Der Beitrag legt die Anforderungen an Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO, also an die Anfertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken des Beschuldigten, dar. Maßgeblich ist hierbei, dass bei Verfahrenseinstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO oder Freispruch nicht reflexartig an die Beschuldigteneigenschaft angeknüpft werden darf, da die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft relativ niedrig ist. Die Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes die verbliebenen Verdachtsmomente des Einzelfalls zu begründen und tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr wiederholter Straffälligkeit darzutun.

Hier geht’s zur vollständigen Ausführung…

Der Beitrag befasst sich mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen im Wege des Sanierungserlasses aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2003, Gz. IV A 6 – S 2140 8/03. Demnach hat das BMF mit dem genannten Brief seine Kompetenzen überschritten und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen. Der Gesetzgeber hat sich durch Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG aF bewusst gegen einen grundsätzlichen Sanierungserlass entschieden. Es verbleiben somit für eine Steuerbefreiung im Sanierungsfall nur die abweichende Festsetzung von Steuern gem. § 163 AO und der Erlass gem. § 227 AO, deren Anforderungen und einstweilige Anwendung der Beitrag darlegt. Perspektivisch wird die Einführung eines neuen § 3a EStG mit einer der bisherigen Lage entsprechenden gesetzlichen Regelung dargestellt.

Die vollständige Entscheidungsbesprechung finden Sie in der folgenden Datei.

Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zeigt die Voraussetzungen einer erneuten Zulassung auf. Verdeutlicht wird die Notwendigkeit der rechtzeitigen Befassung mit diesem Thema, da die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft regelmäßig die Lebensgrundlage des Anwaltes sichert und für eine Neuzulassung bereits erforderlich ist, dass der Betroffene den Insolvenzantrag selbst stellt. Die durch mehrere wichtige Entscheidungen geschaffenen Leitlinien für eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. BRAO so wie der erneuten Zulassung werden anhand der einzelnen Merkmale dargestellt. Eine Fortsetzung zu den Ausnahmen des Regelfalles so wie eine rechtliche Würdigung der Auswirkungen auf die Praxis finden sich im Beitrag des folgenden Monats Juli 2017.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der folgenden Datei.

 

Luxemburg, 13.12.2018 – Der Deutsche Rundfunkbeitrag ist nach einem am Donnerstag ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rechtmäßig. Der Beitrag stelle keine unerlaubte staatliche Beihilfe dar und verstoße daher nicht gegen EU-Recht (Aktenzeichen C-492/17).

Die Ersetzung der früheren Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag im Jahre 2013 stelle „keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland dar“, stellten die Luxemburger Richter fest. Damit sei eine frühere Erlaubnis durch die EU-Kommission weiterhin gültig.

Der Rundfunkbeitrag – früher „die GEZ-Gebühr“ – ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und das Deutschlandradio. Im Jahr 2017 kamen hierbei knapp 8.000.000.000 Euro zusammen. Seit dem Jahr 2013 wird der Rundfunkbeitrag pauschal für jede Wohnung erhoben, wobei es gleichgültig ist, wie viele Personen dort leben und ob sie überhaupt einen Fernseher oder ein Radio besitzen. Der aktuelle Beitragssatz beläuft sich auf Euro 17,50 pro Haushalt im Monat.

Im Jahr 2007 hatte die EU-Kommission die damalige Rundfunkgebühr bereits unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten unerlaubten Beihilfe geprüft und weitgehend nicht beanstandet.

Fraglich war aber nunmehr, ob die im Jahr 2013 erfolgte Umstellung so bedeutend war, dass die neue Regelung bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen und ggf. als unvereinbar mit EU-Recht beurteilt worden wäre. Dies verneinte der EuGH mit seiner Entscheidung. Gegenstand dieses Verfahrens war auch die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Beiträgen durch die öffentlich-rechtlichen Sender selbst statt durch Gerichte. Dazu stellte der EuGH fest, dass das EU-Beihilferecht solche besonderen Befugnisse nicht verbiete.

Vorgelegt worden waren dem EuGH die Fragen zur Vereinbarkeit von Rundfunkbeitrag mit dem EU-Recht vom Landgericht Tübingen. Hintergrund waren Klagen mehrerer Beitragszahler vor deutschen Gerichten gegen das 2013 geänderte Einzugssystem. Das Landgericht Tübingen vertrat die Ansicht, dass die neue Regelung eine wesentliche Umgestaltung des Einzugssystems darstelle und der EU-Kommission daher zur Prüfung hätte mitgeteilt werden müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Beitragsaufkommen seitdem deutlich zugenommen habe.

Gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags gibt es in Deutschland seit Jahrzehnten heftigen Widerstand. Durch den Beitrag soll sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Sender nicht von politischen oder wirtschaftlichen Interessen abhängig werden. Kritiker der Regelung lehnen diese jedoch aus verschiedenen Gründen ab. In erster Linie fühlen sich diese durch Zahlungspflichten zu sehr geschröpft. Schon das Bundesverfassungsgericht hatte den Rundfunkbeitrag im Juli diesen Jahres nicht grundsätzlich beanstandet und das Beitragsmodell für verfassungsgemäß erklärt. Menschen mit zwei oder mehr Wohnungen dürfen diesem Urteil zufolge künftig jedoch nur einmal zur Kasse gebeten werden.

Bereits ein von der EU eingesetzter Gutachter hat im September diesen Jahres den Standpunkt vertreten, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei rechtens. Diese Einschätzung ist für die EuGH- Richter zwar nicht bindend, häufig folgen sie dieser aber dennoch.

Robert M. Gillmann

Rechtsanwalt, Associate attorney

 

Bislang gibt es noch keine Rechtssicherheit für die Verbraucher

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Braunschweig wurde die Klage eines VW-Käufers gegen die Volkswagen AG abgewiesen.

Im Jahr 2010 erwarb der Kläger einen VW Eos 2.0 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 EU 5 bei einem Autohändler. Dieser ist mit einer Software ausgerüstet, welche die Stickstoff-Emissionswerte auf dem technischen Prüfstand optimiert. Das klageabweisende Urteil wurde unter anderem damit begründet, dass es sich bei der Software zwar um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handelt, die gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstößt, diese Rechtsnorm stelle jedoch keine Schutznorm dar, die den Käufer vor Vermögenschäden bewahren soll.

Dem gegenüber gab das Landgericht Heilbronn einem geprellten Audikäufer recht.

Im Jahr 2014 erwarb der Kläger einen Audi Q 3 2.0 TDI mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 von einem Autohändler. Dieses Fahrzeug beinhaltete ebenfalls die manipulierte Software. Das Landgericht Heilbronn wertete diese Software als einen Mangel im Sinne des Kaufgewährleistungsrechtes und gab daher der Klage statt.

In Expertenkreisen wird gespannt auf eine obergerichtliche Entscheidung gegebenenfalls auch eine hieran anschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofes gewartet, welche allein Rechtssicherheit bringen kann.

Sollten auch Sie Ihre Rechte als enttäuschter VW-Kunde wahrnehmen wollen, so steht Ihnen die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher mit Rat und Tat zur Seite.

Die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher begleitete über ein Jahr mit großem Erfolg ein Joint Venture zwischen einem deutschen mittelständischen Unternehmen der Technologiebranche und einem chinesischen mittelständischen Automobilzulieferer, wobei das neu gegründete Joint Venture Unternehmen schon sehr erfolgreich am Markt tätig ist.

Hierbei unterstützte die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher nicht nur die Vertragsverhandlungen in Deutschland und China vor Ort, sondern verfasste auch alle diesbezüglichen Verträge. Durch die sehr gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit, Verhandlungsgeschick und sorgfältige Ausarbeitung der Verträge wurde der Grundstein für ein modernes erfolgsorientiertes Joint Venture Unternehmen geschaffen, bei welchem Herr Dr. Silcher, der Inhaber der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher, nun auch zum „member of the board“ berufen wurde.

Die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher wird sich auch weiterhin in diesem Geschäftsfeld betätigen und kleine, mittelständische sowie große Unternehmen bei der Verwirklichung von Joint Venture Unternehmen im In- und Ausland in allen rechtlichen Fragen beraten.

Die inhabergeführte Kanzlei M\S\L Dr. Silcher ist seit ihrer Gründung im Jahre 1994 auf Insolvenzrecht spezialisiert und hat sich zwischenzeitlich mit 42 Mitarbeitern zu einer der größten Kanzleien in Heilbronn entwickelt. Zusätzlich bestehen Standorte in der Landeshauptstadt Stuttgart und der Universitätsstadt Tübingen.

Durch die insolvenzrechtliche Ausrichtung der Kanzlei werden insbesondere Unternehmen im Rahmen der Sanierung und Restrukturierung beraten, wobei der Schwerpunkt auf der Durchführung von Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung in Verbindung mit einem Insolvenzplan liegt. Seit der Einführung des ESUG im Jahre 2012 wurden über 100 Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung erfolgreich begleitet.

Daneben unterhält die Kanzlei eine klassische Prozessabteilung mit den Schwerpunkten Straf-, Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, sowie Arbeits-, Miet-, Ehe- und Familienrecht, Erb- und Verkehrsrecht einschließlich Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht und privatem und öffentlichem Baurecht.

