Unser Rechtsanwalt Robert M. Gillmann wurde von der bekannten Zeitschrift „Frau im Trend“ (BurdaLife) interviewt. In einer verständlichen Art und Weise wird hier das sehr komplexe Thema „Insolvenz“ den Lesern nahegebracht:

Meist ist es ein Schock: Der eigene Arbeitgeber ist zahlungsunfähig. 20092 Firmen stellten 2017 in Deutschland einen Insolvenzantrag. Für betroffene Mitarbeiter gibt’s viel zu beachten.

Wie läuft in der Regel ein Insolvenzverfahren ab?

Zunächst wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht gestellt. Das Gericht bestimmt meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser prüft, ob das Unternehmen fortgeführt oder verkauft werden kann. Das Amtsgericht entscheidet daraufhin über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Und ein Insolvenzverwalter wird eingesetzt.

Der Arbeitsplatz ist also nicht automatisch weg?

Der alte Arbeitsvertrag und alle arbeitsrechtlichen Absprachen gelten weiter. Auch der gesetzliche Kündigungsschutz gilt, allerdings haben alle Mitarbeiter nach der Insolvenzeröffnung höchstens eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Kündigungen sind nur aus betriebs-, personen-, verhaltensbedingten Gründen möglich, es gibt kein Sonderkündigungsrecht wegen Insolvenz. Man muss sich also erst arbeitslos melden, wenn die Kündigung auf dem Tisch ist.

Was ist mit ungezahlten Löhnen und Gehältern?

Die Agentur für Arbeit bezahlt für drei Monate ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgeld. Es beträgt die volle Höhe der bisherigen Bezüge und deckt auch ausstehende Zahlungen ab. Lediglich Besserverdienende, die mehr Gehalt beziehen als die Beitragsbemessungsgrenze (6500 Euro West/5800 Euro Ost), haben Einschnitte. Da der Insolvenzantrag meist einige Monate vor der Insolvenzeröffnung gestellt wird, finanziert eine Bank das Geld vor. Die Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld dann nachträglich bei der Agentur für Arbeit beantragen – der Insolvenzverwalter informiert sie darüber.

Keine Kassen-Beiträge mehr überwiesen?

Auch wenn der Arbeitgeber keine Sozialabgaben abgeführt hat, entsteht für pflichtversicherte Arbeitnehmer kein Nachteil: Sie bleiben trotzdem krankenversichert, haben auch keine Lücke bei Renten-Beiträgen. Aber: Der Versicherungsschutz freiwillig Versicherter kann gefährdet sein!

Muss der Lohn zurückgezahlt werden?

Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter Löhne, die bis drei Monate vor dem Insolvenzantrag gezahlt wurden, zurückfordern. Das ist z.B. der Fall, wenn mitbeschäftigte Familienmitglieder Geld bekamen, andere Mitarbeiter nicht. Voraussetzung ist immer, dass den Arbeitnehmern klar sein musste, dass die Firma zahlungsunfähig ist – z.B. wenn der Lohn vom Privatkonto der Unternehmer-Gattin statt vom Firmenkonto stammt.

Wird die Firma geschlossen?

Zwar müssen Sozialkassen, Finanzamt und Gläubiger ihr Geld bekommen. Doch das wird heute auch häufig durch Sanierung oder Verkauf der Firma erreicht, statt durch ihre Zerschlagung. Müssen Betriebsteile stillgelegt werden, wird ein Sozialplan aufgestellt, bei dem es Grenzen für die Höhe der Abfindungen gibt. Achtung bei Abfindungsvereinbarungen: Nur Beträge, die nach dem Insolvenzantrag vereinbart werden, werden bezahlt. Wird der Vertrag zuvor geschlossen, gibt es – wie für jeden Gläubiger – eine anteilige Zahlung („Quote“) am Ende des Insolvenzverfahrens.

 

Ein Jahr nach der Pleite von Air Berlin ist nun die nächste Fluggesellschaft an der Reihe. Am 18.09.2018 hat die Small Planet Airlines GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Management begründet den Insolvenzantrag mit einer „angespannten finanziellen Situation durch die Ereignisse des laufenden Sommers“. Sich ereignende Verspätungen von Flügen setzten der Fluggesellschaft zuletzt derart zu, dass die Verantwortlichen sich zu diesem Schritt gezwungen sahen. Das Fluggastrechteportal EUflight geht davon aus, dass derzeit rund 20.000 Passagiere Entschädigungen gegen Small Planet Airlines geltend gemacht haben. „Die Gesellschaft will sich in Eigenregie sanieren und hat daher die Anordnung der Eigenverwaltung beantragt. Ziel ist es, den Flugbetrieb der Airline auch langfristig aufrechtzuerhalten“, teilte Small Planet Airlines am Dienstagabend mit. Das Luftfahrbundesamt hat als Aufsichtsbehörde für die Luftfahrt laut Small Planet keine Einwände gegen die Fortsetzung des Flugbetriebs.

