Der Beitrag stellt die im Rahmen eines Geburtsschadens möglichen Ansprüche auf Schmerzensgeld, den Ersatz vermehrter Bedürfnisse und Erwerbsschäden oder Heilbehandlungskosten dar. Im Einzelnen werden ersatzfähige Kosten dargestellt, wie etwa Pflegekosten oder Kosten für einen behindertengerechten Aus- und Umbau von Wohnraum. Schließlich wird auf die einen Geburtsschaden begründenden Ereignisse wie eine Sauerstoffunterversorgung während des Geburtsvorganges oder Nabelschnurkomplikationen und das Verschulden der beteiligten Ärzte und Hebammen eingegangen.

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Die DEG Deutsche Energie GmbH (nachfolgend: DEG) mit Sitz in Erlenbach (Baden-Württemberg) hat am 27.12.2018 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt. Auf Grundlage dieses Antrags erging mit Beschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Heilbronn vom 28.12.2018 zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der DEG die Anordnung vorläufiger Maßnahmen, die unter anderem die vorläufige Eigenverwaltung vorsieht. Zum vorläufigen Sachwalter bestellte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann.

Der Insolvenzantrag sei unausweichlich geworden, nachdem die DEG seit dem 22.12.2018 nicht mehr imstande ist, ihre ca. 50.000 Kunden mit Strom oder Gas zu beliefern. Hintergrund sind mehrere Kündigungen von Strom- und Gasversorgungsverträgen durch diverse Vertragspartner der DEG zum 21.12.2018, weil die DEG in Zahlungsverzug geraten sei. Hierdurch ist der Geschäftsbereich der DEG, nämlich der Vertrieb, die Herstellung und die Vermarktung von Strom-, Gas- und Energieprodukten, zusammengebrochen.

Durch eine gesetzlich vorgesehene Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers ist jedenfalls für Kunden im Bereich Niederspannung/Niederdruck automatisch gewährleistet, dass sie durch die Einstellung der Energiebelieferung über die Wintertage nicht im Kalten bzw. im Dunklen sitzen müssen. Da dieser Automatismus für Kunden in der Mittelspannung/Mitteldruck nicht unmittelbar greift, sollten diese sich mit dem örtlichen Netzbetreiber in Verbindung setzen, um etwaige Strom- oder Gasabschaltungen zu vermeiden. Die Ersatzversorgung ist für gewöhnlich deutlich teurer, sodass der jeweilige Kunde im eigenen Interesse möglichst bald einen neuen Energieliefervertrag zu marktgerechten Konditionen abschließen sollte, um den wirtschaftlichen Schaden hierdurch zu reduzieren.

Im Wege der beantragten Eigenverwaltung forciert die DEG einen zügigen Weg hinaus aus der Insolvenz bei unveränderter Geschäftsführung durch die Unternehmensgruppe unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters. Der Vorteil der Eigenverwaltung im Vergleich zur herkömmlichen Insolvenzverwaltung liegt klar auf der Hand: Im Gegensatz zu einem bestellten Insolvenzverwalter kann das bereits bestehende Know-How im Unternehmen unmittelbar und effizient eingesetzt werden, um die bestehenden Schulden abzubauen und letztlich zum Wohle der Gläubiger der DEG das Insolvenzverfahren erfolgreich zu bewältigen.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist ein Schwerpunkt in der Beratungspraxis der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher. Sollten sich Fragen im Zusammenhang mit der Thematik eines eigenverwalteten Insolvenzverfahrens stellen, so beraten Sie die Sanierungsexperten der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher gerne.

 

Hubert Preisner
Rechtsanwalt, Associate attorney

In der letzten Zeit haben mehrere Wirtschaftsexperten die Wachstumsprognosen für Deutschland nach unten korrigiert (Bundesbank, Europäische Zentralbank und die Wirtschaftsinstitute IfoDIW und IfW).

