Das ESUG hat viele Neuerungen gebracht, unter anderem die Möglichkeit, dass Eigenverwaltungsverfahren für Unternehmen, um so in Eigenregie das Insolvenzverfahren zu durchlaufen.

Nun hat der Gesetzgeber im § 270 InsO festgelegt, dass der Schuldner berechtigt ist, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet.

Nicht darin erwähnt wird die vorausgesetzte Expertise des eigenverwaltenden Schuldners, die schon die Voraussetzung für die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht ist. Daher tut der Schuldner gut daran, sollte er nicht in allen wirtschaftlichen Bereichen die die erfolgreiche Durchführung des Verfahrens betreffenversiert sein, sich externe Expertise einzuholen. Dies kann schon zur Vermeidung der sogenannten Betriebsblindheit von Nutzen sein, die ein lang eingesessener Geschäftsführer, meist auch emotional gebunden im Familienbetrieb, haben kann.

Ein Berater kann den Schuldner als juristische Person beispielsweise auch vor drohenden strafrechtlichen Konsequenzen bewahren, etwa dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung, der durch die nicht erfüllte Antragspflicht (drei Wochen nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) gemäß § 15a InsO erfüllt wird. Mithin wird der Berater nicht nur schon im Vorhinein, sondern auch bei der pünktlichen und ordnungsgemäßen Stellung des Insolvenzantrages hilfreich sein. Das Eigenverwaltungsverfahren bietet ebenso für die Gläubiger klare Vorteile.

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Vorbemerkung

Mit dem im Jahr 2012 in Kraft getretenen ESUG – Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung von notleidenden Unternehmen verbessert und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Insolvenzverfahren stärker als bisher auch als „Chance zur Sanierung“ verstanden und genutzt wird.

Der Gesetzgeber hatte der Bundesregierung aufgetragen, das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren. Zur Durchführung einer rechtstatsächlichen und rechtswissenschaftlichen Untersuchung zur Wirkungsweise des ESUG wurde eine Forschergemeinschaft eingesetzt. Zwischenzeitlich wurde der Abschlussbericht, der vom Bundestag und der Bundesregierung beauftragten Forschergemeinschaft, zur Evaluation des ESUG veröffentlicht.

Im Wesentlichen kommt der Bericht der Forschergemeinschaft zu dem Ergebnis, dass die durch das ESUG eingeführten Änderungen von der Praxis weitgehend positiv angenommen wurden.

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Die Europäische Kommission hatte am 22.11.2016 den Richtlinienvorschlag COM (2016) 723 zu einem Rechtsrahmen für präventive Restrukturierungen, zur zweiten Chance und zu Maßnahmen zur besseren Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren vorgestellt.

Mit der Verabschiedung der Richtlinie für Präventive Restrukturierungsrahmen durch das EU-Parlament im März 2019 ist der Grundstein für das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren gelegt. Das Europäische Parlament hat am 28. März 2019 förmlich über die Richtlinie abgestimmt.

Nun haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.

Aus dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz war jedoch schon vor längerer Zeit zu vernehmen, dass man diese Umsetzungsfrist möglichst nicht voll ausschöpfen wolle und bereits mit en Arbeiten einer Umsetzung begonnen habe. Diese soll zugleich mit den Ergebnissen der ESUG-Evaluation aus dem Oktober letzten Jahres in Einklang gebracht werden.

Man darf also davon ausgehen, dass es in Deutschland spätestens bis 2022 einen Präventiven Restrukturierungsrahmen – teilweise auch „vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren“ genannt – geben wird. Dabei kann es sich um ein oder mehrere Verfahren oder auch isolierte Maßnahmen handeln.