Small Planet zählt zu den kleineren Fluggesellschaften, die wie auch Germania Touristikverkehr anbietet. Das deutsche Unternehmen gehört zur litauischen Small Planet, die Jets und Bordpersonal an andere Airlines und Touristikunternehmen verchartert.

Wie zahlreiche andere Fluggesellschaften hatte auch Small Planet nach dem Aus von  Air Berlin die Hoffnung gehegt, sich ein Stück vom Kuchen der einst zweitgrößten deutschen Airline sichern zu können. Allerdings leidet Small Planet wie alle anderen Fluganbieter auch unter Verspätungen und Flugausfällen. Der Frust der Passagiere wurde zuletzt zusehends ausgeprägter. Sie müssen ihre Forderungen nun bei dem Sachwalter anmelden und haben grundsätzlich die wage Aussicht, lediglich eine geringe Quote auf ihre Entschädigungsforderung ausbezahlt zu bekommen.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob es dem Unternehmen tatsächlich gelingt, sich über ein gerichtliches Insolvenzverfahren zu sanieren. Beim Gelingen einer solchen Sanierung unter Insolvenzschutz könnten letztlich auch die Gläubiger mit einer höheren Auszahlungsquote profitieren.

Die Restrukturierung und Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird meist durch den Antrag auf Eigenverwaltung in die Wege geleitet. Um ein Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung jedoch erfolgreich und zügig durchzuführen, ist Vertrauen bei den Beteiligten, Eigenverwalter, Sachwalter, Gläubiger und dem Insolvenzgericht erforderlich. Liegt mithin ein belastbares operatives Sanierungskonzept vor und kann dauerhaft die Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des Schuldnerunternehmens durch operative Restrukturierungsmaßnahmen wiederhergestellt werden, bietet die Planinsolvenz in Eigenverwaltung eine Chance nicht nur für eine finanztechnische Sanierung, sondern vielmehr für eine – auch notwendige – betriebswirtschaftliche Neuaufstellung des Unternehmens.

Als Sanierungsalternative kommt vorliegend sicherlich auch der Einstieg eines Investors in Betracht. Angesprochen damit ist die sogenannte „übertragende Sanierung“ im Wege eines Asset Deals. In diesem Fall wird das gesamte Anlagevermögen sowie das aktive Umlaufvermögen von dem insolventen Unternehmen auf ein anderes Unternehmen übertragen. Das insolvente Unternehmen wird nach der erfolgten Transaktion im Rahmen des Insolvenzverfahrens liquidiert und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Handelsregister gelöscht. Die Gläubiger erhalten auf die im Insolvenzverfahren angemeldeten und festgestellten Forderungen eine Quote, die sich insbesondere aus dem Verkaufserlös im Rahmen des Asset Deals ergibt.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen oder Bedarf an rechtlicher Beratung haben, stehen Ihnen unsere erfahrenen Experten gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Robert M. Gillmann

Rechtsanwalt, Associate attorney

Europäische Kommission gibt grünes Licht für Sanierungserlass…

…aber: Der deutsche Gesetzgeber muss nochmals aktiv werden

Am 13.08.2018 wurde bekannt, dass die Europäische Kommission der Bundesregierung in einem Brief mitteilte, dass die von der Bundesregierung geplante Änderung des Ertragssteuerrechts dahingehend, den Sanierungserlass unter gewissen Voraussetzungen für steuerfrei zu erklären, keine rechtswidrige Beihilfe eines Mitgliedstaats ist. Damit wäre der Weg für die konsequente Sanierung eines wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmens an einem wichtigen Punkt – fast –geebnet.

Hintergrund: Bisherige Praxis

Grundsätzlich kommt es für wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen, etwa im Rahmen erfolgreich bewältigter Insolvenzplanverfahren, zu einer Situation, in der einerseits im Wege des Schuldenschnitts ein Gläubiger auf seine Forderung teilweise verzichtet, andererseits dies aber zu einem buchmäßigen Gewinn des Schuldners führt, da dieser von bisherigen Verbindlichkeiten von jetzt auf gleich befreit wird. Dieser hierbei entstehende Sanierungsgewinn ist nach deutschem Ertragssteuerrecht in der Folge steuerpflichtig – sei es als Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer.

Da hieraus eine erhebliche Steuerschuld entstehen könnte und damit die gerade erfolgte Sanierung des Unternehmens wiederum nachträglich gefährdet und konterkariert würde, stellt dieser Umstand für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte dar. Aus diesem Grund veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer ein Schreiben vom 27.03.2003, wonach unter gewissen Voraussetzungen (Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Unternehmens, Sanierungseignung des Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht des Gläubigers) ein Sanierungserlass von den Finanzbehörden zu gewähren ist. Das Ermessen der Verwaltung ist damit auf Null reduziert worden.

