BUNDESFINANZHOF (BFH)

Mit seinem Urteil am 02.04.2019 verkündeten Urteil stellte der Bundesfinanzhof klar, dass ein Insolvenzschuldner nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auch für Einkommensteuerschulden grundsätzlich persönlich haftet, die noch während des eröffneten Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter begründet worden sind und auch von diesem noch im Laufe des Insolvenzverfahrens hätten erfüllt werden müssen.

  1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, welches er vermietete. Im Dezember 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Die Insolvenzverwalterin setzte die Vermietung zunächst fort. Daraus ergaben sich – unstreitig – Einkünfte in insgesamt sechsstelliger Höhe. Anschließend wurde die Immobilie zu Gunsten der Masse veräußert.

Die Insolvenzverwalterin gab keine Steuererklärungen für den Kläger ab und leistete auch keine Zahlungen auf die aus der Vermietung entstandene Einkommensteuer. Das Insolvenzgericht erteilte dem Kläger im November 2010 die Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wurde im April 2011 aufgehoben.

Im Rahmen einer ab Juni 2011 durchgeführten Außenprüfung erließ das beklagte Finanzamt im Jahr 2012 erstmals Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006, in denen es u.a. die Einkünfte aus Vermietung ansetzte. Die Bescheide gab es dem Kläger bekannt.

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Stuttgart – Im fast neunmonatigen Eventus-Prozess im Landgericht Stuttgart, wurde heute das Urteil über den Eventus-Genossenschaftsgründer Marco T. gesprochen.

Im September 2017 begannen die Ermittlungen gegen Marco T. und seitdem sitzt er in Untersuchungshaft.

Die Genossenschaft versprach den Anlegern bis zu achteinhalb Prozent Zinserträge aus Immobilien Investitionen. Bei den Anlegern sammelte er unter anderem mit Hilfe einer frei erfundenen „Allianz-Anleihe“, in Anlehnung an den guten Namen einer Versicherung, fast sechs Millionen Euro ein. Anstatt das Geld in Immobilien zu investieren, betrieb er ein Geschäftsmodell, das auf ständig wachsende Anzahl an Anlegern beruht, auch bekannt als „Schneeballsystem“. Einen Teil des Geldes verbrauchte er privat, bzw. nutzte es für Werbemaßnahmen für seine betrügerische Geschäfte.

Weshalb die Oberstaatsanwältin dem Angeklagten bescheinigte ein „exzellenter Verkäufer“ und ein „genialer Lügner“ zu sein. 

Im September 2017 meldete Eventus Insolvenz an.

Für die betrogenen Anleger gibt es allerdings einen Silberstreifen am Horizont in Form eines, bisher leider strikt vor der Öffentlichkeit unter Verschluss gehaltenen Gutachtens.

Ein Gutachten, das überhaupt erst nach langem Zögern und öffentlichem Druck schließlich vom baden-württembergischen Wirtschaftsministerium in Auftrag gegeben wurde.

Dieses Gutachten war Bestandteil des Prozesses und ist deshalb im Rahmen des Prozesses in den Kernaussagen bekannt geworden.

Danach werden dem Verband baden-württembergischer Wohn- und Immobilienunternehmen gravierende Fehler nachgewiesen. Laut Aussage von Verteidigung und Oberstaatsanwältin ist es „vollkommen unbegreiflich“ wie die Eventus die Gründungsprüfung durch den Verband überstehen konnte. 

Die Verteidiger des Beklagten kommen zu dem Schluß, der VBW habe „ein Konzept genehmigt, das so nie hätte genehmigt werden dürfen. Rechtsanwalt Hans Steffan sieht auf jeden Fall eine „mindestens fahrlässige“ Vorgehensweise des Prüfungsverbandes und schloss einen bedingten Vorsatz nicht aus.

Sollte sich herausstellen, dass der VBW fahrlässig seine Kontrollfunktion ausgeübt hat, wäre für die Anleger der Weg frei für Haftungsansprüche gegen den Verband.

