Nach dem Rückkauf des Unternehmens von Elica durch Manuel Fernandez-Salgado im August 2017 will sich Gutmann Exklusiv-Hauben jetzt durch ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wieder auf Erfolgskurs bringen. Am 28. Mai wurde dem Antrag auf das Verfahren stattgegeben, vorläufiger Insolvenzverwalter ist RA Holger Blümle der Kanzlei Schultze & Braun. Als Geschäftsführer wurde bereits Helmuth Rauscher neu bestellt, der mit seinen Restrukturierungserfahrungen Fernandez beim Turn-around unterstützen soll. Die Geschäftsleitung läuft jedoch eigenverantwortlich weiter.

Das Unternehmen in Pforzheim wird indes ohne Unterbrechung fortgeführt mit 108 Mitarbeitern, die für drei Monate Insolvenzgeld beziehen. Vorrangiges Ziel sei, die altbewährte Manufaktur-Qualität – verbunden mit Einzelanfertigungen nach Kundenwunsch – wiederherzustellen. Die Sanierung wird überdies von der Kanzlei Dr. Silcher aus Calw maßgeblich begleitet.

Quelle: www.moebelkultur.de

  • Der Geschäftsbetrieb wird fortgeführt
  • Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sind durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung abgesichert
  • Rechtsanwalt Holger Blümle, Schultze & Braun, wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt
  • Kanzlei M\S\L Dr. Silcher unterstützt das Unternehmen bei der Restrukturierung

Pforzheim, 28.05.2018

Die Exklusiv-Hauben Gutmann GmbH möchte im Wege der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung das Unternehmen Schritt für Schritt erneuern. Das Amtsgericht Pforzheim hat dem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung am 28.05.2018 stattgegeben. Herr Rechtsanwalt Holger Blümle aus der Kanzlei Schultze & Braun, wurde zum vorläufigen Sachwalter bestellt.

Die Geschäftsleitung führt im Rahmen der Eigenverwaltung das Unternehmen eigenverantwortlich weiter. Auf dem Weg zu einer Sanierung des Geschäftsbetriebs wird sie dabei von der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher begleitet. Die Löhne und Gehälter der 108 Mitarbeiter sind für die kommenden drei Monate mittels einer abgeschlossenen Insolvenzgeldvorfinanzierung abgesichert.

Mit der Durchführung der Eigenverwaltung sowie durch Umstrukturierungsmaßnahmen, Kostensenkungsmaßnahmen und internen betrieblichen Maßnahmen wird die Exklusiv-Hauben Gutmann GmbH Schritt für Schritt in eine neue erfolgreiche Zukunft geführt werden.

Dies wird durch den neu bestellten Geschäftsführer Herrn Helmuth Rauscher unterstützt werden, welcher einschlägige Erfahrungen mit der Tätigkeit als CRO innehat. Er war als solcher bereits in zahlreichen Großverfahren eingesetzt und verfügt daher über einschlägige Kenntnisse im Hinblick auf die Fortführung von Unternehmen in Insolvenzverfahren. Herr Rauscher kann damit den geschäftsführenden Gesellschafter des Unternehmens, Herrn Manuel Fernandez-Salgado, maßgeblich bei der Fortführung des Unternehmens unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten unterstützen.

Vorrangiges Ziel des Unternehmens ist es, die bewährte Gutmann Qualität sicherzustellen.

Durch den Rückkauf des Unternehmens sowie durch die nunmehr eingeleitete Eigenverwaltung möchte die Schuldnerin ihr Unternehmen erneut auf Erfolgskurs bringen. Die Verantwortlichen sind davon überzeugt, dass das Unternehmen durch die Entwicklung und Herstellung von qualitativ hochwertigen Dunstabzugshauben, welche auch auf die Erfüllung von individuellen Kundenwünschen in Einzelanfertigung abstellen sowie im Zusammenspiel mit einer ständigen innovativen Weiterentwicklung der Produkte, seine verdiente Marktposition wieder zurückgewinnen kann.

Gutmann ist durch die bereits anlaufenden Implementierungen neuer Maßnahmen, der Instrumente des Insolvenzplans sowie der Eigenverwaltung sehr gut für die Zukunft aufgestellt, so dass Chancen auf dem Markt bestmöglich genutzt werden können.

 

  • Der Geschäftsbetrieb wird fortgeführt
  • Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sind durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung abgesichert
  • Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Schultze & Braun, wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt
  • Kanzlei M\S\L Dr. Silcher unterstützt das Unternehmen bei der Restrukturierung

Ludwigsburg, 25.05.2018

Die GENO Wohnbaugenossenschaft eG möchte im Wege der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung das Unternehmen Schritt für Schritt erneuern. Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung am 25.05.2018 stattgegeben. Dr. Dietmar Haffa, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Schultze & Braun, wurde zum vorläufigen Sachwalter bestellt.

Die Geschäftsleitung führt im Rahmen der Eigenverwaltung das Unternehmen eigenverantwortlich weiter. Auf dem Weg zu einer Sanierung des Geschäftsbetriebes wird sie dabei von der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher begleitet. Die Löhne und Gehälter der 34 Mitarbeiter sind für die kommenden drei Monate mittels einer angeschlossenen Insolvenzgeldvorfinanzierung abgesichert. „Mit der Durchführung der Eigenverwaltung und der Umsetzung der bereits implementierten betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen kann die GENO eG Schritt für Schritt in die neue Zukunft geführt werden“, so der langjährige Prokurist und Innendienstleiter, der Anfang Mai des Jahres übergangsweise in die Position des Geschäftsführers der GENO eG berufen wurde.

Vorrangiges Ziel der Genossenschaft ist es, die Mitglieder dauerhaft mit bezahlbarem Wohnraum zu versorgen. Hierzu dient ein in Deutschland einmaliges Optionskaufmodell in Form des Wohnsparvertrages. Mithilfe der nunmehr eingeleiteten Eigenverwaltung möchte die Schuldnerin ihr Unternehmen auf neue Füße stellen. Die Verantwortlichen sind davon überzeugt, dass im Kern geniale Konzept der alternativen kreditfreien Eigenheimrealisierung mit geänderten Rahmenbedingungen wieder auf die Erfolgspur bringen zu können.

Eine durch die ehemaligen Vorstände geprägte exzessive Ausgabenpolitik, verbunden mit einer extrem starken Fokussierung auf andere Geschäftsfelder unter deren Ägide, hatte dazu geführt, dass das Unternehmen sich in schwieriges Fahrwasser begeben hatte. Daraus resultierend führten massive Liquiditätsengpässe zu der jetzigen Krisensituation.