Großer Senat des BFH: Verstoß gegen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Dieser jahrelangen Praxis hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit seinem Beschluss vom 28.11.2016 (Az. GrS 1/15) eine Absage erteilt. Mit seiner am 07.02.2017 veröffentlichten Entscheidung stellt der Große Senat fest, dass die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen im Wege des Sanierungserlasses aufgrund des Schreibens des BMF gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Die Verwaltung darf also nur auf gesetzlicher Grundlage konkrete Rechtsfolgen, wie die Entscheidung der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns anordnen. Für den Sanierungserlass bestand aber gerade keine gesetzliche Grundlage, sondern lediglich das Schreiben des BMF vom 27.03.2003. Das BMF ist kein Gesetzgebungsorgan, hat aber mit diesem Schreiben quasi „durch die Hintertür“ eine Rechtsvorschrift mit Gesetzesqualität geschaffen – rechtsstaatlich ein unzulässiges Vorgehen. Nur die Gesetzgebungsorgane in Berlin selbst können eine derartige Rechtsfolge rechtsverbindlich für die Finanzverwaltungen vorsehen.

Doch zur Zeit der Entscheidung des Großen Senats des BFH sprach der Wille des Gesetzgebers gegen einen Erlass der Steuern aufgrund eines Sanierungsgewinns, denn seit dem Jahre 1998 war schließlich die Vorschrift des § 3 Nr. 66 EStG a.F. bewusst abgeschafft worden, demzufolge die Besteuerung eines Sanierungsgewinns dem Grunde nach steuerfrei war. Der gesetzgeberische Gedanke der Streichung dieses Steuerprivilegs war, dass mit der umfangreichen Möglichkeit eines Verlustvortrags die finanziellen Einbußen durch die Besteuerung des Sanierungsgewinns ohnehin auf ein Minimum reduziert wären. Außerdem bestehe die Gefahr, dass es zu einer doppelten Begünstigung der Steuerpflichtigen kommt, wenn sie einerseits den Sanierungserlass für sich beanspruchen und daneben auch noch ihre Verlustvorträge steuermindernd berücksichtigt werden könnten. Für die übrigen Fälle, in denen eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit des Einzelfalls bestehen würden, stände schließlich noch die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Erlass oder einen Antrag auf eine abweichende Festsetzung der entsprechenden Steuer bei der Finanzbehörde zu stellen.

Reaktionen auf den Beschluss des Großen Senats des BFH

Nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Großen Senats des BFH reagierte der Gesetzgeber in Berlin erfreulich schnell und führte nach einigen Beratungen im „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ unter anderem die Vorschrift des § 3a EStG n.F. ein (Gesetz vom 27.06.2017 – BGBl. Teil I 2017 Nr. 43 vom 04.07.2017, S. 2074 ff.). § 3a EStG n.F. sieht unter den bisher im BMF-Schreiben vom 27.03.2003 festgelegten Voraussetzungen eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen vor. „Dadurch wird die Rechtssicherheit für die Unternehmen in Sanierungsprozessen erhöht, da die Steuerbefreiung ohne Ermessensspielraum seitens der Finanzverwaltung zu gewähren ist.“ (BT-Drucks. 18/12128 vom 26.04.2017, S. 32).

Das Gesetz soll für alle Fälle gelten, die nach dem 08.02.2017 (Tag der Veröffentlichung des BFH Beschlusses) verwirklicht wurden. Wiederum sollten für sogenannte Altfälle, also die Fälle bis zum Tag der Veröffentlichung des BFH Beschlusses, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten der Sanierungserlass weiterhin angewendet werden.

Parallel dazu reagierte das BMF mit einem Folgeschreiben vom 27.04.2017, in dem auf die Altfälle vor dem 08.02.2017 regulierend eingewirkt wird. Sowohl der Erste Senat (Az. I R 52/14) als auch der Zehnte Senat (Az. X R 38/14) des Bundesfinanzhofs erkannten in ihren Urteilen – jeweils vom 23.08.2017 – jedoch folgerichtig, dass dieses Schreiben ebenfalls gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, denn auch selbst nur für Altfälle darf das BMF sich nicht als Gesetzgeber aufschwingen. Für ein derartiges Verwaltungshandeln entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage.

Ausblick und Auswirkung für die Praxis

Die EU-Kommission gibt also grünes Licht für die in Deutschland vorgesehene Steuerfreiheit des durch Schuldenerlass erzielten Gewinns eines zu sanierenden Unternehmens. Allerdings stellt sich aktuell noch ein formales Problem dahingehend, dass das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ für sein Inkrafttreten als Bedingung voraussetzt, dass die Europäische Kommission durch Beschluss entscheiden muss. Vorliegend jedoch entschied sich die EU-Kommission gegen die Verkündung eines Beschlusses, sondern für eine Mitteilung im Rahmen eines sogenannten Comfort-Letters. Ein Comfort-Letter ist lediglich als Unbedenklichkeitsbescheinigung auszulegen und hat als Kernaussage, dass die EU-Kommission jedenfalls nicht von sich aus beihilferechtliche Schritte gegen die Bundesrepublik Deutschland einleiten wird. Er schützt jedoch nicht absolut rechtssicher davor, dass nachträglich noch Rechtsbehelfe gegen die deutschen Steuerpraktiken eingelegt werden könnten, weil er nicht in Bestandskraft erwächst. Daher dürfen vor nationalen Gerichten und auch vor der EU-Kommission selbst Rechtsbehelfe gegen den „deutschen“ Weg der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen eingelegt werden.