Ein Ausblick auf die Auswirkungen des Brexits auf das deutsche und internationale Insolvenzrecht

Die zunehmende Internationalisierung sowohl der Wirtschaftswelt als auch des Insolvenzrechts, einhergehend mit dem damit verbundenen Zusammentreffen verschiedener Rechtsordnungen, lässt die Beschäftigung mit den Auswirkungen eines Brexits, in welcher Form er auch immer kommen mag, auf das Insolvenzrecht aktueller denn je erscheinen. So ist etwa die in Insolvenz befindliche Fluggesellschaft Air Berlin in der englischen Rechtsform der Public Limited Company (PLC) organisiert.

 

Rechtsfolgen des Brexit

Der bisher als sanierungsfreundlich geschätzte Insolvenzstandort des Vereinigten Königreichs sowie die gerade erst grundlegend reformierte Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO – für alle ab dem 26.06.2017 eröffneten Insolvenzverfahren gilt die EuInsVO neue Fassung) werden durch den als Brexit bezeichneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV einer ersten Bewährungsprobe in Sachen Praktikabilität und Anwendbarkeit unterzogen.

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Das Unternehmen in der Krise – Der Begriff „Krise“

Unter einer Unternehmenskrise wird häufig eine allgemein schlechte wirtschaftliche Situation des Unternehmens verstanden. Doch die Krise kann in unterschiedlichen Bereichen des Unternehmens auftreten. Der IDW S 6 teilt den Krisenbegriff in verschiedene Stadien ein:

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Der klassische Krisenverlauf beginnt mit einer Stakeholderkrise. Die Stakeholder des Unternehmens sind alle beteiligten Mitglieder oder Gruppen, wie beispielsweise die Arbeitnehmer, die Gläubiger und Schuldner, die Unternehmensleitung oder die Gesellschafter.

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Der Beitrag befasst sich mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen im Wege des Sanierungserlasses aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2003, Gz. IV A 6 – S 2140 8/03. Demnach hat das BMF mit dem genannten Brief seine Kompetenzen überschritten und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen. Der Gesetzgeber hat sich durch Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG aF bewusst gegen einen grundsätzlichen Sanierungserlass entschieden. Es verbleiben somit für eine Steuerbefreiung im Sanierungsfall nur die abweichende Festsetzung von Steuern gem. § 163 AO und der Erlass gem. § 227 AO, deren Anforderungen und einstweilige Anwendung der Beitrag darlegt. Perspektivisch wird die Einführung eines neuen § 3a EStG mit einer der bisherigen Lage entsprechenden gesetzlichen Regelung dargestellt.

Die vollständige Entscheidungsbesprechung finden Sie in der folgenden Datei.

Der Beitrag stellt die im Rahmen eines Geburtsschadens möglichen Ansprüche auf Schmerzensgeld, den Ersatz vermehrter Bedürfnisse und Erwerbsschäden oder Heilbehandlungskosten dar. Im Einzelnen werden ersatzfähige Kosten dargestellt, wie etwa Pflegekosten oder Kosten für einen behindertengerechten Aus- und Umbau von Wohnraum. Schließlich wird auf die einen Geburtsschaden begründenden Ereignisse wie eine Sauerstoffunterversorgung während des Geburtsvorganges oder Nabelschnurkomplikationen und das Verschulden der beteiligten Ärzte und Hebammen eingegangen.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der folgenden Datei.

 

Die DEG Deutsche Energie GmbH (nachfolgend: DEG) mit Sitz in Erlenbach (Baden-Württemberg) hat am 27.12.2018 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt. Auf Grundlage dieses Antrags erging mit Beschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Heilbronn vom 28.12.2018 zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der DEG die Anordnung vorläufiger Maßnahmen, die unter anderem die vorläufige Eigenverwaltung vorsieht. Zum vorläufigen Sachwalter bestellte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann.

Der Insolvenzantrag sei unausweichlich geworden, nachdem die DEG seit dem 22.12.2018 nicht mehr imstande ist, ihre ca. 50.000 Kunden mit Strom oder Gas zu beliefern. Hintergrund sind mehrere Kündigungen von Strom- und Gasversorgungsverträgen durch diverse Vertragspartner der DEG zum 21.12.2018, weil die DEG in Zahlungsverzug geraten sei. Hierdurch ist der Geschäftsbereich der DEG, nämlich der Vertrieb, die Herstellung und die Vermarktung von Strom-, Gas- und Energieprodukten, zusammengebrochen.