Die Insolvenzen steigen bereits wieder leicht und es wird erwartet, dass sich dies nächstes Jahr noch deutlich verschärft. Bundesweit starten 305.108 Firmen (8,4 Prozent der Unternehmen) mit finanziellen Problemen ins neue Jahr, was ein erhöhtes Insolvenzrisiko bedeutet. Die andauernd gute Konjunktur in Kombination mit niedrigen Zinsen führten dazu, dass viele Firmen seit Längerem ohne wettbewerbsfähiges Geschäftsmodell unterwegs sind. Diese Situation führt 2019 bestimmt zu mehr Pleiten in Deutschland, besonders in den Regionen Sachsen-Anhalt und Sachsen, wo jeweils fast 12 Prozent aller Betriebe als gefährdet eingestuft werden. In Bayern und Baden-Württemberg sind es nur 6,4 bis 7,0 Prozent der Unternehmen, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden.

Zwei Branchen – Handel und Autozulieferer stehen besonders im Vordergrund, weil diese besonders hart vom Abschwung betroffen sein werden. Der Handel z.B. zeigt schon jetzt leicht steigende Insolvenzzahlen.

Es sind die Megatrends Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Urbanisierung zusammen mit der sinkenden internationalen Nachfrage, die die Automobilhersteller- und -Zulieferindustrie vor extreme Herausforderungen stellen. Trotz sorgfältiger Unternehmensplanung können in diesem volatilen Umfeld kritische Situationen für Unternehmen entstehen, die aus eigener Kraft nicht lösbar sein werden.

M\S\L Dr. Silcher bietet auf dem Feld der Sanierungsberatung aufgrund jahrelanger Erfahrung und großer Expertise Beratung und Unterstützung im Rahmen der Prävention und Lösung nahender Krisensituationen.

Bitte beachten Sie unsere Veranstaltungen zu diesem Thema: https://silcher.com/news/

Mit dem im Jahr 2012 in Kraft getretenen ESUG-Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung von notleidenden Unternehmen verbessert und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Insolvenzverfahren stärker als bisher auch als „Chance zur Sanierung“ verstanden und genutzt wird.

In einer kürzlich stattgefundenen Kabinettssitzung der Bundesregierung stand die ESUG-Evaluation auf der Tagesordnung. Der Gesetzgeber hatte der Bundesregierung aufgetragen, das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren. Zur Durchführung einer rechtstatsächlichen und rechtswissenschaftlichen Untersuchung zur Wirkungsweise des ESUG wurde eine Forschergemeinschaft eingesetzt, die nunmehr ihren Bericht vorgelegt hat.

Die durch das ESUG eingeführten Änderungen wurden nach Maßgabe des Berichts in den vergangenen fünf Jahren von der Praxis weitgehend positiv angenommen, eine Rückkehr zum früheren Recht sei nicht veranlasst. Die statistische Analyse zeige, dass die mit dem ESUG neu geschaffenen Verfahrensmöglichkeiten im Auswertungszeitraum in ihrer Breite und in unterschiedlichen Kombinationen genutzt worden sind. Auch die Befragung der Expertinnen und Experten weist überwiegend positive Erfahrungen mit der Reform aus. Bei den im Evaluationsbericht vorgeschlagenen Formen handelt es sich um Korrekturen in – wenn auch teils nicht unbedeutenden – Einzelfragen, ohne dass hierdurch die grundsätzliche Ausrichtung des ESUG infrage gestellt würde.

Die Bundesregierung plant, die Ergebnisse des Evaluationsberichtes im engen Austausch mit den betroffenen Kreisen eingehend zu prüfen. Die Ergebnisse sollen auch bei der Umsetzung der Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die demnächst verabschiedet werden soll, berücksichtigt werden. Ein zwingendes Bedürfnis für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren wird von den Experten überwiegend verneint. Ein solches durch den EU-rechtlichen Restrukturierungsrahmen einzuführendes Sanierungsverfahren bietet sich eigentlich nur als „weitere Option“ neben den schon bestehenden insolvenzrechtlichen Verfahrensarten an.