Da sich das Änderungsgesetz also formal auf eine Bedingung stützt, die nicht eintreten wird, ist nun der Gesetzgeber gefragt, im Wege eines weiteren Änderungsgesetzes festzulegen, dass das Gesetz auch im Lichte des Comfort-Letters der EU-Kommission in Kraft treten kann. Es ist zu erwarten, dass sich der Wortlaut des bisherigen § 3a EStG n.F. oder die damit korrespondierenden Vorschriften im Gewerbesteuergesetz sowie im Körperschaftsteuergesetz nicht ändern werden.

Zwar ist das Gesetz noch nicht in Kraft, so dass man sich de lege lata nicht direkt auf seine Rechtsfolgen stützen kann. Jedoch wird man auch kurzfristig vor Finanzbehörden oder Gerichten mit guten Gründen de lege ferenda argumentieren können, dass der Sanierungserlass nunmehr in das deutsche Steuerrecht Einzug gehalten hat. Damit sind die bisher bestehenden Bedenken bezüglich einer Besteuerung des sogenannten Sanierungsgewinns wohl vom Tisch und einer Sanierung – etwa im Wege eines Schuldenschnitts durch Insolvenzplan – der Weg geebnet.

Hubert Preisner
Rechtsanwalt, Associate attorney

Pforzheim, 01.08.2018

Nachdem am 28. Mai 2018 das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet wurde, wurde durch das Gericht der GmbH der Sachwalter Herr Rechtsanwalt Holger Blümle zur Seite gestellt.

Das vorläufige Verfahren verlief aufgrund der guten Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsleitung und dem Sachwalter reibungslos ab.

Die 108 Mitarbeiter konnten weiterbeschäftigt werden und erhielten alle ihr Insolvenzgeld. Die Exklusiv-Hauben Gutmann GmbH hat frühzeitig nicht nur die eigenen Mitarbeiter sondern auch die Kunden und Lieferanten über die Insolvenz informiert.

Auf diesem Wege konnte sich die GmbH den Schulterschluss mit ihren Geschäftspartnern sichern und viel Verständnis über die außergewöhnliche Lage der Manufaktur erhalten.

Nun hat das Amtsgericht Pforzheim am 1. August 2018 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet.

Für das laufende Verfahren ist geplant verschiedene weitere Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Im Wege des Marketings soll durch die Zusammenarbeit mit internationalen Importeuren die Möglichkeit der Beteiligung an Fachmessen und die damit einhergehende Produktpräsentation deutlich erhöht werden, ohne dass dadurch nennenswerte Kosten für die Messebesuche entstehen.

Durch innovative Entwicklung neuer Produkte, aber auch durch die Stärkung der Marke Gutmann durch Erhöhung der Qualität kann das Unternehmen seine Werte im Bereich Kompetenz, Schnelligkeit und Innovationsfreude in der Außendarstellung auf dem Markt noch deutlicher unterstreichen.

Die Exklusiv-Hauben Gutmann GmbH ist auf einem guten Weg nun auch im eröffneten Insolvenzverfahren die Sanierung mit Hilfe ihrer Berater M\S\L Dr. Silcher erfolgreich umzusetzen.

 

Nach dem Rückkauf des Unternehmens von Elica durch Manuel Fernandez-Salgado im August 2017 will sich Gutmann Exklusiv-Hauben jetzt durch ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wieder auf Erfolgskurs bringen. Am 28. Mai wurde dem Antrag auf das Verfahren stattgegeben, vorläufiger Insolvenzverwalter ist RA Holger Blümle der Kanzlei Schultze & Braun. Als Geschäftsführer wurde bereits Helmuth Rauscher neu bestellt, der mit seinen Restrukturierungserfahrungen Fernandez beim Turn-around unterstützen soll. Die Geschäftsleitung läuft jedoch eigenverantwortlich weiter.

Das Unternehmen in Pforzheim wird indes ohne Unterbrechung fortgeführt mit 108 Mitarbeitern, die für drei Monate Insolvenzgeld beziehen. Vorrangiges Ziel sei, die altbewährte Manufaktur-Qualität – verbunden mit Einzelanfertigungen nach Kundenwunsch – wiederherzustellen. Die Sanierung wird überdies von der Kanzlei Dr. Silcher aus Calw maßgeblich begleitet.

