Der VW-Skandal beschäftigt weiterhin die Gerichte
Bislang gibt es noch keine Rechtssicherheit für die Verbraucher
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Braunschweig wurde die Klage eines VW-Käufers gegen die Volkswagen AG abgewiesen.
Im Jahr 2010 erwarb der Kläger einen VW Eos 2.0 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 EU 5 bei einem Autohändler. Dieser ist mit einer Software ausgerüstet, welche die Stickstoff-Emissionswerte auf dem technischen Prüfstand optimiert. Das klageabweisende Urteil wurde unter anderem damit begründet, dass es sich bei der Software zwar um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handelt, die gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstößt, diese Rechtsnorm stelle jedoch keine Schutznorm dar, die den Käufer vor Vermögenschäden bewahren soll.
Dem gegenüber gab das Landgericht Heilbronn einem geprellten Audikäufer recht.
Im Jahr 2014 erwarb der Kläger einen Audi Q 3 2.0 TDI mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 von einem Autohändler. Dieses Fahrzeug beinhaltete ebenfalls die manipulierte Software. Das Landgericht Heilbronn wertete diese Software als einen Mangel im Sinne des Kaufgewährleistungsrechtes und gab daher der Klage statt.
In Expertenkreisen wird gespannt auf eine obergerichtliche Entscheidung gegebenenfalls auch eine hieran anschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofes gewartet, welche allein Rechtssicherheit bringen kann.
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