Robert M. Gillmann

Rechtsanwalt, Associate attorney

  • Abwahl des bisherigen Insolvenzverwalters ohne wirklichen Grund
  • Wahl eines neuen Insolvenzverwalters von Einzelinteressen motiviert und ggf. nicht im Sinne der ganzen Gläubigergemeinschaft
  • Bestimmung eines neuen Insolvenzverwalters führt im Zweifel zu Mehrkosten für die Insolvenzmasse
  • es muss abgewartet werden, ob der neue Insolvenzverwalter einen klaren Plan hat und diesen auch offenbart

Ludwigsburg, 25.10.2018

Seit weniger als fünf Monaten nach dem Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung der Ludwigsburger Baugenossenschaft GENO eG fand wieder eine neue Abwahl des Insolvenzverwalters statt. Nach der Gläubigerversammlung vom 15.10.2018 wurde am 18. Oktober 2018 mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts Ludwigsburg Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler (Kanzlei Tiefenbacher, Dresden) zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.

Die Wahl des bisherigen Insolvenzverwalters Herrn Dietmar Haffa war äußerst ungewöhnlich und ohne wirklichen Grund. In der Abstimmung wurde nur eine sehr knappe Mehrheit erreicht.

Angeblich war die Wahl von Einzelinteressen motiviert und ggf. nicht im Sinne der ganzen Gläubigergemeinschaft. Es ist anzunehmen, dass bestimmte Leute einen Insolvenzverwalter wollten, der ihnen genehm erscheint.

Die Bestimmung eines neuen Insolvenzverwalters führt im Zweifel zu Mehrkosten für die Insolvenzmasse – der neue Insolvenzverwalter muss die Entscheidungen, die bisher getroffen wurden, überprüfen und das Verfahren verzögert sich hier durch.

Der bisherige Insolvenzverwalter Herr Dietmar Haffa hatte vorher kein Geheimnis daraus gemacht, dass er ein Ende der GENO für die beste Lösung hält.  Die Abwicklung des Geschäftsbetriebs durch Verwertung der Grundstücke hätte zu einer optimaleren Lösung der Angelegenheit führen können.

Welche Änderungen der neue Insolvenzverwalter vorschlägt ist noch nicht klar.

Es muss abgewartet werden, ob noch ein klarer Plan offenbart wird. Was aber erwartet werden kann, dass tausende Anleger weiter im ungewissen über die zukünftige Situation bleiben.

Die Unternehmensgruppe Kappus hat einen Insolvenzantrag unter Anordnung der Eigenverwaltung gestellt. Ziel ist die nachhaltige Sanierung und der Erhalt von Arbeitsplätzen.

Die Unternehmensgruppe hat ihren Sitz in Offenbach und weitere drei Werke in Riesa, Krefeld und Heitersheim. Die Geschäftsleitung des Unternehmens beabsichtigt, die Standorte mit insgesamt etwa 350 Arbeitsplätzen zu erhalten.

Durch das zuständige Amtsgericht wurde bereits die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, sodass laut Angaben der Verantwortlichen des Unternehmens sowie deren insolvenzrechtlichen Beratern das Sanierungsvorhaben weiter erfolgreich gestaltet werden kann.

Die Seifenproduktion ist seit über 100 Jahren eines der Markenzeichen der Industriestadt Riesa. Die Firma Kappus ist einer der wichtigsten Arbeitgeber der Region. Sowohl die Vertreter der Stadt als auch die Wirtschaftsförderung Region Meißen GmbH (WRM) haben angekündigt, Gespräche mit der Geschäftsleitung der Unternehmensgruppe zu führen und das Unternehmen in seiner derzeit schwierigen Phase mit allen Kräften zu unterstützen.

Die Gründe für die Schieflage der Kappus-Gruppe sind mannigfaltig.

Insgesamt sei in Westeuropa mit Seife wenig Geld zu verdienen. Die Preise für ein Stück Seife seien so hoch wie nach dem Zweiten Weltkrieg. Der Preisdruck in der Branche ist enorm. Die großen Hersteller wie Henkel und Unilever haben sich aus der Produktion zurückgezogen. Neben der Kappus-Gruppe gibt es noch zwei kleinere Hersteller. Die großen Discounter und Drogeriefilialisten führen einen rigiden Preiskampf. Es besteht die Gefahr, dass die Konkurrenz durch Länder wie Polen, die Türkei und Griechenland die deutsche Seifenproduktion zum Erliegen bringe.