Quelle: www.moebelkultur.de

  • Der Geschäftsbetrieb wird fortgeführt
  • Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sind durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung abgesichert
  • Rechtsanwalt Holger Blümle, Schultze & Braun, wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt
  • Kanzlei M\S\L Dr. Silcher unterstützt das Unternehmen bei der Restrukturierung

Pforzheim, 28.05.2018

Die Exklusiv-Hauben Gutmann GmbH möchte im Wege der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung das Unternehmen Schritt für Schritt erneuern. Das Amtsgericht Pforzheim hat dem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung am 28.05.2018 stattgegeben. Herr Rechtsanwalt Holger Blümle aus der Kanzlei Schultze & Braun, wurde zum vorläufigen Sachwalter bestellt.

Die Geschäftsleitung führt im Rahmen der Eigenverwaltung das Unternehmen eigenverantwortlich weiter. Auf dem Weg zu einer Sanierung des Geschäftsbetriebs wird sie dabei von der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher begleitet. Die Löhne und Gehälter der 108 Mitarbeiter sind für die kommenden drei Monate mittels einer abgeschlossenen Insolvenzgeldvorfinanzierung abgesichert.

Mit der Durchführung der Eigenverwaltung sowie durch Umstrukturierungsmaßnahmen, Kostensenkungsmaßnahmen und internen betrieblichen Maßnahmen wird die Exklusiv-Hauben Gutmann GmbH Schritt für Schritt in eine neue erfolgreiche Zukunft geführt werden.

Dies wird durch den neu bestellten Geschäftsführer Herrn Helmuth Rauscher unterstützt werden, welcher einschlägige Erfahrungen mit der Tätigkeit als CRO innehat. Er war als solcher bereits in zahlreichen Großverfahren eingesetzt und verfügt daher über einschlägige Kenntnisse im Hinblick auf die Fortführung von Unternehmen in Insolvenzverfahren. Herr Rauscher kann damit den geschäftsführenden Gesellschafter des Unternehmens, Herrn Manuel Fernandez-Salgado, maßgeblich bei der Fortführung des Unternehmens unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten unterstützen.

Vorrangiges Ziel des Unternehmens ist es, die bewährte Gutmann Qualität sicherzustellen.

Durch den Rückkauf des Unternehmens sowie durch die nunmehr eingeleitete Eigenverwaltung möchte die Schuldnerin ihr Unternehmen erneut auf Erfolgskurs bringen. Die Verantwortlichen sind davon überzeugt, dass das Unternehmen durch die Entwicklung und Herstellung von qualitativ hochwertigen Dunstabzugshauben, welche auch auf die Erfüllung von individuellen Kundenwünschen in Einzelanfertigung abstellen sowie im Zusammenspiel mit einer ständigen innovativen Weiterentwicklung der Produkte, seine verdiente Marktposition wieder zurückgewinnen kann.

Gutmann ist durch die bereits anlaufenden Implementierungen neuer Maßnahmen, der Instrumente des Insolvenzplans sowie der Eigenverwaltung sehr gut für die Zukunft aufgestellt, so dass Chancen auf dem Markt bestmöglich genutzt werden können.

 

  • Der Geschäftsbetrieb wird fortgeführt
  • Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sind durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung abgesichert
  • Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Schultze & Braun, wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt
  • Kanzlei M\S\L Dr. Silcher unterstützt das Unternehmen bei der Restrukturierung

Ludwigsburg, 25.05.2018

Die GENO Wohnbaugenossenschaft eG möchte im Wege der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung das Unternehmen Schritt für Schritt erneuern. Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung am 25.05.2018 stattgegeben. Dr. Dietmar Haffa, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Schultze & Braun, wurde zum vorläufigen Sachwalter bestellt.

Die Geschäftsleitung führt im Rahmen der Eigenverwaltung das Unternehmen eigenverantwortlich weiter. Auf dem Weg zu einer Sanierung des Geschäftsbetriebes wird sie dabei von der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher begleitet. Die Löhne und Gehälter der 34 Mitarbeiter sind für die kommenden drei Monate mittels einer angeschlossenen Insolvenzgeldvorfinanzierung abgesichert. „Mit der Durchführung der Eigenverwaltung und der Umsetzung der bereits implementierten betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen kann die GENO eG Schritt für Schritt in die neue Zukunft geführt werden“, so der langjährige Prokurist und Innendienstleiter, der Anfang Mai des Jahres übergangsweise in die Position des Geschäftsführers der GENO eG berufen wurde.

Vorrangiges Ziel der Genossenschaft ist es, die Mitglieder dauerhaft mit bezahlbarem Wohnraum zu versorgen. Hierzu dient ein in Deutschland einmaliges Optionskaufmodell in Form des Wohnsparvertrages. Mithilfe der nunmehr eingeleiteten Eigenverwaltung möchte die Schuldnerin ihr Unternehmen auf neue Füße stellen. Die Verantwortlichen sind davon überzeugt, dass im Kern geniale Konzept der alternativen kreditfreien Eigenheimrealisierung mit geänderten Rahmenbedingungen wieder auf die Erfolgspur bringen zu können.