Durch eine gesetzlich vorgesehene Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers ist jedenfalls für Kunden im Bereich Niederspannung/Niederdruck automatisch gewährleistet, dass sie durch die Einstellung der Energiebelieferung über die Wintertage nicht im Kalten bzw. im Dunklen sitzen müssen. Da dieser Automatismus für Kunden in der Mittelspannung/Mitteldruck nicht unmittelbar greift, sollten diese sich mit dem örtlichen Netzbetreiber in Verbindung setzen, um etwaige Strom- oder Gasabschaltungen zu vermeiden. Die Ersatzversorgung ist für gewöhnlich deutlich teurer, sodass der jeweilige Kunde im eigenen Interesse möglichst bald einen neuen Energieliefervertrag zu marktgerechten Konditionen abschließen sollte, um den wirtschaftlichen Schaden hierdurch zu reduzieren.

Im Wege der beantragten Eigenverwaltung forciert die DEG einen zügigen Weg hinaus aus der Insolvenz bei unveränderter Geschäftsführung durch die Unternehmensgruppe unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters. Der Vorteil der Eigenverwaltung im Vergleich zur herkömmlichen Insolvenzverwaltung liegt klar auf der Hand: Im Gegensatz zu einem bestellten Insolvenzverwalter kann das bereits bestehende Know-How im Unternehmen unmittelbar und effizient eingesetzt werden, um die bestehenden Schulden abzubauen und letztlich zum Wohle der Gläubiger der DEG das Insolvenzverfahren erfolgreich zu bewältigen.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist ein Schwerpunkt in der Beratungspraxis der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher. Sollten sich Fragen im Zusammenhang mit der Thematik eines eigenverwalteten Insolvenzverfahrens stellen, so beraten Sie die Sanierungsexperten der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher gerne.

 

Hubert Preisner
Rechtsanwalt, Associate attorney

In der letzten Zeit haben mehrere Wirtschaftsexperten die Wachstumsprognosen für Deutschland nach unten korrigiert (Bundesbank, Europäische Zentralbank und die Wirtschaftsinstitute IfoDIW und IfW).

Die Insolvenzen steigen bereits wieder leicht und es wird erwartet, dass sich dies nächstes Jahr noch deutlich verschärft. Bundesweit starten 305.108 Firmen (8,4 Prozent der Unternehmen) mit finanziellen Problemen ins neue Jahr, was ein erhöhtes Insolvenzrisiko bedeutet. Die andauernd gute Konjunktur in Kombination mit niedrigen Zinsen führten dazu, dass viele Firmen seit Längerem ohne wettbewerbsfähiges Geschäftsmodell unterwegs sind. Diese Situation führt 2019 bestimmt zu mehr Pleiten in Deutschland, besonders in den Regionen Sachsen-Anhalt und Sachsen, wo jeweils fast 12 Prozent aller Betriebe als gefährdet eingestuft werden. In Bayern und Baden-Württemberg sind es nur 6,4 bis 7,0 Prozent der Unternehmen, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden.

Zwei Branchen – Handel und Autozulieferer stehen besonders im Vordergrund, weil diese besonders hart vom Abschwung betroffen sein werden. Der Handel z.B. zeigt schon jetzt leicht steigende Insolvenzzahlen.

Es sind die Megatrends Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Urbanisierung zusammen mit der sinkenden internationalen Nachfrage, die die Automobilhersteller- und -Zulieferindustrie vor extreme Herausforderungen stellen. Trotz sorgfältiger Unternehmensplanung können in diesem volatilen Umfeld kritische Situationen für Unternehmen entstehen, die aus eigener Kraft nicht lösbar sein werden.

M\S\L Dr. Silcher bietet auf dem Feld der Sanierungsberatung aufgrund jahrelanger Erfahrung und großer Expertise Beratung und Unterstützung im Rahmen der Prävention und Lösung nahender Krisensituationen.

Bitte beachten Sie unsere Veranstaltungen zu diesem Thema: https://silcher.com/news/

Mit dem im Jahr 2012 in Kraft getretenen ESUG-Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung von notleidenden Unternehmen verbessert und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Insolvenzverfahren stärker als bisher auch als „Chance zur Sanierung“ verstanden und genutzt wird.