Eine weitere Herausforderung sind Auflagen des Regierungspräsidiums Freiburg. Diese seien immer wieder aufgeschoben worden. Jetzt müsse man einen hohen sechsstelligen Betrag investieren, um Umweltschutzauflagen einzuhalten. Zudem soll es eine Umstellung in der Siederei geben; hier seien Genehmigungsverfahren kompliziert.

Es sind aber nicht nur diese Faktoren, die der Familie Kappus den rentablen Betrieb ihres Unternehmens in den vergangenen Jahren erschwert haben.

Hinzu kamen Schwierigkeiten, als die Offenbacher Fabrik aus der Innenstadt in ein Gewerbegebiet verlagert wurde. Die Widerstände durch Auflagen und bürokratische Hürden veranlassten den ebenfalls in der Geschäftsleitung tätigen Ehemann der Kappus-Tochter, Alexander Becker, 2016 zu dem ernüchternden Resümee, dass man in Deutschland nicht versuchen sollte, eine Fabrik zu verlegen.

Das selbstverwaltete Insolvenzverfahren bedeutet, dass eine versierte Rechtsanwältin der beratenden Insolvenzkanzlei als zusätzliche Geschäftsführerin implementiert ist. Diese achtet vor allem auf den betriebswirtschaftlichen Teil des Unternehmens. Maßgeblich ist dabei, dass nicht zu viel Geld verbrannt wird. Insolvenz in eigener Regie bedeutet auch, dass Kappus-Becker und ihr Vater Wolfgang Kappus das Insolvenzverfahren mit dem Ziel einer Unternehmenssanierung selbst steuern können, dies allerdings unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters. Das ausgegebene Ziel lautet dahingehend, dass die Produktion und die Arbeitsplätze in Deutschland erhalten bleiben und das Unternehmen auf die zukünftigen Herausforderungen ausgerichtet wird. Insgesamt ist man zuversichtlich, dass das Unternehmen den notwendigen turnaround auch meistert.

Sollten sich Fragen im Zusammenhang mit der Thematik eines eigenverwalteten Insolvenzverfahrens stellen, so beraten die Sanierungsexperten M\S\L Dr.Silcher Sie gerne.

Robert M. Gillmann

Rechtsanwalt, Associate attorney

Unser Rechtsanwalt Robert M. Gillmann wurde von der bekannten Zeitschrift „Frau im Trend“ (BurdaLife) interviewt. In einer verständlichen Art und Weise wird hier das sehr komplexe Thema „Insolvenz“ den Lesern nahegebracht:

Meist ist es ein Schock: Der eigene Arbeitgeber ist zahlungsunfähig. 20092 Firmen stellten 2017 in Deutschland einen Insolvenzantrag. Für betroffene Mitarbeiter gibt’s viel zu beachten.

Wie läuft in der Regel ein Insolvenzverfahren ab?

Zunächst wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht gestellt. Das Gericht bestimmt meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser prüft, ob das Unternehmen fortgeführt oder verkauft werden kann. Das Amtsgericht entscheidet daraufhin über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Und ein Insolvenzverwalter wird eingesetzt.

Der Arbeitsplatz ist also nicht automatisch weg?

Der alte Arbeitsvertrag und alle arbeitsrechtlichen Absprachen gelten weiter. Auch der gesetzliche Kündigungsschutz gilt, allerdings haben alle Mitarbeiter nach der Insolvenzeröffnung höchstens eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Kündigungen sind nur aus betriebs-, personen-, verhaltensbedingten Gründen möglich, es gibt kein Sonderkündigungsrecht wegen Insolvenz. Man muss sich also erst arbeitslos melden, wenn die Kündigung auf dem Tisch ist.

Was ist mit ungezahlten Löhnen und Gehältern?

Die Agentur für Arbeit bezahlt für drei Monate ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgeld. Es beträgt die volle Höhe der bisherigen Bezüge und deckt auch ausstehende Zahlungen ab. Lediglich Besserverdienende, die mehr Gehalt beziehen als die Beitragsbemessungsgrenze (6500 Euro West/5800 Euro Ost), haben Einschnitte. Da der Insolvenzantrag meist einige Monate vor der Insolvenzeröffnung gestellt wird, finanziert eine Bank das Geld vor. Die Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld dann nachträglich bei der Agentur für Arbeit beantragen – der Insolvenzverwalter informiert sie darüber.