Der nunmehr seit Anfang Mai 2018 implementierte neue Vorstand und der GENO-erfahrene Prokurist sollen nun die Wende herbeiführen. Unterstützt werden sie von einem zeitnah neu zu bestellenden externen Geschäftsführer, der die verantwortlichen Funktionen dauerhaft fortführen wird.

Mithin nutzt die Geschäftsleitung des Unternehmens die Instrumente des Insolvenzplans sowie der Eigenverwaltung, um sich für die Zukunft neu aufzustellen.

Seit der Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) 2012 konnten in Deutschland viele überschuldete Unternehmen im Insolvenzplanverfahren erfolgreich saniert werden. Realisiert werden konnten diese erfolgreichen Unternehmenssanierungen überwiegend auch dadurch, dass die zuständigen Finanzverwaltungen jahrelang darauf verzichteten sogenannte Sanierungsgewinne zu besteuern. Aufgrund einer Entscheidung des Großen Senates des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28.11.2016 (Az. GrS 1/15) stehen nun solche Unternehmenssanierungen im Insolvenzplanverfahren auf der Schwebe.

Bei dem vorbenannten Beschluss des BFH handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung, die einerseits konsequent die Kompetenzverteilungen klarstellt, andererseits aber nun für erhebliche Unsicherheiten in der Sanierungspraxis von Unternehmen sorgt. Mit seiner am 07.02.2017 veröffentlichten Entscheidung stellt der Große Senat fest, dass mit dem unter den Voraussetzungen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2003; ergänzt durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.12.2009; vorgesehenen Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer verstößt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gegen den Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung.

Gängige Praxis im Insolvenzplanverfahren war bzw. ist, dass Gläubiger im Zuge der Sanierung eines Unternehmens eine bestimmte Quote ihrer Forderung erhalten und auf den restlichen Teil ihrer Forderung verzichten, sodass das Unternehmen von seiner Schuldenlast befreit wird und fortgeführt werden kann. Ein solcher Forderungsverzicht führt zu einer bilanziellen Vermögensverbesserung des Schuldners, da dieser in derartigen Fällen von bisher angesetzten Verbindlichkeiten von jetzt auf gleich befreit wird. Diese Vermögensverbesserung wird als sogenannter Sanierungsgewinn betrachtet, mit der Konsequenz einer Steuerpflichtigkeit. Angesichts dieser erheblichen steuerpflichtigen Folge wäre das sanierte Unternehmen meist wieder direkt zahlungsunfähig. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und einen Sanierungserfolg zu ermöglichen erließ das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das besagte BMF-Schreiben, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Finanzverwaltungen gehalten waren den Erlass der Besteuerung des Sanierungsgewinns zu treffen.

Das BMF-Schreiben hat nach Auffassung der Insolvenzrechtsexperten der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher damit durch die Hintertür eine Quasi-Gesetzesqualität für die Finanzverwaltung errungen und in genau diesem Punkt hat nach Ansicht des Großen Senats des BFH das BMF seine gesetzgeberischen Kompetenzen überschritten. Es gilt nämlich der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, welcher zum einen aus Art. 20 abs. 3 GG hergeleitet wird und mit § 85 S. 1 AO auch einfachgesetzlich seinen Niederschlag gefunden hat. Der Verzicht auf eine Steuerforderung im Wege des Sanierungserlasses bedarf also grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, welche für das BMF-Schreiben nicht vorhanden war.

Aus der Entscheidung des Großen Senates des BFH folgt nach Meinung des Sanierungsteams der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher allerdings auch, dass der bisherige Weg des Sanierungserlasses nicht von vornherein und dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Für die Finanzverwaltungen verbleiben die Möglichkeiten in bestimmten Einzelfällen aus Billigkeitsgründen eine abweichende Feststellung von Steuern nach § 163 AO sowie einen Erlass nach § 227 AO zu treffen, welche jedoch an hohe Hürden gekoppelt sind.

Die Gesetzgebung hat die dargestellte Problematik erfreulicherweise bereits erkannt und in einem Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der „Gesetze gegen schädliche Steuerpraktiken und Steuerumgehung“ unter anderem die Einführung eines neuen § 3a EstG n.F. beschlossen. Das Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt verkündet (Gesetz vom 27.06.2017 – Bundesgesetzblatt Teil I2017 Nr. 43, 04.07.2017, Seite 2074). Der neue § 3a EstG sieht unter den bisher im BMF-Schreiben vorgesehenen Voraussetzungen, Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, Sanierungseignung des Schuldnererlasses sowie die Sanierungsabsicht der Gläubiger, eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen vor. Das Gesetz soll für alle Fälle gelten, die nach dem 08.02.2017 (Tag der Veröffentlichung des BFH-Beschlusses) verwirklicht wurden.

Die vorbenannten Gesetzgebungsbestrebungen zur „Einführung der Gesetze gegen schädliche Steuerpraktiken und Steuerumgehung“ treten erst an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen entweder keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen. Mit einer Entscheidung aus Brüssel ist allerdings im Jahre 2017 nicht mehr zu rechnen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Europäische Kommission die erforderliche „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ zügig erteilt. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens gab es bereits dahingehende Abstimmungen, sodass der nunmehr verabschiedete Gesetzestext keine Überraschungen feilbieten sollte.

Formal gesehen ist dem BFH zuzustimmen. Für die Sanierungspraxis begründet diese Entscheidung jedoch extreme Ungewissheit. Die eingetretene Rechtsunsicherheit wird dazu führen, dass Restrukturierungskonzepte sich nicht mehr rechnen. Insolvenzpläne könnten nicht mehr umsetzbar sein. In vielen Fällen verbliebe dann nur noch die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung im Wege des asset deals, welcher nicht immer möglich ist. Deshalb wird die Entscheidung aus Brüssel sehnlichst erwartet.

Bis zu einer Entscheidung der EU-Kommission verbleibt nur die Möglichkeit, eine juristische Konstruktion in den Insolvenzplan zu implementieren, die abweichend vom Forderungsverzicht der Gläubiger keine Gewinnbesteuerung auslöst. Hierfür ist zwar einiger Aufwand zu betreiben; allerdings haben sich diese Mühen in den bislang von der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher betreuten Sanierungsverfahren auch gelohnt.

Insgesamt kann gesagt werden, dass das neue Insolvenzplanverfahren die Rettung vieler Unternehmen und Arbeitsplätze ermöglicht hat. Daher gehen wir von einer positiven Entscheidung der Europäischen Kommission aus, so dass nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gewährleistet werden kann.

