Wir freuen uns, unseren neuen Kooperationspartner Dayıoglu Law Firm & International ADR Center mit den Standorten Türkei und Frankreich vorstellen zu können.

DayiogluIn der Dayıoglu Law Firm wurde Rechtstradition von Generation zu Generation weitergegeben. Die Kanzlei stellt ihren türkischen und ausländischen Mandanten mehr als ein Jahrhundert Erfahrung zur Verfügung, sowohl in der Türkei als auch in anderen Ländern, beginnend mit Frankreich, Deutschland, Großbritannien, der Schweiz, Kanada, Montenegro, Tschechien, Singapur, Ägypten, Pakistan und Ruanda.

Dayıoglu Law Firm & International ADR Center bietet über Dayıoglu Differenz in Rechtssachen Haute-Couture-Dienstleistungen als Prozessanwälte und Rechtsbeistand, in der Mediation als Parteianwalt oder als Mediator, in Schiedsverfahren als Parteiberater oder Schiedsrichter.

Zu den Fachgebieten gehören Prozessführung in den Bereichen Luftrecht, Baurecht, Rohstoff-, Energie- und Umweltrecht, Bank- und Finanzrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht, Vertragsrecht, Internationale Transaktionen, Personenbezogenes Datenschutzrecht, Tourismusrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Kommunalrecht, Sonderrecht, Immobilienrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Verbraucherrecht, Strafrecht, Vollstreckungs- und Insolvenzrecht sowie internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation. Neben gesellschaftsrechtlichen und individuellen Prozessführungs- und Rechtsberatungsleistungen war die Kanzlei an vielen projektbezogenen Fällen, internationalen Operationen, Transaktionen und Verträgen beteiligt.

In Zusammenarbeit mit Partnerfirmen aus der ganzen Welt sind die Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei in der Lage in internationalen Angelegenheiten und auf internationaler Ebene schnelle und effektive Lösungen und schlüsselfertige Dienstleistungen zu erbringen. Dayıoglu Law Firm & International ADR Center hält sich selbstverständlich an die Regeln des Anwaltsgeheimnisses, der Rechtspraxis und der Rechtsethik sowie der Interessenkonflikte und bietet Mandanten effiziente und maßgeschneiderte Rechtslösungen.

Die Kanzlei bietet ihren Mandanten im Rahmen ihrer Tätigkeit den direkten Kontakt zu ihrem Team und schnelle Antworten auf ihre rechtlichen Probleme. Ihr Engagement findet seinen Ausdruck in einer prinzipientreuen Praxis in Übereinstimmung mit seinen Werten sowie in rechtlichen Lösungen, die der jeweiligen Situation am besten entsprechen.

Mit dieser exklusiven Kooperation gehen wir einen weiteren Schritt in die internationale Ausrichtung, um unseren Mandantinnen und Mandanten auch über die Landesgrenzen hinweg erstklassige Rechtsberatung anbieten zu können.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Dayıoglu Law Firm & International ADR Center und stehen Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung,

Am vergangenen Freitag hat vor dem Heilbronner Landgericht der Prozess wegen versuchten Mordes gegen den „Kirchardter Feuerteufel“ begonnen. Frau Rechtsanwältin Unger-Schnell verteidigt den Angeklagten. Im Mai hatte er in einer Nacht vier Feuer gelegt, wobei zwei Menschen leicht verletzt wurden.

Der 38-jährige Angeklagte hat im Mai diesen Jahres in einem Zeitraum von acht Stunden insgesamt vier Feuer gelegt: drei an Autos und eines an einem Schuppen, alle in Kirchardt. Es soll ein Sachschaden in Höhe von 570.000 Euro entstanden sein.

Der Angeklagte gab vor Gericht an, er habe sich aus Frust über seine Gesamtsituation betrunken und könne sich nicht mehr an die Tatnacht erinnern.

Er war erst einige Tage vorher als Saisonarbeiter von Polen nach Deutschland gekommen, um bei einer ortsansässigen Firma zu arbeiten. Menschen habe er nicht verletzen wollen. Trotzdem lautet die Anklage gegen den polnischen Staatsangehörigen auf versuchten Mord, da er bei seinen Brandstiftungen riskierte, dass die Flammen auf die angrenzen Wohnhäuser übergehen und die Bewohner lebensgefährlich verletzen könnten. Für den Prozess sind sechs Prozesstage am Landgericht Heilbronn angesetzt. Insgesamt sind zwei Sachverständige und 23 Zeugen geladen. Das Urteil soll noch dieses Jahr vor Weihnachten, am 18. Dezember, fallen.

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Ein Angeklagter muss vor einer Verständigung gem. § 257 c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56 b Abs. 1 S. 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist.

Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis kann sichergestellt werden, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist und hier deshalb autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt.

Danach ist es erforderlich, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht, die Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung sind und gem. § 56 b Abs. 1 S. 1 StGB als Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellen.

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Das Unternehmen in der Krise – Der Begriff „Krise“

Unter einer Unternehmenskrise wird häufig eine allgemein schlechte wirtschaftliche Situation des Unternehmens verstanden. Doch die Krise kann in unterschiedlichen Bereichen des Unternehmens auftreten. Der IDW S 6 teilt den Krisenbegriff in verschiedene Stadien ein:

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Der klassische Krisenverlauf beginnt mit einer Stakeholderkrise. Die Stakeholder des Unternehmens sind alle beteiligten Mitglieder oder Gruppen, wie beispielsweise die Arbeitnehmer, die Gläubiger und Schuldner, die Unternehmensleitung oder die Gesellschafter.

Hier geht’s zur vollständigen Ausführung…