Keine Kassen-Beiträge mehr überwiesen?

Auch wenn der Arbeitgeber keine Sozialabgaben abgeführt hat, entsteht für pflichtversicherte Arbeitnehmer kein Nachteil: Sie bleiben trotzdem krankenversichert, haben auch keine Lücke bei Renten-Beiträgen. Aber: Der Versicherungsschutz freiwillig Versicherter kann gefährdet sein!

Muss der Lohn zurückgezahlt werden?

Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter Löhne, die bis drei Monate vor dem Insolvenzantrag gezahlt wurden, zurückfordern. Das ist z.B. der Fall, wenn mitbeschäftigte Familienmitglieder Geld bekamen, andere Mitarbeiter nicht. Voraussetzung ist immer, dass den Arbeitnehmern klar sein musste, dass die Firma zahlungsunfähig ist – z.B. wenn der Lohn vom Privatkonto der Unternehmer-Gattin statt vom Firmenkonto stammt.

Wird die Firma geschlossen?

Zwar müssen Sozialkassen, Finanzamt und Gläubiger ihr Geld bekommen. Doch das wird heute auch häufig durch Sanierung oder Verkauf der Firma erreicht, statt durch ihre Zerschlagung. Müssen Betriebsteile stillgelegt werden, wird ein Sozialplan aufgestellt, bei dem es Grenzen für die Höhe der Abfindungen gibt. Achtung bei Abfindungsvereinbarungen: Nur Beträge, die nach dem Insolvenzantrag vereinbart werden, werden bezahlt. Wird der Vertrag zuvor geschlossen, gibt es – wie für jeden Gläubiger – eine anteilige Zahlung („Quote“) am Ende des Insolvenzverfahrens.

 

Ein Jahr nach der Pleite von Air Berlin ist nun die nächste Fluggesellschaft an der Reihe. Am 18.09.2018 hat die Small Planet Airlines GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Management begründet den Insolvenzantrag mit einer „angespannten finanziellen Situation durch die Ereignisse des laufenden Sommers“. Sich ereignende Verspätungen von Flügen setzten der Fluggesellschaft zuletzt derart zu, dass die Verantwortlichen sich zu diesem Schritt gezwungen sahen. Das Fluggastrechteportal EUflight geht davon aus, dass derzeit rund 20.000 Passagiere Entschädigungen gegen Small Planet Airlines geltend gemacht haben. „Die Gesellschaft will sich in Eigenregie sanieren und hat daher die Anordnung der Eigenverwaltung beantragt. Ziel ist es, den Flugbetrieb der Airline auch langfristig aufrechtzuerhalten“, teilte Small Planet Airlines am Dienstagabend mit. Das Luftfahrbundesamt hat als Aufsichtsbehörde für die Luftfahrt laut Small Planet keine Einwände gegen die Fortsetzung des Flugbetriebs.

Small Planet zählt zu den kleineren Fluggesellschaften, die wie auch Germania Touristikverkehr anbietet. Das deutsche Unternehmen gehört zur litauischen Small Planet, die Jets und Bordpersonal an andere Airlines und Touristikunternehmen verchartert.

Wie zahlreiche andere Fluggesellschaften hatte auch Small Planet nach dem Aus von  Air Berlin die Hoffnung gehegt, sich ein Stück vom Kuchen der einst zweitgrößten deutschen Airline sichern zu können. Allerdings leidet Small Planet wie alle anderen Fluganbieter auch unter Verspätungen und Flugausfällen. Der Frust der Passagiere wurde zuletzt zusehends ausgeprägter. Sie müssen ihre Forderungen nun bei dem Sachwalter anmelden und haben grundsätzlich die wage Aussicht, lediglich eine geringe Quote auf ihre Entschädigungsforderung ausbezahlt zu bekommen.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob es dem Unternehmen tatsächlich gelingt, sich über ein gerichtliches Insolvenzverfahren zu sanieren. Beim Gelingen einer solchen Sanierung unter Insolvenzschutz könnten letztlich auch die Gläubiger mit einer höheren Auszahlungsquote profitieren.