Das amerikanische „Chapter XI Verfahren“ und das deutsche Eigenverwaltungsverfahren

Die Spielzeugfirma Toys „R“ Us hat am späten Montagabend bei einem Gericht in Richmond (USA) Insolvenz angemeldet. Die langfristigen Schulden der Firma belaufen sich auf fünf Milliarden Dollar. Betroffen von der Insolvenz sind die Geschäfte von Toys „R“ Us in den USA und Kanada. Die Unternehmen der Spielwarenkette in Europa und insbesondere die 66 Filialen in Deutschland bleiben davon unberührt, so die Firma.

Grund hierfür waren einerseits die hohen Schulden des Konzerns aus dem Jahre 2005, als die Immobilienkonzerne Vornado Realty Trust und die Finanzinvestoren Bain Capital und KKR die Kette übernommen und ihre Schulden in Höhe von 6,6 Milliarden Dollar auf das Unternehmen abgewälzt haben. Andererseits schaffte es Toys „R“ Us nicht, sich gegen die drückende Konkurrenz der Online-Händler, vor allem gegen den Online-Riesen Amazon, zu wehren.

Das Unternehmen stellte einen Gläubigerschutzantrag nach dem amerikanischen Insolvenzrecht im sogenannten „Chapter XI Verfahren“. Das „Chapter XI Verfahren“ regelt das Sanierungsverfahren für Kapitalgesellschaften. Hierbei soll Unternehmen ermöglicht werden, nach Schuldenbereinigung den Geschäftsbetrieb wie vorher fortsetzen zu können. Es soll eine Reorganisation des Unternehmens bewirkt werden.

In der Reorganisation nach dem amerikanischen „Chapter XI Verfahren kann, genau wie in Deutschland auch, das Verfahren mit Eigen- oder Fremdantrag eingeleitet werden. Bei Eigenantrag des Schuldners wird nach einer kurzen Prüfung, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, durch das Gericht das Verfahren eröffnet. Der Schuldner muss nun eine Gläubigerliste vorlegen.

Direkt mit Verfahrenseröffnung wird jede Zwangsvollstreckungshandlung gegen den Schuldner unterbrochen. Diese Unterbrechung gibt dann dem Schuldner die Möglichkeit, seine finanziellen Angelegenheiten zu ordnen und verbliebene Vermögenswerte zu sichern. Das soll ein geordnetes Insolvenzverfahren sicherstellen. So wird auch wirksam der Wettlauf der Gläubiger um Zwangsvollstreckung unterbrochen und eine gerechte Verteilung an die übrigen Gläubiger später erst ermöglicht.

Der Schuldner kann dann, wie es im deutschen Verfahren ein den Betrieb weiterführender Insolvenzverwalter täte, Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, nutzen und damit wirtschaften, er ist der „debtor in possession“.

Das deutsche Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist dem amerikanischen „Chapter XI Verfahren“ angenähert. Ein solches Verfahren bietet eine erfolgreiche, schuldenorientierte Restrukturierungslösung. Die Restrukturierungsmöglichkeit ist der Liquidationslösung, d.h. dem Regelinsolvenzverfahren, auch insbesondere den Gläubigern gegenüber meist vorzuziehen. Hierdurch können die Gläubiger nicht nur höher befriedigt werden, sondern es bleibt ihnen auch ein langjähriger, liquider Geschäftspartner erhalten.

Allerdings geben die deutschen Gerichte und Gläubiger ungern die absolute Kontrolle über die Insolvenzmasse auf, in der Angst, diese zu verringern. Mit einer guten Beratung sowie einem frühzeitigen Einbezug der Gläubiger in beispielsweise Gläubigerausschüssen sowie einem guten Sachwalter kann gegenseitiges Vertrauen geschaffen werden, das nicht gleichbedeutend mit einer Aufgabe der Kontrolle des Schuldners ist.

Unser Leistungsspektrum beinhaltet die umfassende Sanierungsberatung, speziell angepasst auf die Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens. Insbesondere die Vorbereitung, Erstellung und Einreichung eines Insolvenzplans und die Begleitung des insolventen Unternehmens durch das gesamte Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gehört zu unseren Stärken.

Die Hermann Klaeger GmbH ist ein Maschinenbauunternehmen, das sich auf die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von qualitativ hochwertigen Sägemaschinen spezialisiert hat. Das Familienunternehmen mit Sitz in Kernen im Remstal beschäftigt rund 30 Mitarbeiter. Leider geriet das Unternehmen durch den in der Branche gegebenen enormen Preisdruck in wirtschaftliche Schwierigkeiten, da unzählige Hersteller aus Fernost mit Billigprodukten in den Markt drängen mit denen das Unternehmen weder konkurrieren konnte, noch wollte.

Die deutschlandweit tätige und seit vielen Jahren in diesem Bereich sehr erfolgreich tätige Kanzlei M\S\L Dr. Silcher hat gemeinsam mit der Hermann Klaeger GmbH die Stärken und Schwächen des Unternehmens analysiert und hierauf basierend eine Sanierungsstrategie erarbeitet.

Es wurde begonnen das Unternehmen auf lukrative Zukunftsmärkte auszurichten, die mit hochwertigen Produkten, etwa der neuen „Klaeger 3D Cut“ für die additive Fertigung, besetzt werden. Gleichzeitig wurde die bereits gegebene Zusammenarbeit mit mehreren Universitäten, Hochschulen und Forschungsunternehmen zum Thema Sicherheitstechnik von Bandsägemaschinen, die Arbeiter vor Unfällen an der Säge weitestgehend schützen soll, deutlich intensiviert. Durch eine konsequente Ausrichtung auf diese vielversprechenden Produkte hat das Unternehmen eine klare Zukunftsperspektive.

Um eine Durchführung der Unternehmenssanierung durch umfangreiche Rationalisierungsmaßnahmen auf allen Unternehmensebenen erfolgreich und auch zeitnah umsetzen zu können, wurde von der Hermann Klaeger GmbH durch die beratenden Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher ein Antrag zur Einleitung eines Sanierungsverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. So ist sichergestellt, dass die notwendige Neuausrichtung des Unternehmens unter einem „Schutzschirm“ trotz der Umsatzrückgänge in der Vergangenheit erfolgreich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abgeschlossen werden kann.