Eine durch die ehemaligen Vorstände geprägte exzessive Ausgabenpolitik, verbunden mit einer extrem starken Fokussierung auf andere Geschäftsfelder unter deren Ägide, hatte dazu geführt, dass das Unternehmen sich in schwieriges Fahrwasser begeben hatte. Daraus resultierend führten massive Liquiditätsengpässe zu der jetzigen Krisensituation.

Der nunmehr seit Anfang Mai 2018 implementierte neue Vorstand und der GENO-erfahrene Prokurist sollen nun die Wende herbeiführen. Unterstützt werden sie von einem zeitnah neu zu bestellenden externen Geschäftsführer, der die verantwortlichen Funktionen dauerhaft fortführen wird.

Mithin nutzt die Geschäftsleitung des Unternehmens die Instrumente des Insolvenzplans sowie der Eigenverwaltung, um sich für die Zukunft neu aufzustellen.

Seit der Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) 2012 konnten in Deutschland viele überschuldete Unternehmen im Insolvenzplanverfahren erfolgreich saniert werden. Realisiert werden konnten diese erfolgreichen Unternehmenssanierungen überwiegend auch dadurch, dass die zuständigen Finanzverwaltungen jahrelang darauf verzichteten sogenannte Sanierungsgewinne zu besteuern. Aufgrund einer Entscheidung des Großen Senates des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28.11.2016 (Az. GrS 1/15) stehen nun solche Unternehmenssanierungen im Insolvenzplanverfahren auf der Schwebe.

Bei dem vorbenannten Beschluss des BFH handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung, die einerseits konsequent die Kompetenzverteilungen klarstellt, andererseits aber nun für erhebliche Unsicherheiten in der Sanierungspraxis von Unternehmen sorgt. Mit seiner am 07.02.2017 veröffentlichten Entscheidung stellt der Große Senat fest, dass mit dem unter den Voraussetzungen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2003; ergänzt durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.12.2009; vorgesehenen Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer verstößt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gegen den Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung.

Gängige Praxis im Insolvenzplanverfahren war bzw. ist, dass Gläubiger im Zuge der Sanierung eines Unternehmens eine bestimmte Quote ihrer Forderung erhalten und auf den restlichen Teil ihrer Forderung verzichten, sodass das Unternehmen von seiner Schuldenlast befreit wird und fortgeführt werden kann. Ein solcher Forderungsverzicht führt zu einer bilanziellen Vermögensverbesserung des Schuldners, da dieser in derartigen Fällen von bisher angesetzten Verbindlichkeiten von jetzt auf gleich befreit wird. Diese Vermögensverbesserung wird als sogenannter Sanierungsgewinn betrachtet, mit der Konsequenz einer Steuerpflichtigkeit. Angesichts dieser erheblichen steuerpflichtigen Folge wäre das sanierte Unternehmen meist wieder direkt zahlungsunfähig. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und einen Sanierungserfolg zu ermöglichen erließ das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das besagte BMF-Schreiben, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Finanzverwaltungen gehalten waren den Erlass der Besteuerung des Sanierungsgewinns zu treffen.

Das BMF-Schreiben hat nach Auffassung der Insolvenzrechtsexperten der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher damit durch die Hintertür eine Quasi-Gesetzesqualität für die Finanzverwaltung errungen und in genau diesem Punkt hat nach Ansicht des Großen Senats des BFH das BMF seine gesetzgeberischen Kompetenzen überschritten. Es gilt nämlich der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, welcher zum einen aus Art. 20 abs. 3 GG hergeleitet wird und mit § 85 S. 1 AO auch einfachgesetzlich seinen Niederschlag gefunden hat. Der Verzicht auf eine Steuerforderung im Wege des Sanierungserlasses bedarf also grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, welche für das BMF-Schreiben nicht vorhanden war.

Aus der Entscheidung des Großen Senates des BFH folgt nach Meinung des Sanierungsteams der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher allerdings auch, dass der bisherige Weg des Sanierungserlasses nicht von vornherein und dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Für die Finanzverwaltungen verbleiben die Möglichkeiten in bestimmten Einzelfällen aus Billigkeitsgründen eine abweichende Feststellung von Steuern nach § 163 AO sowie einen Erlass nach § 227 AO zu treffen, welche jedoch an hohe Hürden gekoppelt sind.

Die Gesetzgebung hat die dargestellte Problematik erfreulicherweise bereits erkannt und in einem Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der „Gesetze gegen schädliche Steuerpraktiken und Steuerumgehung“ unter anderem die Einführung eines neuen § 3a EstG n.F. beschlossen. Das Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt verkündet (Gesetz vom 27.06.2017 – Bundesgesetzblatt Teil I2017 Nr. 43, 04.07.2017, Seite 2074). Der neue § 3a EstG sieht unter den bisher im BMF-Schreiben vorgesehenen Voraussetzungen, Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, Sanierungseignung des Schuldnererlasses sowie die Sanierungsabsicht der Gläubiger, eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen vor. Das Gesetz soll für alle Fälle gelten, die nach dem 08.02.2017 (Tag der Veröffentlichung des BFH-Beschlusses) verwirklicht wurden.