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Der BGH hat im Urteil vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18 (OLG Stuttgart) – u. a. entschieden, dass es unzulässig ist, ein Anderkonto (Vollrechts-Treuhandkonto) als Insolvenzkonto zu führen. Zudem hat das Gericht darüber entschieden, welche Anforderungen zur Bestimmung eines Kreditinstituts als Hinterlegungsstelle im Sinne des § 149 InsO gelten und welche Schutzpflichten das Kreditinstitut als Hinterlegungsstelle zu Gunsten der Masse treffen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Insolvenzverwalter hat bei einer Bank ein Rechtsanwalts-Anderkonto errichtet und dieses als Hinterlegungsstelle für Massezuflüsse genutzt. Im Protokoll zur ersten Gläubigerversammlung (Berichts- und Prüfungstermin) wurde dazu lediglich festgestellt, dass die Hinterlegungsstelle bei der Bank eingerichtet wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt hat der Insolvenzverwalter mit zwei Verfügungen unter dem Verwendungszweck „Neuanlage“ und „Übertrag Neuanlage“ fast den gesamten Massebestand auf sein Kanzleikonto veruntreut. Nachdem dies bekannt wurde entließ das Insolvenzgericht den ursprünglichen Insolvenzverwalter und bestellte einen neuen. Dieser nahm die Bank auf Rückzahlung der Überweisungsbeträge in Anspruch.

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Das für seine exklusiven Küchenhauben bekannte Unternehmen Exklusiv-Hauben Gutmann GmbH mit Standort in Pforzheim hat das über ihr Vermögen laufende Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung auf Grundlage eines Insolvenzplans erfolgreich gestalten können. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 27.05.2019 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren kürzlich auf. Frisch befreit aus der Insolvenz kann das Unternehmen Gutmann damit wieder voll durchstarten.

Das Insolvenzverfahren ist unter Anordnung der Eigenverwaltung betrieben worden, wonach die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen bei der Geschäftsleitungverbleibt und keinem externen bestellten Insolvenzverwalter übertragen wird. Die Aufsichts- und Kontrollpflichten über die ordnungsgemäße Geschäftsführung übernahm in diesem Fall der, vom Insolvenzgericht bestellte Sachwalter, Rechtsanwalt Holger Blümle von der Kanzlei Schultze & Braun. Mit Unterstützung der Sanierungsexperten der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher unter der Federführung des Rechtsanwalts Dr. Erik Silcher ist es gelungen, die wesentlichen Weichenstellungen für eine sanierende Fortführung des Unternehmens zu setzen.

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BUNDESFINANZHOF (BFH)

Mit seinem Urteil am 02.04.2019 verkündeten Urteil stellte der Bundesfinanzhof klar, dass ein Insolvenzschuldner nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auch für Einkommensteuerschulden grundsätzlich persönlich haftet, die noch während des eröffneten Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter begründet worden sind und auch von diesem noch im Laufe des Insolvenzverfahrens hätten erfüllt werden müssen.

  1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, welches er vermietete. Im Dezember 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Die Insolvenzverwalterin setzte die Vermietung zunächst fort. Daraus ergaben sich – unstreitig – Einkünfte in insgesamt sechsstelliger Höhe. Anschließend wurde die Immobilie zu Gunsten der Masse veräußert.

Die Insolvenzverwalterin gab keine Steuererklärungen für den Kläger ab und leistete auch keine Zahlungen auf die aus der Vermietung entstandene Einkommensteuer. Das Insolvenzgericht erteilte dem Kläger im November 2010 die Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wurde im April 2011 aufgehoben.

Im Rahmen einer ab Juni 2011 durchgeführten Außenprüfung erließ das beklagte Finanzamt im Jahr 2012 erstmals Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006, in denen es u.a. die Einkünfte aus Vermietung ansetzte. Die Bescheide gab es dem Kläger bekannt.

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Stuttgart – Im fast neunmonatigen Eventus-Prozess im Landgericht Stuttgart, wurde heute das Urteil über den Eventus-Genossenschaftsgründer Marco T. gesprochen.

Im September 2017 begannen die Ermittlungen gegen Marco T. und seitdem sitzt er in Untersuchungshaft.

Die Genossenschaft versprach den Anlegern bis zu achteinhalb Prozent Zinserträge aus Immobilien Investitionen. Bei den Anlegern sammelte er unter anderem mit Hilfe einer frei erfundenen „Allianz-Anleihe“, in Anlehnung an den guten Namen einer Versicherung, fast sechs Millionen Euro ein. Anstatt das Geld in Immobilien zu investieren, betrieb er ein Geschäftsmodell, das auf ständig wachsende Anzahl an Anlegern beruht, auch bekannt als „Schneeballsystem“. Einen Teil des Geldes verbrauchte er privat, bzw. nutzte es für Werbemaßnahmen für seine betrügerische Geschäfte.