Das seit einigen Jahren zur Verfügung stehende, jedoch in vielen Bereichen noch unbekannte, Eigenverwaltungsverfahren bietet dem Unternehmen nun die Chance sich nachhaltig neu aufzustellen, um wieder erfolgreich am Markt zu agieren. Wichtig ist hierbei, dass das Unternehmen – im Gegensatz zu dem üblichen Insolvenzverfahren – selbst die Sanierung vorantreibt, die bisherige Unternehmensspitze unverändert im Amt bleibt und auch voll handlungsfähig ist. Der Geschäftsbetrieb läuft unter der Kontrolle eines vom Gericht bestellten Sachwalters weiter, alle Aufträge werden zu den bisherigen Konditionen bearbeitet und die Mitarbeiter sind über einen gewissen Zeitraum über das Insolvenzgeld abgesichert. Ein Eigenverwaltungsverfahren steht grundsätzlich allen Unternehmen zur Verfügung, soweit eine begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Restrukturierung besteht.

Gemeinsam mit dem vom Gericht bestellten Sachwalter Dr. Dietmar Haffa werden alle Bereiche des Unternehmens genau analysiert, um Schwachstellen aufzudecken und diese gezielt zu beseitigen. Zu diesem Zweck wurde von der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher ein Sanierungsplan ausgearbeitet, welcher mit allen Beteiligten abgestimmt wird. Aktuell besteht Zuversicht die Sanierung erfolgreich umzusetzen, zumal ein Hauptlieferant bereits im Vorfeld seine diesbezügliche Unterstützung zugesagt hat.

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Wenn Sport zur Nebensache wird und Fußball seinen Rang als schönste Nebensache der Welt zu verlieren droht Sanierung durch Insolvenzplan. In jüngerer Vergangenheit war in den bundesweiten Medien immer wieder von Vereinen, insbesondere aus der Fußballbranche, die Rede, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren.

Hintergrund

Die Gründe hierfür sind mannigfaltig und eine Pauschalisierung verbietet sich daher. Die Tatsache, dass diese Problematik nicht neu ist, lässt sich dem Spiegel Artikel vom 09.04.2013 mit der Headline „Insolvente Sportclubs Tradition am Abgrund“ (Quelle: Birger Hamann, Insolvente Sportclubs Tradition am Abgrund; unter www.spiegel.de) entnehmen.

In der Eingangszeile heißt es hierzu wie folgt: „Alemannia Aachen, Kickers Offenbach, VfL Osnabrück: Mehrere Fußball-Traditionsclubs sind in die Schlagzeilen geraten, weil sie insolvent oder in großen finanziellen Schwierigkeiten sind. Auch der VfB Lübeck ist pleite – und muss nun von einem Bundesligisten gerettet werden.“ Wobei diesbezüglich gesagt werden muss, dass es sich um einen Artikel aus der Vergangenheit handelt, der aber dennoch nach wie vor der aktuellen Situation Rechnung trägt.

Es stellt sich nun mehr die Frage, weshalb Profivereine und zudem speziell Traditionsklubs, die naturgemäß über eine große Fangemeinde und demzufolge in der Regel auch über höhere Einnahmen verfügen, zunehmend in die Insolvenz geraten. Sicherlich dürfte jedem der Spruch „Tradition verpflichtet“ ein Begriff sein. Dieser werbewirksame Spruch wird gerne zur Bewerbung von besonderes traditionsreichen Unternehmen oder auch Sportvereinen bemüht. Hierdurch soll dem Außenstehenden signalisiert werden, dass man sich seitens der leitenden Gremien durch die lange Historie, der hieraus resultierenden Verantwortung durchaus bewusst und zudem darin bestrebt ist, dieser gerecht zu werden.

Gleichermaßen sind hiervon auch hohe Ausgaben umfasst, da jeden Traditionsverein eine erfolgreiche Vergangenheit verbindet, die nicht nur bei Nostalgikern nachschwingt und Sehnsüchte hervorruft. Hierdurch ergibt sich jedoch zwangsläufig die Gefahr, dass sowohl im Fanlager als auch in der Vereinsführung überzogene Erwartungen heraufbeschworen werden, die massive Investitionen in den Kader sowie die Infrastruktur nach sich ziehen. Der Erfolg soll geradezu erzwungen werden.

Gerne wird von Seiten eines Traditionsklubs bei einem Abstieg, beispielsweise in die 2. Bundesliga, der sofortige Wiederaufstieg als Ziel ausgegeben und entsprechende Investitionen getätigt, zumal dieser häufig auch von Investoren und der eigenen Fangemeinde geradezu erwartet wird. Dass dies jedoch ein durchaus schwieriges Unterfangen ist, zeigt ein Blick auf die derzeitigen Teilnehmer der zweiten Liga. Danach tummeln sich gegenwärtig Mannschaften wie der 1.FC Nürnberg und der 1.FC Kaiserslautern in besagter Liga, die nicht nur über eine erstklassige Infrastruktur, sondern auch über ein erstklassiges Fanlager verfügen. Wenn jedoch, der eigenen Zielsetzung und Planung zuwider, der sofortige Wiederaufstieg misslingen sollte, sinkt die eigene Ertragskraft aufgrund geringerer TV- und Werbeeinnahmen rapide. Insofern müssen die hohen Investitionen auch amortisiert werden, was jedoch in den seltensten Fällen gelingt.

Startet man unmittelbar nach dem Abstieg noch mit einem relativ hohen Etat in die nächstniedere Spielklasse, so muss dieser nach verpasstem Wiederaufstieg doch erheblich gekürzt werden. So schrieb der SWR am 14.05.2016 wie folgt über den damals drohenden Abstieg des VfB Stuttgart: „Ein Abstieg des VfB Stuttgart aus der Bundesliga verschlechtert die wirtschaftliche Situation des Vereins dramatisch. In nahezu allen Bereichen muss das Cannstatter Fußball-Unternehmen mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen. Von einer heilsamen Wirkung, die sich viele Anhänger erhoffen, kann kaum die Rede sein. Finanziell wirft der Gang in die 2. Liga den Verein um Jahre zurück. In der aktuellen Bundesligasaison belief sich der Lizenzspieler-Etat der Schwaben auf rund 40 Millionen Euro. Im nächsten Jahr müssten die Club-Bosse diesen auf 20-25 Millionen Euro eindampfen.