Die vorbenannten Gesetzgebungsbestrebungen zur „Einführung der Gesetze gegen schädliche Steuerpraktiken und Steuerumgehung“ treten erst an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen entweder keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen. Mit einer Entscheidung aus Brüssel ist allerdings im Jahre 2017 nicht mehr zu rechnen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Europäische Kommission die erforderliche „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ zügig erteilt. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens gab es bereits dahingehende Abstimmungen, sodass der nunmehr verabschiedete Gesetzestext keine Überraschungen feilbieten sollte.

Formal gesehen ist dem BFH zuzustimmen. Für die Sanierungspraxis begründet diese Entscheidung jedoch extreme Ungewissheit. Die eingetretene Rechtsunsicherheit wird dazu führen, dass Restrukturierungskonzepte sich nicht mehr rechnen. Insolvenzpläne könnten nicht mehr umsetzbar sein. In vielen Fällen verbliebe dann nur noch die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung im Wege des asset deals, welcher nicht immer möglich ist. Deshalb wird die Entscheidung aus Brüssel sehnlichst erwartet.

Bis zu einer Entscheidung der EU-Kommission verbleibt nur die Möglichkeit, eine juristische Konstruktion in den Insolvenzplan zu implementieren, die abweichend vom Forderungsverzicht der Gläubiger keine Gewinnbesteuerung auslöst. Hierfür ist zwar einiger Aufwand zu betreiben; allerdings haben sich diese Mühen in den bislang von der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher betreuten Sanierungsverfahren auch gelohnt.

Insgesamt kann gesagt werden, dass das neue Insolvenzplanverfahren die Rettung vieler Unternehmen und Arbeitsplätze ermöglicht hat. Daher gehen wir von einer positiven Entscheidung der Europäischen Kommission aus, so dass nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gewährleistet werden kann.

Das amerikanische „Chapter XI Verfahren“ und das deutsche Eigenverwaltungsverfahren

Die Spielzeugfirma Toys „R“ Us hat am späten Montagabend bei einem Gericht in Richmond (USA) Insolvenz angemeldet. Die langfristigen Schulden der Firma belaufen sich auf fünf Milliarden Dollar. Betroffen von der Insolvenz sind die Geschäfte von Toys „R“ Us in den USA und Kanada. Die Unternehmen der Spielwarenkette in Europa und insbesondere die 66 Filialen in Deutschland bleiben davon unberührt, so die Firma.

Grund hierfür waren einerseits die hohen Schulden des Konzerns aus dem Jahre 2005, als die Immobilienkonzerne Vornado Realty Trust und die Finanzinvestoren Bain Capital und KKR die Kette übernommen und ihre Schulden in Höhe von 6,6 Milliarden Dollar auf das Unternehmen abgewälzt haben. Andererseits schaffte es Toys „R“ Us nicht, sich gegen die drückende Konkurrenz der Online-Händler, vor allem gegen den Online-Riesen Amazon, zu wehren.

Das Unternehmen stellte einen Gläubigerschutzantrag nach dem amerikanischen Insolvenzrecht im sogenannten „Chapter XI Verfahren“. Das „Chapter XI Verfahren“ regelt das Sanierungsverfahren für Kapitalgesellschaften. Hierbei soll Unternehmen ermöglicht werden, nach Schuldenbereinigung den Geschäftsbetrieb wie vorher fortsetzen zu können. Es soll eine Reorganisation des Unternehmens bewirkt werden.

In der Reorganisation nach dem amerikanischen „Chapter XI Verfahren kann, genau wie in Deutschland auch, das Verfahren mit Eigen- oder Fremdantrag eingeleitet werden. Bei Eigenantrag des Schuldners wird nach einer kurzen Prüfung, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, durch das Gericht das Verfahren eröffnet. Der Schuldner muss nun eine Gläubigerliste vorlegen.

Direkt mit Verfahrenseröffnung wird jede Zwangsvollstreckungshandlung gegen den Schuldner unterbrochen. Diese Unterbrechung gibt dann dem Schuldner die Möglichkeit, seine finanziellen Angelegenheiten zu ordnen und verbliebene Vermögenswerte zu sichern. Das soll ein geordnetes Insolvenzverfahren sicherstellen. So wird auch wirksam der Wettlauf der Gläubiger um Zwangsvollstreckung unterbrochen und eine gerechte Verteilung an die übrigen Gläubiger später erst ermöglicht.

Der Schuldner kann dann, wie es im deutschen Verfahren ein den Betrieb weiterführender Insolvenzverwalter täte, Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, nutzen und damit wirtschaften, er ist der „debtor in possession“.