M\S\L Dr. Silcher expandiert weiter und eröffnet im Januar 2018 zusätzliche Standorte in Frankfurt am Main und Heidelberg.

Dr. Norman Häring kommt von hww hermann wienberg wilhelm. Die mittelständische und überregional tätige Kanzlei M\S\L Dr. Silcher eröffnet zum 01. Januar 2018 neue Standorte in Heidelberg und Frankfurt am Main. Für die Leitung der beiden neuen Standorte konnte Herr Rechtsanwalt Dr. Norman Häring von hww hermann wienberg wilhelm gewonnen werden, der als Salary Partner einsteigt.

Die im Jahr 1994 gegründete Kanzlei M\S\L Dr. Silcher ist mit rund 50 Mitarbeitern eine der größten Kanzleien in der Region Heilbronn und ergänzt mit den Neugründungen ihre bestehenden Standorte in Heilbronn, Stuttgart und Tübingen. Durch die insolvenzrechtliche Ausrichtung werden insbesondere Unternehmen im Rahmen der Sanierung und Restrukturierung beraten, wobei der Schwerpunkt auf der Durchführung von Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung in Verbindung mit einem Insolvenzplan liegt. Seit der Einführung des ESUG im Jahre 2012 wurden über 100 Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung erfolgreich begleitet.

Dr. Häring passt mit seiner überregionalen Ausrichtung als erfahrener Insolvenz- und Restrukturierungsexperte mit Bestellungen als Insolvenzverwalter in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz hervorragend zu unserer Kanzlei, so Kanzleigründer Dr. Erik Silcher.

Mit Herrn Dr. Häring werden wir sowohl unsere Insolvenzverwaltung als auch die insolvenznahe Sanierungsberatung weiter ausbauen können und sowohl den Insolvenzgerichten als auch unseren Mandanten weitere Präsenzen vor Ort bieten.

Gemeinsam mit Herrn Dr. Häring wird die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher neue Märkte erschließen und hierdurch ihre Marktvisibilität noch weiter steigern, blickt Dr. Silcher in die Zukunft.

M\S\L Dr. Silcher bietet nunmehr mit 20 Berufsträgern (davon neun Fachanwälten), drei Wirtschaftsjuristen und eine Steuerberaterin an fünf Standorten Insolvenzverwaltung, Sachwaltung, Eigenverwaltung und Sanierungsberatung an. Durch die in der Kanzlei tätigen Fachanwälte wird zudem eine problemlösungsorientierte Beratung in allen wirtschaftsstrafrechtlichen, steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten angeboten.

Ich freue mich außerordentlich den Start und die weitere Entwicklung der beiden neuen Standorte begleiten und gestalten zu können, begründet Dr. Häring seine Wahl für M\S\L Dr. Silcher.

Der Beschluss des OLG Nürnberg – inzwischen durch den 6. Senat des BGH bestätigt – befasst sich mit der Zulässigkeit von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel im Zivilprozess. Erstmals erfolgte hierbei eine umfassende Auseinandersetzung mit der Thematik in der einem Urteil vergleichbaren Begründungstiefe. Neben der überzeugenden Widerlegung der Gründe, die gegen eine Verwertbarkeit sprechen, wird eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorgenommen. Maßgeblich ist hierbei, dass ein – trotz Wahrheitspflicht – grob wahrheitswidriger Sachvortrag nicht widerlegbar wäre. Für die Abwägung des Einzelfalles wird auch die erhebliche Schadenshöhe von 15.000 € herangezogen, so wie der Umstand, dass das Gericht ohne Zulassung der Aufzeichnungen als Beweismittel gezwungen wäre seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde zu legen.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie in der folgenden Datei:

M\S\L Dr. Silcher – Forum Dezember 2017

Bernd Bressem

Rechtsanwalt

Der Beitrag legt die Anforderungen an Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO, also an die Anfertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken des Beschuldigten, dar. Maßgeblich ist hierbei, dass bei Verfahrenseinstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO oder Freispruch nicht reflexartig an die Beschuldigteneigenschaft angeknüpft werden darf, da die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft relativ niedrig ist. Die Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes die verbliebenen Verdachtsmomente des Einzelfalls zu begründen und tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr wiederholter Straffälligkeit darzutun.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der folgenden Datei:

M\S\L Dr. Silcher – Forum November 2017

Elisabeth Unger-Schnell

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Strafrecht

Auch in diesem Jahr war die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher wieder beim „Stimme Firmenlauf“ mit drei Teams dabei, die von den nicht aktiven Teammitgliedern vom Götzenturm aus lautstark angefeuert und zu Höchstleistungen motiviert wurden.