In die gleiche Kerbe schlägt Bernd Reisig bezüglich der Aufstiegsregelung von der Regionalliga. „In einer solchen Liga, wo so viele Traditionsvereine sind, muss der Meister aufsteigen“, wetterte der Ex-Manager des FSV Frankfurt. „Das ist ein Systemproblem. Du machst die Vereine wirtschaftlich kaputt.“ Reisig sieht aber kein „hessisches, sondern ein Problem aller Traditionsvereine“ und sieht teilweise die Schuld bei den Vereinen selbst: „Man darf nicht mehr ausgeben, als man einnimmt. Die Vereine leben über ihre Verhältnisse. Auch sinken auf Dauer die Zuschauerzahlen, da nicht alle Anhänger fest mit dem Verein verwurzelt, sondern möglichst qualitativ hochwertige Gegner bestaunen möchten.“

Auch dies bestätigt unsere Vermutung, dass sich Anhänger von Traditionsvereinen nicht dauerhaft mit Spielen gegen vermeintliche „Underdogs“ zufriedengeben. Quelle: Transfermarkt.de vom 07.08.2017 www.transfermarkt.de Führt man sich die Entwicklung des Zuschauerschnitts des 1. FC Nürnberg (siehe oben) vor Augen, so wird deutlich, dass der Abstieg in die 2. Bundesliga den Rückgang des Zuschauerschnitts um ca. 10.000 Zuschauer herbeigeführt hat. Ein positives Beispiel stellt jedoch der VfB Stuttgart dar, bei dem der Abstieg eine Aufbruchstimmung erzeugt hat, die jedoch mit Sicherheit spätestens dann verebbt wäre, wenn der sportliche Erfolg ausgetreten wäre.

Insofern ist der Weg in die Insolvenz häufig aufgrund verschiedener Faktoren vorprogrammiert. Dies rührt nicht zuletzt daher, dass der sportliche und der finanzielle Erfolg eng miteinander verknüpft sind. Gerade durch Auf- oder Abstiege geraten Sportvereine – sei es im Fußball, oder in anderen Sportarten – in finanzielle Schwierigkeiten. Sponsoren kürzen bei Misserfolg ihre Gelder. Hinzu kommt, dass die Einnahmen aus Ticketverkaufs oder Mitgliederbeiträgen nicht mehr die geplanten Zahlen erreichen. Auch muss eine deutliche Kürzung der Fernsehgelder, wie am Beispiel des KSC sichtbar, statt 11,9 Millionen Euro bei Klassenerhalt, lediglich ca. 800.000 Euro, hingenommen werden. Viele Vereine leisten sich überdies nach Abstiegen völlig überteuerte Kader, um den sofortigen Wiederaufstieg vermeintlich zu garantieren und wagen finanzielle Kraftakte, um endlich die kaum zu refinanzierenden unterklassigen Ligen zu verlassen oder überheben sich mit erstligareifen Stadien.

Ein Beispiel hierfür aus der jüngeren Vergangenheit stellt der VfB Lübeck dar. Dem bereits erwähnten Spiegel Artikel lässt sich zur damaligen Situation folgendes entnehmen: „Ohne das Spiel gegen Hamburg wäre der VfB Lübeck nicht zu retten“, sagt Stefan Denkhaus von der Hamburger Kanzlei BRL. Er ist der Insolvenzverwalter des Regionalligisten und hat die Aufgabe, den Verein vor dem schlimmsten Szenario zu bewahren, der Auflösung. Insgesamt rund 450.000 Euro braucht der VfB, um den laufenden Spielbetrieb vom Jahresbeginn bis zum Saisonende sicherzustellen, die Gläubiger zu befriedigen und, um so in der kommenden Spielzeit in der fünftklassigen Schleswig-Holstein-Liga einen Neustart wagen zu können. Allein das Retterspiel soll mehr als 100.000 Euro einbringen. In dem vorgenannten Artikel werden darüber hinaus weitere Beispielfälle erwähnt:

Alemannia Aachen ist insolvent und steht sogar ohne Stadion da. Der in die dritte Liga abgestiegene Verein kann die jährliche Miete für die neue Arena in Höhe von 1,7 Millionen Euro nicht mehr aufbringen.

Der VfL Osnabrück konnte nur mit einem Millionendarlehen der Stadt vor der Pleite gerettet werden. Insgesamt belasten den Club rund 9 Millionen Euro Schulden.

Kickers Offenbach soll die hessische Landesregierung um eine Bürgschaft in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro gebeten haben, um die prekäre finanzielle Lage ein wenig entspannen zu können. Wie Aachen wurde der Club vom DFB wegen Verstößen gegen das wirtschaftliche Zulassungsverfahren mit einem Punktabzug bestraft.

Es stellt sich somit die Frage: Was hat die Vereinsführung bzw. die Geschäftsführung bei einer Gesellschaft bei dem Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten zu berücksichtigen und welche Möglichkeiten bieten sich dieser an?

Es ist wichtig, der Vereinsgeschäftsführung einen Verhaltensleitfaden an die Hand zu geben, um den sich aus einer Insolvenz ergebenden Schaden, oftmals fasst man diese fälschlicherweise als Niederlage auf, zu begrenzen und langfristig in einen Sieg umzuwandeln.

Dies kann man jedoch nur dann, wenn man weiß, wie man sich zu verhalten hat. Insbesondere der FC St. Pauli hat sich zum damaligen Zeitpunkt in beachtlicher Weise durch ein Freundschaftsspiel mit dem FC Bayern saniert. Dem voran ging eine Kampagne, die von dem Slogan „Weltpokalsiegerbesieger“ getragen wurde.

Bereits ein Jahr darauf folgte dennoch der Absturz in die Regionalliga. Das T-Shirt aber wurde zum Mega-Erfolg – und das zudem völlig ungeplant. „Man sieht ja auch an der ersten Auflage von 400 Stück, dass das nur als kleiner Spaß und nicht als Marketingidee gedacht war“, sagt Lüttmer beinahe entschuldigend. Bis Januar 2013 wurde das Weltpokalsiegerbesieger-Shirt mehr als 120.000 Mal verkauft. „Wenn man ganz ehrlich ist, hat dieses T-Shirt alles ausgelöst, was in diesem Verein merchandisingmäßig nach vorne ging. Das Aufblähen der Kundendateien legte den Grundstock für alles, was danach kam“, sagt Lüttmer.

Generell sollte man seitens der Vereinsführung bereits im Voraus eine Art Frühwarnsystem im Verein installieren, wie es auch bei dem Geschäftsführer einer GmbH oder dem Vorstand einer AG, bei den ausgegliederten Lizenzspielerabteilungen handelt es sich häufig um eine der beiden Rechtsformen, der Fall ist.

Falls eine Insolvenz jedoch unausweichlich feststeht, so stellt sich die Frage, ob eine Liquidation unter Neugründung oder eine Sanierung im Zuge der Eigenverwaltung unter Vorlage eines Insolvenzplanes angestrebt wird.