Das deutsche Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist dem amerikanischen „Chapter XI Verfahren“ angenähert. Ein solches Verfahren bietet eine erfolgreiche, schuldenorientierte Restrukturierungslösung. Die Restrukturierungsmöglichkeit ist der Liquidationslösung, d.h. dem Regelinsolvenzverfahren, auch insbesondere den Gläubigern gegenüber meist vorzuziehen. Hierdurch können die Gläubiger nicht nur höher befriedigt werden, sondern es bleibt ihnen auch ein langjähriger, liquider Geschäftspartner erhalten.

Allerdings geben die deutschen Gerichte und Gläubiger ungern die absolute Kontrolle über die Insolvenzmasse auf, in der Angst, diese zu verringern. Mit einer guten Beratung sowie einem frühzeitigen Einbezug der Gläubiger in beispielsweise Gläubigerausschüssen sowie einem guten Sachwalter kann gegenseitiges Vertrauen geschaffen werden, das nicht gleichbedeutend mit einer Aufgabe der Kontrolle des Schuldners ist.

Unser Leistungsspektrum beinhaltet die umfassende Sanierungsberatung, speziell angepasst auf die Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens. Insbesondere die Vorbereitung, Erstellung und Einreichung eines Insolvenzplans und die Begleitung des insolventen Unternehmens durch das gesamte Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gehört zu unseren Stärken.

Die Hermann Klaeger GmbH ist ein Maschinenbauunternehmen, das sich auf die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von qualitativ hochwertigen Sägemaschinen spezialisiert hat. Das Familienunternehmen mit Sitz in Kernen im Remstal beschäftigt rund 30 Mitarbeiter. Leider geriet das Unternehmen durch den in der Branche gegebenen enormen Preisdruck in wirtschaftliche Schwierigkeiten, da unzählige Hersteller aus Fernost mit Billigprodukten in den Markt drängen mit denen das Unternehmen weder konkurrieren konnte, noch wollte.

Die deutschlandweit tätige und seit vielen Jahren in diesem Bereich sehr erfolgreich tätige Kanzlei M\S\L Dr. Silcher hat gemeinsam mit der Hermann Klaeger GmbH die Stärken und Schwächen des Unternehmens analysiert und hierauf basierend eine Sanierungsstrategie erarbeitet.

Es wurde begonnen das Unternehmen auf lukrative Zukunftsmärkte auszurichten, die mit hochwertigen Produkten, etwa der neuen „Klaeger 3D Cut“ für die additive Fertigung, besetzt werden. Gleichzeitig wurde die bereits gegebene Zusammenarbeit mit mehreren Universitäten, Hochschulen und Forschungsunternehmen zum Thema Sicherheitstechnik von Bandsägemaschinen, die Arbeiter vor Unfällen an der Säge weitestgehend schützen soll, deutlich intensiviert. Durch eine konsequente Ausrichtung auf diese vielversprechenden Produkte hat das Unternehmen eine klare Zukunftsperspektive.

Um eine Durchführung der Unternehmenssanierung durch umfangreiche Rationalisierungsmaßnahmen auf allen Unternehmensebenen erfolgreich und auch zeitnah umsetzen zu können, wurde von der Hermann Klaeger GmbH durch die beratenden Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher ein Antrag zur Einleitung eines Sanierungsverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. So ist sichergestellt, dass die notwendige Neuausrichtung des Unternehmens unter einem „Schutzschirm“ trotz der Umsatzrückgänge in der Vergangenheit erfolgreich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abgeschlossen werden kann.

Das seit einigen Jahren zur Verfügung stehende, jedoch in vielen Bereichen noch unbekannte, Eigenverwaltungsverfahren bietet dem Unternehmen nun die Chance sich nachhaltig neu aufzustellen, um wieder erfolgreich am Markt zu agieren. Wichtig ist hierbei, dass das Unternehmen – im Gegensatz zu dem üblichen Insolvenzverfahren – selbst die Sanierung vorantreibt, die bisherige Unternehmensspitze unverändert im Amt bleibt und auch voll handlungsfähig ist. Der Geschäftsbetrieb läuft unter der Kontrolle eines vom Gericht bestellten Sachwalters weiter, alle Aufträge werden zu den bisherigen Konditionen bearbeitet und die Mitarbeiter sind über einen gewissen Zeitraum über das Insolvenzgeld abgesichert. Ein Eigenverwaltungsverfahren steht grundsätzlich allen Unternehmen zur Verfügung, soweit eine begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Restrukturierung besteht.

Gemeinsam mit dem vom Gericht bestellten Sachwalter Dr. Dietmar Haffa werden alle Bereiche des Unternehmens genau analysiert, um Schwachstellen aufzudecken und diese gezielt zu beseitigen. Zu diesem Zweck wurde von der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher ein Sanierungsplan ausgearbeitet, welcher mit allen Beteiligten abgestimmt wird. Aktuell besteht Zuversicht die Sanierung erfolgreich umzusetzen, zumal ein Hauptlieferant bereits im Vorfeld seine diesbezügliche Unterstützung zugesagt hat.

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