Weshalb die Oberstaatsanwältin dem Angeklagten bescheinigte ein „exzellenter Verkäufer“ und ein „genialer Lügner“ zu sein. 

Im September 2017 meldete Eventus Insolvenz an.

Für die betrogenen Anleger gibt es allerdings einen Silberstreifen am Horizont in Form eines, bisher leider strikt vor der Öffentlichkeit unter Verschluss gehaltenen Gutachtens.

Ein Gutachten, das überhaupt erst nach langem Zögern und öffentlichem Druck schließlich vom baden-württembergischen Wirtschaftsministerium in Auftrag gegeben wurde.

Dieses Gutachten war Bestandteil des Prozesses und ist deshalb im Rahmen des Prozesses in den Kernaussagen bekannt geworden.

Danach werden dem Verband baden-württembergischer Wohn- und Immobilienunternehmen gravierende Fehler nachgewiesen. Laut Aussage von Verteidigung und Oberstaatsanwältin ist es „vollkommen unbegreiflich“ wie die Eventus die Gründungsprüfung durch den Verband überstehen konnte. 

Die Verteidiger des Beklagten kommen zu dem Schluß, der VBW habe „ein Konzept genehmigt, das so nie hätte genehmigt werden dürfen. Rechtsanwalt Hans Steffan sieht auf jeden Fall eine „mindestens fahrlässige“ Vorgehensweise des Prüfungsverbandes und schloss einen bedingten Vorsatz nicht aus.

Sollte sich herausstellen, dass der VBW fahrlässig seine Kontrollfunktion ausgeübt hat, wäre für die Anleger der Weg frei für Haftungsansprüche gegen den Verband.

Ein Ausblick auf die Auswirkungen des Brexits auf das deutsche und internationale Insolvenzrecht

Die zunehmende Internationalisierung sowohl der Wirtschaftswelt als auch des Insolvenzrechts, einhergehend mit dem damit verbundenen Zusammentreffen verschiedener Rechtsordnungen, lässt die Beschäftigung mit den Auswirkungen eines Brexits, in welcher Form er auch immer kommen mag, auf das Insolvenzrecht aktueller denn je erscheinen. So ist etwa die in Insolvenz befindliche Fluggesellschaft Air Berlin in der englischen Rechtsform der Public Limited Company (PLC) organisiert.

 

Rechtsfolgen des Brexit

Der bisher als sanierungsfreundlich geschätzte Insolvenzstandort des Vereinigten Königreichs sowie die gerade erst grundlegend reformierte Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO – für alle ab dem 26.06.2017 eröffneten Insolvenzverfahren gilt die EuInsVO neue Fassung) werden durch den als Brexit bezeichneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV einer ersten Bewährungsprobe in Sachen Praktikabilität und Anwendbarkeit unterzogen.

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Das Unternehmen in der Krise – Der Begriff „Krise“

Unter einer Unternehmenskrise wird häufig eine allgemein schlechte wirtschaftliche Situation des Unternehmens verstanden. Doch die Krise kann in unterschiedlichen Bereichen des Unternehmens auftreten. Der IDW S 6 teilt den Krisenbegriff in verschiedene Stadien ein:

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Der klassische Krisenverlauf beginnt mit einer Stakeholderkrise. Die Stakeholder des Unternehmens sind alle beteiligten Mitglieder oder Gruppen, wie beispielsweise die Arbeitnehmer, die Gläubiger und Schuldner, die Unternehmensleitung oder die Gesellschafter.

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Der Beitrag befasst sich mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen im Wege des Sanierungserlasses aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2003, Gz. IV A 6 – S 2140 8/03. Demnach hat das BMF mit dem genannten Brief seine Kompetenzen überschritten und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen. Der Gesetzgeber hat sich durch Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG aF bewusst gegen einen grundsätzlichen Sanierungserlass entschieden. Es verbleiben somit für eine Steuerbefreiung im Sanierungsfall nur die abweichende Festsetzung von Steuern gem. § 163 AO und der Erlass gem. § 227 AO, deren Anforderungen und einstweilige Anwendung der Beitrag darlegt. Perspektivisch wird die Einführung eines neuen § 3a EStG mit einer der bisherigen Lage entsprechenden gesetzlichen Regelung dargestellt.

Die vollständige Entscheidungsbesprechung finden Sie in der folgenden Datei.