Das Insolvenzplanverfahren bietet den Vorteil, dass der Rechtsträger erhalten bleibt, was für Sportvereine eine hohe Bedeutung einnimmt, da an das Fortbestehen des Rechtsträgers auch die Lizenz des Verbandes für die Teilnahme am Spielbetrieb hängt. In einem Insolvenzplanverfahren können Vereine folglich ihre Lizenz für die laufende Spielzeit behalten und darüber hinaus sogar eine neue Lizenz für die kommende Saison beantragen.

Ein jüngeres Beispiel hierfür war der VfR Aalen, der sich durch die Insolvenz von 3,6 Millionen Euro Schulden, die den Verein noch aus der Vergangenheit belasten und die Zukunft des Klubs in Frage stellen, befreien wollte. Zudem drohte dem Verein eine Steuernachzahlung in Höhe von 500.000 Euro.

Zugute kam dem Verein eine Regelungsänderung in der DFB Spielordnung vom 1.Juli 2014. Noch vor drei Jahren hätte der VfR Aalen aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens während der laufenden Saison als erster Absteiger festgestanden. Nun wurde der Verein von der Ostalb gemäß der am 1. Juli 2014 geänderten DFB-Spielordnung lediglich mit einem Abzug von neun Punkten bestraft. Der hiergegen eingelegte Einspruch des VfR Aalen beim DFB-Präsidium wurde mittlerweile zurückgewiesen.

Trotz des Punkteabzuges stellt das Insolvenzplanverfahren+ eine formidable Alternative dar, wenn es gelingt, die Gläubiger hierfür zu begeistern.

So äußerte sich der Insolvenzverwalter des Vereins, Holger Leichtle, auf einer eigens einberufenen Pressekonferenz wie folgt: „Ich bin sehr froh und dankbar, dass wir heute von den Gläubigern die Zustimmung zum Insolvenzplan erhalten haben. Damit ist der Verein dem gemeinsamen Ziel, schuldenfrei neu starten zu können, ein großes Stück nähergekommen“. Die Gläubiger erhalten laut diesem Plan 1,6 Prozent ihrer Einlagen zurück und verzichten dafür auf alle ausstehenden Forderungen, wie der Kicker berichtet.

Obwohl der VfR Aalen keine Ausgliederung der Profiabteilung vorgenommen hat, konnte somit die Insolvenz des Gesamtvereins abgewendet werden.

Grundsätzlich ist eine Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung empfehlenswert. Der Verein kann so mit einem gewissen Anteil weiterhin an der Lizenzspielerabteilung beteiligt bleiben. Sollte die Lizenzspielerabteilung insolvent gehen, haftet beispielsweise nicht der Stammverein. Der Breitensport kann wie gewohnt fortgeführt werden. Dies wird am Beispiel der Alemannia Aachen deutlich. Der TSV Alemannia Aachen e.V. war durch den Insolvenzantrag nämlich nicht betroffen.

Zudem lässt sich durch den Verkauf von Unternehmensanteilen Eigenkapital auf dem Kapitalmarkt beschaffen, wie erst kürzlich im Fall des VfB Stuttgart zu sehen war. Dies stellt insbesondere bei der Investorensuche ein wichtiges Faustpfand dar, denn generell möchte kein Investor Geld in einen eingetragenen Verein pumpen, bei dem die Mitglieder Stimmrechte ausüben.

Insbesondere am Beispiel des Einstiegs des Investors KKR bei Hertha BSC kann anschaulich nachvollzogen werden, wie die Insolvenztatbestände, drohende Zahlungsunfähigkeit und bilanzielle Überschuldung (zumindest temporär), quasi im „Doppelpack“ abgewendet werden können.

Rückblickend auf die Insolvenz des VfR Aalen wird deutlich, dass ein Insolvenzplanverfahren zur Vermeidung eines Zwangsabstieges unabdingbar ist. Zwar ist gemäß § 6 Abs. 6 der Spielordnung DFB bei Stellung des eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum letzten Spieltag einer Saison, wie im vorliegenden Fall geschehen, vorgesehen, dass dem Verein neun Punkte abgezogen werden, allerdings konnte dies, insbesondere unter Bezugnahme auf die entsprechende Tabellensituation, durchaus verkraftet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Fußballausschuss des WDFV.

Eine Sanierung über einen Insolvenzplan kann nur dann erfolgen, wenn die gegenwärtige wirtschaftliche Lage nach Außen offen kommuniziert wird. Geheimniskrämerei verbietet sich. Es gilt zwingend, Vertrauen zurück zu gewinnen, um insbesondere Gläubiger von einem teilweisen Forderungsverzicht oder gar Debt Equity Swap, bei einer Kapitalgesellschaft, sowie Sponsoren von der Bereitstellung eines „Invest“ für eine Insolvenzplanlösung überzeugen zu können.

Ein weiteres Beispiel für eine erfolgreiche Sanierung durch ein Insolvenzplanverfahren stellt der SSV Ulm 1846 dar, der am 30.06.2014 einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellte. Bereits kurz nach Insolvenzantragstellung verkündete der Insolvenzverwalter Dr. Holger Leichtle: „Ich denke, wir werden ein schlagkräftiges Team in die neue Saison schicken können – in jeder Hinsicht.“

„Wir leben wieder.“ Mit diesen drei Worten drückt Thomas Oelmayer, einer der drei Vorstände des SSV Ulm 1846 Fußball, die Lage des Vereins zum Ende des Jahres eins nach der Insolvenz aus. Auch dieses Beispiel zeigt, dass eine Insolvenz noch lange nicht das Ende der Fahnenstange ist.

Wichtig ist, dass rechtzeitig, möglichst noch bei Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzantrag gestellt und nicht verschleppt wird. Zudem muss klar und offen mit Sponsoren kommuniziert und Fehler aufgearbeitet werden. Auch eine Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung sollte in Betracht gezogen werden, da sonst die Gefahr bestünde, dass der Gesamtverein, falls dieser unmittelbar von der Insolvenz betroffen sein sollte, aufgelöst werden müsste. Wie bereits zuvor beschrieben und am Beispiel des VfB Stuttgart erwähnt, würde dieser Schritt auch die Investitionsfreudigkeit von potentiellen Sponsoren erhöhen, da dieser durch die an der Gesellschaft erworbenen Anteile zugleich über Stimmrechte verfügen würde.

Dass der SSV Ulm verstanden hat, worum es geht, zeigt auch die Tatsache, dass der Etat im Nachgang der Insolvenz erhöht werden konnte, wobei nur zehn Prozent dieser Summe aus Eintrittsgeldern stammen. Neun Zehntel bringt ein Sponsorenpool auf. Er besteht mittlerweile aus 109 Firmen aus Ulm und Umgebung.

