wir helfen Ihnen, die entsprechenden Sachverhalte festzustellen und eine eventuelle Selbstanzeige vorzubereiten.
Auch unterstützen wir Sie gerne dabei, in Ihrem Unternehmen ausreichende Vorkehrung zu treffen, damit die Meldeprozesse funktionieren und Bußgelder vermieden werden können.
Sprechen Sie uns an!
Da sich die Auszahlung der bereitgestellten staatlichen Corona-Hilfen verzögert hat, geht die Bundesregierung den Unternehmen, die sich in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und noch immer auf das beantragte Geld warten, entgegen.
Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 soll dazu dienen, die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abzufedern. Bisher galt eine Insolvenzaussetzung bereits bis zum 31. Januar 2021.
Die Verlängerung solle den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung sei grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt werde und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet sei.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich müsse durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.
Diese gesetzgeberische Neuregelung ist auf den ersten Blick sicher nachvollziehbar. Jedoch muss bei näherer Überlegung gesehen werden, dass in der Unternehmenswelt infolge der immer neuen Regeln zu Ausnahmen bei der Insolvenzanmeldepflicht inzwischen eine doch erhebliche Unsicherheit entstanden ist.
Es ist gar für den erfahrenen Insolvenzexperten nicht einfach, den sich ergebenden Regelungsdschungel ohne größere Blessuren zu durchschreiten.
Die hinzu kommende seit dem 01. Januar 2021 in Kraft getretene Reform des Insolvenz- und Sanierungsrechts mit Schaffung von Erleichterungen im Rahmen einer außergerichtlichen Unternehmenssanierung schafft einen zusätzlichen erhöhten Informationsbedarf für betroffene Unternehmer.
An dieser Stelle sollte auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass das deutsche Insolvenzrecht ja bereits seit der so genannten ESUG-Reform im Jahre 2012 ein sich in den letzten Jahren in der Praxis bewährtes Instrumentarium zur Krisenbewältigung für Unternehmen bereithält. Angesprochen ist hier das Eigenverwaltungsverfahren. Mit Hilfe dieses Instrumentariums konnten in den letzten Jahren nicht nur viele große bekannte Unternehmen gerettet werden, sondern auch Firmen aus dem Mittelstand und Kleinstunternehmer. Es ist abzusehen, dass die Anzahl der Eigenverwaltungsanträge bei den Insolvenzgerichten stetig steigen wird in den nächsten Wochen und Monaten.
Die bereits seit Monaten aus Expertenkreisen zu vernehmenden Einschätzungen bezüglich eines erheblichen Anstiegs der Firmenpleiten in dem angelaufenen Jahr werden immer wahrscheinlicher. Der Anstieg verläuft deshalb wohl langsam, da momentan die Politik alles daransetzt, eine Insolvenzwelle im Wahljahr 2021 zu verhindern. Bereits die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis in den Zeitraum nach Stattfinden der Bundestagswahl war ein eindeutiges Signal dafür, dass weitere Hilfspakete geschnürt werden. Die gesetzgeberischen Maßnahmen und insbesondere die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einen derart langen Zeitraum erfährt aus Expertenkreisen starke Kritik. Deren Einwände sind nicht abwegig, denn es ist offensichtlich, dass die Zahl der so genannten „Zombie-Unternehmen“ immer weiter wächst. Die künstliche „Lebensverlängerung“ bei derartigen Unternehmen führt natürlich auch dazu, dass eigentlich gesunde Unternehmen, die darauf angewiesen sind, Kunden zu haben, die darauf angewiesen sind, Lieferanten zu haben, gefährdet werden. Diese Unternehmen kommen infolge der Forderungsausfälle selbst in Zahlungsschwierigkeiten. Als Folge kann eine Art Kettenreaktion ausgelöst werden: im Kern gesunde Unternehmen werden von der Pleitewelle erfasst und weggespült.
Mithin steht jedenfalls fest, dass durch staatliche Maßnahmen ganz sicher nicht jedes kriselnde Unternehmen vor dem Gang in die Insolvenz bewahrt werden kann.
Für den betroffenen Geschäftsleiter eines Unternehmens wird es immer dringlicher, sich einen Insolvenz- und Sanierungsexperten an die Seite zu holen, um die richtige Vorgehensweise bei der Bewältigung der Krise zu wählen und um sich auch keinen vermeidbaren Haftungsgefahren auszusetzen.