Die Restrukturierung und Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird meist durch den Antrag auf Eigenverwaltung in die Wege geleitet. Um ein Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung jedoch erfolgreich und zügig durchzuführen, ist Vertrauen bei den Beteiligten, Eigenverwalter, Sachwalter, Gläubiger und dem Insolvenzgericht erforderlich. Liegt mithin ein belastbares operatives Sanierungskonzept vor und kann dauerhaft die Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des Schuldnerunternehmens durch operative Restrukturierungsmaßnahmen wiederhergestellt werden, bietet die Planinsolvenz in Eigenverwaltung eine Chance nicht nur für eine finanztechnische Sanierung, sondern vielmehr für eine – auch notwendige – betriebswirtschaftliche Neuaufstellung des Unternehmens.

Als Sanierungsalternative kommt vorliegend sicherlich auch der Einstieg eines Investors in Betracht. Angesprochen damit ist die sogenannte „übertragende Sanierung“ im Wege eines Asset Deals. In diesem Fall wird das gesamte Anlagevermögen sowie das aktive Umlaufvermögen von dem insolventen Unternehmen auf ein anderes Unternehmen übertragen. Das insolvente Unternehmen wird nach der erfolgten Transaktion im Rahmen des Insolvenzverfahrens liquidiert und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Handelsregister gelöscht. Die Gläubiger erhalten auf die im Insolvenzverfahren angemeldeten und festgestellten Forderungen eine Quote, die sich insbesondere aus dem Verkaufserlös im Rahmen des Asset Deals ergibt.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen oder Bedarf an rechtlicher Beratung haben, stehen Ihnen unsere erfahrenen Experten gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Robert M. Gillmann

Rechtsanwalt, Associate attorney

Europäische Kommission gibt grünes Licht für Sanierungserlass…

…aber: Der deutsche Gesetzgeber muss nochmals aktiv werden

Am 13.08.2018 wurde bekannt, dass die Europäische Kommission der Bundesregierung in einem Brief mitteilte, dass die von der Bundesregierung geplante Änderung des Ertragssteuerrechts dahingehend, den Sanierungserlass unter gewissen Voraussetzungen für steuerfrei zu erklären, keine rechtswidrige Beihilfe eines Mitgliedstaats ist. Damit wäre der Weg für die konsequente Sanierung eines wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmens an einem wichtigen Punkt – fast –geebnet.

Hintergrund: Bisherige Praxis

Grundsätzlich kommt es für wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen, etwa im Rahmen erfolgreich bewältigter Insolvenzplanverfahren, zu einer Situation, in der einerseits im Wege des Schuldenschnitts ein Gläubiger auf seine Forderung teilweise verzichtet, andererseits dies aber zu einem buchmäßigen Gewinn des Schuldners führt, da dieser von bisherigen Verbindlichkeiten von jetzt auf gleich befreit wird. Dieser hierbei entstehende Sanierungsgewinn ist nach deutschem Ertragssteuerrecht in der Folge steuerpflichtig – sei es als Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer.

Da hieraus eine erhebliche Steuerschuld entstehen könnte und damit die gerade erfolgte Sanierung des Unternehmens wiederum nachträglich gefährdet und konterkariert würde, stellt dieser Umstand für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte dar. Aus diesem Grund veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer ein Schreiben vom 27.03.2003, wonach unter gewissen Voraussetzungen (Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Unternehmens, Sanierungseignung des Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht des Gläubigers) ein Sanierungserlass von den Finanzbehörden zu gewähren ist. Das Ermessen der Verwaltung ist damit auf Null reduziert worden.