Auch in diesem Fall konnte die Sanierung nur anhand eines Insolvenzplanes erfolgen. Dieser ist in jedem uns bekannten Insolvenzverfahren über das Vermögen von ausgegliederten Lizenzspielerabteilungen eines Vereins zwingende Voraussetzung.

Am 12.05.2015 stimmten die Gläubiger des insolventen Fußball-Oberligisten SSV Ulm 1846 Fußball e.V. einstimmig einem Insolvenzplan, mit dessen Hilfe die Sanierung des Vereins in naher Zukunft erfolgreich beendet werden konnte, zu. Das Amtsgericht Ulm hatte den Insolvenzplan ebenfalls bestätigt. Gegen eine fixe Quote für die Gläubiger in Höhe von 12,5 Prozent ihrer festgestellten Forderungen, deutlich mehr als bei Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens zu erzielen gewesen wäre, die unmittelbar nach Annahme des Plans ausgezahlt werden konnten, verzichteten die Gläubiger auf ihre restlichen Forderungen.

Bei dem SSV Ulm handelt es sich wohlgemerkt um einen eingetragenen Verein. Umso bemerkenswerter und zugleich wichtiger war es, in diesem Fall eine Sanierung herbeizuführen, da sonst dessen gesamter Fortbestand gefährdet und eine Neugründung unter einem neuen Vereinsnamen, was auch sämtlichen anderen Abteilungen geschadet hätte, die logische und zwingende Konsequenz gewesen wäre.

Auch dieser Fall zeigt, dass ein Insolvenzplanverfahren eine zwingend anzudenkende Option ist.

Man sollte sich dessen bewusst sein, dass bei einer Insolvenz im Regelinsolvenzverfahren der Insolvenzverwalter neben die bereits bestehenden Vereinsorgane bzw. Geschäftsführungsorgane tritt und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übernimmt. Dies wäre jedoch, gerade im Fußballgeschäft, bei dem Kontakte zu Sponsoren, Beratern und Funktionären eine wesentliche Rolle spielen, ein nahezu unmögliches Unterfangen, da es ja auch insbesondere darum geht, eine schlagkräftige Mannschaft auf die Beine zu stellen. Ohne die nötigen Erfahrungen und die der Besonderheit der Branche geschuldeten Spezialkenntnisse, wäre dies jedoch ein hoffnungsloses Unterfangen.

Insoweit bietet sich die Eigenverwaltung als geeigneter Lösungsweg an. Bei einer Eigenverwaltung hat der sodann berufene Sachwalter lediglich eine Zustimmungsbefugnis für bestimmte Rechtsgeschäfte und übernimmt eine Art Überwachungsfunktion, wodurch zudem eine lange Einarbeitungszeit eines Insolvenzverwalters entfällt. Darüber hinaus sind die Verfahrenskosten bei einer Eigenverwaltung wesentlich niedriger, da ein Sachwalter nur 60% der Vergütung eines Insolvenzverwalters verlangen kann. Durch die Verringerung der Kosten wird sich auch die Auszahlungsquote für die Gläubiger erhöhen.

Gegenwärtig steht nach Alemannia Aachen in der Regionalliga West jetzt auch ein Traditionsklub aus der Südwest-Staffel vor dem finanziellen Knockout. Es handelt sich um den KSV Hessen Kassel. Die Befürchtung hat sich bewahrheitet, dass insbesondere die Regionalliga für viele Vereine, gerade für solche Vereine, die sich über einen längeren Zeitraum in höheren Gefilden aufhielten, offenbar kaum finanzierbar ist.

In Kickers Offenbach, Rot-Weiss Essen, dem Wuppertaler SV, dem SSV Ulm, dem FC Homburg oder Borussia Neunkirchen haben neben Aachen zahlreiche frühere Erstliga-Vereine bereits schon mal Zahlungsunfähigkeit angemeldet. Auch der VfB Lübeck, der SSV Reutlingen, der FC Gütersloh, Rot-Weiss Ahlen, der Bonner SC, der FSV Zwickau oder der erste deutsche Meister VfB Leipzig (inzwischen wieder 1. FC LOK Leipzig) stehen auf dieser Liste.

Die Sportfreunde Siegen zogen sich sogar freiwillig in die Regionalliga zurück. Deren Vorstand Gerhard Bettermann teilte wie folgt mit: „Seit drei Spielzeiten gibt es eine Unterdeckung des Etats, die immer wieder nur durch privates Engagement von Gönnern geschlossen werden konnte. Die Leute können und wollen wir nicht immer wieder beknien. Man muss ehrlich sein und den Tatsachen ins Auge sehen – Siegen kann sich die Regionalliga nicht leisten.“

Die Eigenverwaltung stellt natürlich in gewisser Weise ein probates Mittel zu einer möglichen Unternehmenssanierung dar.

Auch Alemannia Aachen wurde bereits in der Vergangenheit durch einen Insolvenzplan saniert. Ermöglicht wurde dies durch den erklärten Verzicht der Gläubiger auf einen Großteil ihrer Ansprüche. Dabei hatten von etwa 10.500 Gläubigern lediglich 1.800 Gläubiger tatsächlich Forderungen in einer Gesamthöhe von 69 Millionen Euro angemeldet. Mehr als 8.000 Anleihe- und Kleingläubiger – darunter viele mit Ansprüchen aus ihrer Dauerkarte und ihrem Verzehrguthaben – haben ihre Ansprüche gar nicht erst angemeldet. „Sie haben damit die Sanierung ihrer Alemannia hervorragend unterstützt“, sagt der Insolvenzverwalter. Er kann laut Insolvenzplan den Gläubigern zum jetzigen Zeitpunkt je nach Gruppe eine Quote um 1 bis 25 Prozent auf ihre angemeldeten und berechtigten Ansprüche auszahlen. Diese Quote kann sich noch erhöhen, wenn verschiedene Haftungs- und Anfechtungsansprüche durchgesetzt wurden. „Dieses Geld kommt dann den Gläubigern zugute“, sagt Mönning.

Die Verantwortlichen der Alemannia Aachen GmbH hatten am 23. November 2012 beim zuständigen Amtsgericht in Aachen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Der Antrag wurde für ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung formuliert. Das Gericht hatte diesen Antrag angenommen und daraufhin Professor Dr. Rolf-Dieter Mönning zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Eigenverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Mönig, der wenige Tage nach Insolvenzantrag vom Aufsichtsrat der Alemannia zum Sanierungsgeschäftsführer berufen wurde.

