Zur Inanspruchnahme eines Kommanditisten im Insolvenzverfahren: Auch bestrittene Forderungsanmeldungen des Insolvenzverwalters müssen Berücksichtigung finden

Bei der Frage der Inanspruchnahme eines Kommanditisten im Insolvenzfall steht ihm nach §§ 171 Abs.1, 2, 172 Abs.4 HGB der Einwand zu, dass der vom Insolvenzverwalter geforderte Betrag zur Tilgung der Gesellschafterschulden, für die er hafte, nicht erforderlich sei.

Zur Beurteilung dieser Aussage muss ein Vergleich der vorhandenen Masse auf der einen Seite und der zur Tabelle angemeldeten Forderungen sowie der Masseverbindlichkeiten auf der anderen Seite angeführt werden.

Ob hierbei auch zur Tabelle angemeldete, vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen Berücksichtigung finden, war bisher umstritten.

In seinem Urteil vom 09.02.2021 hat der Bundesgerichtshof nun berichtigt, dass nicht nur die zur Tabelle festgestellten Forderungen, sondern auch die vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungsanmeldungen bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme des Kommanditisten erforderlich ist, zu beachten sind.

Der BGH betont in seiner Entscheidung ebenfalls die Widersprüchlichkeit, die entsteht, indem der Insolvenzverwalter einerseits die angemeldeten Forderungen bestreitet, diese jedoch auf der Passivseite berücksichtigen möchte.  Hierbei liegt der Gedanke eines treuwidrigen Verhaltens des Insolvenzverwalters gegenüber den Kommanditisten sehr nah. Dennoch ist es von großer Bedeutung zu beachten, dass eine Beseitigung des Widerspruchs noch durch Feststellungsklagen nach § 179 InsO möglich ist, weshalb der Insolvenzverwalter folgerichtig berechtigt ist, den Kommanditisten für die von ihm bestrittenen Forderungen insofern in Anspruch zu nehmen, wie es die Sorgfalt zur Bildung angemessener Rückstellungen verlangt.

Deshalb ist maßgeblich, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt.  Der Insolvenzverwalter trägt hierbei die Beweis- und Darlegungspflicht, aus der die Gründe hervorgehen, weshalb trotz seines Widerspruchs bezüglich der Forderungen noch mit einer Feststellung zur Tabelle gerechnet werden muss.

Sind Sie Kommanditist und stecken in einer ähnlichen Situation oder haben Sie Fragen über die Folgen dieses Urteils, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2021 – II ZR 28/20

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