Großer Senat des BFH: Verstoß gegen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Dieser jahrelangen Praxis hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit seinem Beschluss vom 28.11.2016 (Az. GrS 1/15) eine Absage erteilt. Mit seiner am 07.02.2017 veröffentlichten Entscheidung stellt der Große Senat fest, dass die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen im Wege des Sanierungserlasses aufgrund des Schreibens des BMF gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Die Verwaltung darf also nur auf gesetzlicher Grundlage konkrete Rechtsfolgen, wie die Entscheidung der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns anordnen. Für den Sanierungserlass bestand aber gerade keine gesetzliche Grundlage, sondern lediglich das Schreiben des BMF vom 27.03.2003. Das BMF ist kein Gesetzgebungsorgan, hat aber mit diesem Schreiben quasi „durch die Hintertür“ eine Rechtsvorschrift mit Gesetzesqualität geschaffen – rechtsstaatlich ein unzulässiges Vorgehen. Nur die Gesetzgebungsorgane in Berlin selbst können eine derartige Rechtsfolge rechtsverbindlich für die Finanzverwaltungen vorsehen.

Doch zur Zeit der Entscheidung des Großen Senats des BFH sprach der Wille des Gesetzgebers gegen einen Erlass der Steuern aufgrund eines Sanierungsgewinns, denn seit dem Jahre 1998 war schließlich die Vorschrift des § 3 Nr. 66 EStG a.F. bewusst abgeschafft worden, demzufolge die Besteuerung eines Sanierungsgewinns dem Grunde nach steuerfrei war. Der gesetzgeberische Gedanke der Streichung dieses Steuerprivilegs war, dass mit der umfangreichen Möglichkeit eines Verlustvortrags die finanziellen Einbußen durch die Besteuerung des Sanierungsgewinns ohnehin auf ein Minimum reduziert wären. Außerdem bestehe die Gefahr, dass es zu einer doppelten Begünstigung der Steuerpflichtigen kommt, wenn sie einerseits den Sanierungserlass für sich beanspruchen und daneben auch noch ihre Verlustvorträge steuermindernd berücksichtigt werden könnten. Für die übrigen Fälle, in denen eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit des Einzelfalls bestehen würden, stände schließlich noch die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Erlass oder einen Antrag auf eine abweichende Festsetzung der entsprechenden Steuer bei der Finanzbehörde zu stellen.

Reaktionen auf den Beschluss des Großen Senats des BFH

Nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Großen Senats des BFH reagierte der Gesetzgeber in Berlin erfreulich schnell und führte nach einigen Beratungen im „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ unter anderem die Vorschrift des § 3a EStG n.F. ein (Gesetz vom 27.06.2017 – BGBl. Teil I 2017 Nr. 43 vom 04.07.2017, S. 2074 ff.). § 3a EStG n.F. sieht unter den bisher im BMF-Schreiben vom 27.03.2003 festgelegten Voraussetzungen eine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen vor. „Dadurch wird die Rechtssicherheit für die Unternehmen in Sanierungsprozessen erhöht, da die Steuerbefreiung ohne Ermessensspielraum seitens der Finanzverwaltung zu gewähren ist.“ (BT-Drucks. 18/12128 vom 26.04.2017, S. 32).

Das Gesetz soll für alle Fälle gelten, die nach dem 08.02.2017 (Tag der Veröffentlichung des BFH Beschlusses) verwirklicht wurden. Wiederum sollten für sogenannte Altfälle, also die Fälle bis zum Tag der Veröffentlichung des BFH Beschlusses, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten der Sanierungserlass weiterhin angewendet werden.

Parallel dazu reagierte das BMF mit einem Folgeschreiben vom 27.04.2017, in dem auf die Altfälle vor dem 08.02.2017 regulierend eingewirkt wird. Sowohl der Erste Senat (Az. I R 52/14) als auch der Zehnte Senat (Az. X R 38/14) des Bundesfinanzhofs erkannten in ihren Urteilen – jeweils vom 23.08.2017 – jedoch folgerichtig, dass dieses Schreiben ebenfalls gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, denn auch selbst nur für Altfälle darf das BMF sich nicht als Gesetzgeber aufschwingen. Für ein derartiges Verwaltungshandeln entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage.