Mönning und Mönig gelang es, den Spielbetrieb sieben Monate im vorläufigen Insolvenzverfahren aufrecht zu erhalten. Dies war zwingende Voraussetzung, um den damaligen Statuten des Deutschen Fußballbundes Rechnung zu tragen. Wäre dies nicht gelungen, hätte Alemannia Aachen nach dem damals geltenden Recht in den unteren Amateurligen neu beginnen müssen.

Letzten Endes gelang die Sanierung zum damaligen Zeitpunkt. Allerdings konnte sich die Situation nicht nachhaltig verbessern, so dass gegenwärtig erneut die Insolvenz droht. Diesbezüglich muss festgestellt werden, dass ein Insolvenzplanverfahren ohne ein tragfähiges Zukunftskonzept keinen gangbaren Weg darstellt. Auch sollte nicht verschwiegen werden, dass, falls es sich bei der Insolvenzschuldnerin um eine Kapitalgesellschaft handeln sollte, zwangsläufig haftungsrelevante und strafrechtliche Problemstellungen, wie z.B. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, Insolvenzverschleppung sowie Nichtabführung von Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträgen und Haftung für die Nichterfüllung steuerlicher Pflichten, entstehen.

Insofern muss darauf hingewiesen werden, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise jederzeit überwacht und spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, wobei dieser Zeitraum nicht ausgeschöpft werden darf, wenn ohnehin keine Chance auf eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit besteht, Insolvenzantrag gestellt wird.

Empfehlung:

Eine zu spät erfolgende Antragstellung würde nicht lediglich haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Vielmehr würde sich damit auch die Fortführung des Fußballvereines erschweren und insbesondere dringend benötigte Sponsoren von Investitionen bzw. einer Beibehaltung oder Ausweitung der bisherigen Partnerschaft abhalten.

Daher sollte bereits weit im Voraus und zwar bereits bei dem Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine kompetente und umfassende Rechtsberatung in Anspruch genommen werden. Hierfür stehen wir Ihnen mit unserem Know-How und unserer Expertise zur Verfügung. Die hierdurch entstehenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu den bei nicht erfolgter Beratung und demzufolge fälschlichen Handlungsweisen herbeigeführten Haftungsbeträgen aber auch Konsequenzen für den Verein oder die Gesellschaft.

In einem eigenverwalteten Insolvenzplanverfahren begleiten wir Sie bis zur erfolgreichen Sanierung, wobei die bisherigen leitenden Organe weiter geschäftsführend tätig bleiben können. Gemeinsam werden in Abstimmung mit dem vom Gericht bestellten Sachwalter Wege gesucht, den Verein vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren, ohne direkt ein Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Hierzu bietet sich die vorläufige Eigenverwaltung an, die die nötige Zeit bietet, die künftige wirtschaftliche Entwicklung und Überlebensfähigkeit der Gesellschaft zu erörtern.

Insofern müssten in Abstimmung mit Verein, unserem Büro und der Sachwalterin, die ja auch die Interessen der Gläubiger vertritt, zunächst Maßnahmen getroffen werden, um den Spielbetrieb zu sichern. Dazu gehöre in einem der ersten Schritte auch, dass die Finanzmittel aufgetrieben werden, um die nun fälligen Gehälter der Spieler und Trainer zahlen zu können. Dann geht es weiter darum, neue Sponsorengelder zu akquirieren, um finanziell die Saison stemmen zu können.

Hat man als Verein eine sorgenfreie Saison gespielt und kann den Abzug von 9 Punkten problemlos verkraften, dann sollte der Insolvenzantrag noch vor dem Ablauf des 30.06. des jeweiligen Jahres gestellt werden. Dann würde ein Abzug von neun Punkten noch für die laufende Spielzeit wirksam und nicht schon für die nächste. Bis zum 30. Juni müsste dann die Planung für die kommende Saison abgeschlossen sein.

Auch sollte nicht bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zugewartet werden, da dies nicht nur für ein negatives Image, sondern auch für einen Vertrauensverlust sorgt.

Insbesondere durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) wurde durch den Gesetzgeber ein wirkungsvolles Sanierungsinstrument geschaffen, welches es nunmehr zu nutzen gilt.

Aufgrund unserer langjährigen, in dieser sehr spezifischen Materie gesammelten, Erfahrungen sehen wir uns geradezu dafür prädestiniert, Ihnen unter die Arme zu greifen und gemeinsam mit Ihnen diese schwierige Zeit durchzustehen und zu einem positiven Ende zu bringen.

Der Beitrag befasst sich mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen im Wege des Sanierungserlasses aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2003, Gz. IV A 6 – S 2140 8/03. Demnach hat das BMF mit dem genannten Brief seine Kompetenzen überschritten und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen. Der Gesetzgeber hat sich durch Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG aF bewusst gegen einen grundsätzlichen Sanierungserlass entschieden. Es verbleiben somit für eine Steuerbefreiung im Sanierungsfall nur die abweichende Festsetzung von Steuern gem. § 163 AO und der Erlass gem. § 227 AO, deren Anforderungen und einstweilige Anwendung der Beitrag darlegt. Perspektivisch wird die Einführung eines neuen § 3a EStG mit einer der bisherigen Lage entsprechenden gesetzlichen Regelung dargestellt. Die vollständige Entscheidungsbesprechung finden Sie in der folgenden Datei.

M\S\L Dr. Silcher – Forum März 2017

Hubert Preisner

Rechtsanwalt

Associate attorney

Der Anfang vom Ende oder die Chance für einen geregelten Neuanfang?

Es geht rund um die Welt. Boris Becker wurde von einem Konkursgericht in London für „bankrott“ erklärt, wenngleich Becker über seine Anwälte erklären lässt, dass die Bankrotterklärung ungerechtfertigt sei und er beantragen werde die Verfügung umgehend wieder aufheben zu lassen.

Wir sind gespannt wie es weitergeht. In Deutschland kann eine Privatperson über eine sogenannte Verbraucherinsolvenz innerhalb von 6 Jahren eine Restschuldbefreiung erreichen und dann wieder (frei von den Altschulden) neu beginnen. Bei Boris Becker wäre dies – wegen der Anwendung von englischem Recht – schon innerhalb von einem Jahr möglich. Aber auch in Deutschland kann ein Verbraucherinsolvenz- bzw. ein Regelinsolvenzverfahren unter gewissen Voraussetzungen mittels eines Insolvenzplans innerhalb von einem Jahr beendet werden.

Vielen Unternehmern ist nicht bekannt, dass diesen seit dem Jahre 2012 durch ein sogenanntes Sanierungsverfahren (ähnlich Chapter 11 in den USA) die Möglichkeit einer Unternehmensfortführung mittels eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung in Verbindung mit einem Insolvenzplan zur Verfügung steht.