In einer kürzlich stattgefundenen Kabinettssitzung der Bundesregierung stand die ESUG-Evaluation auf der Tagesordnung. Der Gesetzgeber hatte der Bundesregierung aufgetragen, das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren. Zur Durchführung einer rechtstatsächlichen und rechtswissenschaftlichen Untersuchung zur Wirkungsweise des ESUG wurde eine Forschergemeinschaft eingesetzt, die nunmehr ihren Bericht vorgelegt hat.

Die durch das ESUG eingeführten Änderungen wurden nach Maßgabe des Berichts in den vergangenen fünf Jahren von der Praxis weitgehend positiv angenommen, eine Rückkehr zum früheren Recht sei nicht veranlasst. Die statistische Analyse zeige, dass die mit dem ESUG neu geschaffenen Verfahrensmöglichkeiten im Auswertungszeitraum in ihrer Breite und in unterschiedlichen Kombinationen genutzt worden sind. Auch die Befragung der Expertinnen und Experten weist überwiegend positive Erfahrungen mit der Reform aus. Bei den im Evaluationsbericht vorgeschlagenen Formen handelt es sich um Korrekturen in – wenn auch teils nicht unbedeutenden – Einzelfragen, ohne dass hierdurch die grundsätzliche Ausrichtung des ESUG infrage gestellt würde.

Die Bundesregierung plant, die Ergebnisse des Evaluationsberichtes im engen Austausch mit den betroffenen Kreisen eingehend zu prüfen. Die Ergebnisse sollen auch bei der Umsetzung der Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die demnächst verabschiedet werden soll, berücksichtigt werden. Ein zwingendes Bedürfnis für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren wird von den Experten überwiegend verneint. Ein solches durch den EU-rechtlichen Restrukturierungsrahmen einzuführendes Sanierungsverfahren bietet sich eigentlich nur als „weitere Option“ neben den schon bestehenden insolvenzrechtlichen Verfahrensarten an.

Robert M. Gillmann

Rechtsanwalt, Associate attorney

  • Abwahl des bisherigen Insolvenzverwalters ohne wirklichen Grund
  • Wahl eines neuen Insolvenzverwalters von Einzelinteressen motiviert und ggf. nicht im Sinne der ganzen Gläubigergemeinschaft
  • Bestimmung eines neuen Insolvenzverwalters führt im Zweifel zu Mehrkosten für die Insolvenzmasse
  • es muss abgewartet werden, ob der neue Insolvenzverwalter einen klaren Plan hat und diesen auch offenbart

Ludwigsburg, 25.10.2018

Seit weniger als fünf Monaten nach dem Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung der Ludwigsburger Baugenossenschaft GENO eG fand wieder eine neue Abwahl des Insolvenzverwalters statt. Nach der Gläubigerversammlung vom 15.10.2018 wurde am 18. Oktober 2018 mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts Ludwigsburg Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler (Kanzlei Tiefenbacher, Dresden) zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.

Die Wahl des bisherigen Insolvenzverwalters Herrn Dietmar Haffa war äußerst ungewöhnlich und ohne wirklichen Grund. In der Abstimmung wurde nur eine sehr knappe Mehrheit erreicht.

Angeblich war die Wahl von Einzelinteressen motiviert und ggf. nicht im Sinne der ganzen Gläubigergemeinschaft. Es ist anzunehmen, dass bestimmte Leute einen Insolvenzverwalter wollten, der ihnen genehm erscheint.

Die Bestimmung eines neuen Insolvenzverwalters führt im Zweifel zu Mehrkosten für die Insolvenzmasse – der neue Insolvenzverwalter muss die Entscheidungen, die bisher getroffen wurden, überprüfen und das Verfahren verzögert sich hier durch.

Der bisherige Insolvenzverwalter Herr Dietmar Haffa hatte vorher kein Geheimnis daraus gemacht, dass er ein Ende der GENO für die beste Lösung hält.  Die Abwicklung des Geschäftsbetriebs durch Verwertung der Grundstücke hätte zu einer optimaleren Lösung der Angelegenheit führen können.

Welche Änderungen der neue Insolvenzverwalter vorschlägt ist noch nicht klar.

Es muss abgewartet werden, ob noch ein klarer Plan offenbart wird. Was aber erwartet werden kann, dass tausende Anleger weiter im ungewissen über die zukünftige Situation bleiben.