Ausblick und Auswirkung für die Praxis

Die EU-Kommission gibt also grünes Licht für die in Deutschland vorgesehene Steuerfreiheit des durch Schuldenerlass erzielten Gewinns eines zu sanierenden Unternehmens. Allerdings stellt sich aktuell noch ein formales Problem dahingehend, dass das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ für sein Inkrafttreten als Bedingung voraussetzt, dass die Europäische Kommission durch Beschluss entscheiden muss. Vorliegend jedoch entschied sich die EU-Kommission gegen die Verkündung eines Beschlusses, sondern für eine Mitteilung im Rahmen eines sogenannten Comfort-Letters. Ein Comfort-Letter ist lediglich als Unbedenklichkeitsbescheinigung auszulegen und hat als Kernaussage, dass die EU-Kommission jedenfalls nicht von sich aus beihilferechtliche Schritte gegen die Bundesrepublik Deutschland einleiten wird. Er schützt jedoch nicht absolut rechtssicher davor, dass nachträglich noch Rechtsbehelfe gegen die deutschen Steuerpraktiken eingelegt werden könnten, weil er nicht in Bestandskraft erwächst. Daher dürfen vor nationalen Gerichten und auch vor der EU-Kommission selbst Rechtsbehelfe gegen den „deutschen“ Weg der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen eingelegt werden.

Da sich das Änderungsgesetz also formal auf eine Bedingung stützt, die nicht eintreten wird, ist nun der Gesetzgeber gefragt, im Wege eines weiteren Änderungsgesetzes festzulegen, dass das Gesetz auch im Lichte des Comfort-Letters der EU-Kommission in Kraft treten kann. Es ist zu erwarten, dass sich der Wortlaut des bisherigen § 3a EStG n.F. oder die damit korrespondierenden Vorschriften im Gewerbesteuergesetz sowie im Körperschaftsteuergesetz nicht ändern werden.

Zwar ist das Gesetz noch nicht in Kraft, so dass man sich de lege lata nicht direkt auf seine Rechtsfolgen stützen kann. Jedoch wird man auch kurzfristig vor Finanzbehörden oder Gerichten mit guten Gründen de lege ferenda argumentieren können, dass der Sanierungserlass nunmehr in das deutsche Steuerrecht Einzug gehalten hat. Damit sind die bisher bestehenden Bedenken bezüglich einer Besteuerung des sogenannten Sanierungsgewinns wohl vom Tisch und einer Sanierung – etwa im Wege eines Schuldenschnitts durch Insolvenzplan – der Weg geebnet.

Hubert Preisner
Rechtsanwalt, Associate attorney

Pforzheim, 01.08.2018

Nachdem am 28. Mai 2018 das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet wurde, wurde durch das Gericht der GmbH der Sachwalter Herr Rechtsanwalt Holger Blümle zur Seite gestellt.

Das vorläufige Verfahren verlief aufgrund der guten Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsleitung und dem Sachwalter reibungslos ab.

Die 108 Mitarbeiter konnten weiterbeschäftigt werden und erhielten alle ihr Insolvenzgeld. Die Exklusiv-Hauben Gutmann GmbH hat frühzeitig nicht nur die eigenen Mitarbeiter sondern auch die Kunden und Lieferanten über die Insolvenz informiert.

Auf diesem Wege konnte sich die GmbH den Schulterschluss mit ihren Geschäftspartnern sichern und viel Verständnis über die außergewöhnliche Lage der Manufaktur erhalten.

Nun hat das Amtsgericht Pforzheim am 1. August 2018 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet.

Für das laufende Verfahren ist geplant verschiedene weitere Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Im Wege des Marketings soll durch die Zusammenarbeit mit internationalen Importeuren die Möglichkeit der Beteiligung an Fachmessen und die damit einhergehende Produktpräsentation deutlich erhöht werden, ohne dass dadurch nennenswerte Kosten für die Messebesuche entstehen.

Durch innovative Entwicklung neuer Produkte, aber auch durch die Stärkung der Marke Gutmann durch Erhöhung der Qualität kann das Unternehmen seine Werte im Bereich Kompetenz, Schnelligkeit und Innovationsfreude in der Außendarstellung auf dem Markt noch deutlicher unterstreichen.

Die Exklusiv-Hauben Gutmann GmbH ist auf einem guten Weg nun auch im eröffneten Insolvenzverfahren die Sanierung mit Hilfe ihrer Berater M\S\L Dr. Silcher erfolgreich umzusetzen.