Am Donnerstag, den 21.12.2020, sind nunmehr die parlamentarischen Beratungen zu der Gesetzesreform im Bereich des Sanierungs- und Insolvenzrechts abgeschlossen worden, so dass zwei Insolvenzpakete (Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens sowie Sanierungsfortentwicklungsgesetz) verabschiedet werden konnten.

Es wurden was das Sanierungsfortentwicklungsgesetz anbetrifft gegenüber dem Regierungsentwurf aus dem Oktober noch einige -zum Teil weitreichende- Änderungen vorgenommen.

Dazu sogleich; zunächst aber soll nochmals kurz der Hintergrund berichtet werden.

Der Entwurf der Bundesregierung umfasst den Vorschlag zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz. Die sich aktuell stellende Sondersituation der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie erfährt Berücksichtigung. Der Gesetzesentwurf ist deutlich umfassender gestaltet als dies eine auf die reine Umsetzung der EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz gerichtete Gesetzesreform erfordert hätte. Nach Maßgabe der EU-Richtlinie in den dazu bestehenden Vorgaben war es den europäischen Gesetzgebern in den EU-Mitgliedstaaten aufgegeben, bis Mitte 2021 die Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen. Der englische und der niederländische nationale Gesetzgeber hatten bereits zuvor ihre Vorstellungen zur Umsetzung der Insolvenz- und Restrukturierungsrichtlinie kundgetan.

Die Richtlinie macht es zum Erfordernis, dass durch den deutschen Gesetzgeber verfahrensrechtliche Instrumentarien für sanierungswillige Unternehmensträger eingeführt werden, und zwar auch in den Konstellationen, in denen von Teilen der Gläubiger dem Sanierungskonzept mit Widerstand begegnet wird. Ein von der Gläubigerschaft mehrheitlich angenommener Restrukturierungsplan bedarf der gerichtlichen Bestätigung. Mit dieser Bestätigung entfaltet diese auch Wirkung gegenüber den Gläubigern, die dem Plan keine Zustimmung gegeben haben (Art. 8 ff. der Richtlinie).

Im Mittelpunkt der Anstrengungen zur sachgerechten Umsetzung der EU-Richtlinie zur Schaffung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens steht das dahingehende Ziel, die Lücke, die das geltende Recht zwischen der freien und konsensgebundenen Sanierung einerseits und den streng verfahrensgebunden und dafür einschneidenden Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenz- bzw. Eigenverwaltungsverfahren andererseits gelassen hat, zu schließen und zugleich Wege zu ebnen, auf denen die Beteiligten Sanierungsbestreben sowohl kosten- als auch verfahrenseffizient und eigenverantwortlich gestalten und organisieren können.

Zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes gerade in zeitlicher Hinsicht muss die Schuldnerin gerichtliche Anordnung zur Unterbindung von Vollstreckungsmaßnahmen erwirken können, welche die Verhandlungen mit den Gläubigern über den Plan gefährden können (Art. 6 ff. der Richtlinie). In speziellen Fallkonstellationen ist von Gerichtsseite ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, welcher die Schuldnerseite sowie die Gläubiger bei der Verhandlung der Bedingungen des Plans unterstützen soll (Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie). Der nationale Gesetzgeber hat die Möglichkeit, einen Beauftragten zu Kontrolle der Geschäftsleitung der Schuldnerin oder gar zur teilweisen Übernahme der Kontrolle zu bestellen; eine voraussetzungslose, automatische Bestellung darf indes nicht vorgesehen werden (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie). Schließlich muss gewährleistet werden, dass der Vollzug bestätigter Restrukturierungspläne und die in solchen Plänen vorgesehenen Finanzierungen vor Haftungs- und Anfechtungsrisiken geschützt werden (Art. 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 2 der Richtlinie).

Auch Zwischenfinanzierungen und Transaktionen, die für die Verhandlungen über den Plan notwendig sind, müssen von solchen Risiken abgeschirmt werden (Art. 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 der Richtlinie).

Die bereitgestellten Verfahrenshilfen nach dem Gesetz zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) sind nach dem Gesetzesentwurf aus Oktober 2020 Folgende:

– die Bestätigung eines von den Planbetroffenen mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen Restrukturierungsplans, welche zur Folge hat, dass die Planwirkungen auch für und gegen die Planbetroffenen wirken, die dem Plan nicht zugestimmt haben (§§ 74 ff. StaRUG);

-die Vorprüfung des Restrukturierungsplans und des anvisierten Abstimmungsprozesses mit dem Ziel, gerichtliche Hinweise zu Fragen zu erhalten, die für eine spätere Planbestätigung von Relevanz sind (§§ 47 ff. StaRUG); – die Beendigung gegenseitiger, noch nicht vollständig erfüllter Verträge (§§ 49 ff. StaRUG);

– die Anordnung von Vollstreckungs- und Verwertungssperren zum Zwecke der Abwendung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung, welche die anvisierte Restrukturierungslösung zu erschweren oder zu vereiteln geeignet sind (Stabilisierungsanordnungen nach den §§ 53 ff. StaRUG);

– zudem kann die Schuldnerin oder eine eingesetzte Restrukturierungsbeauftragte, der die Aufgabe der Durchführung der Abstimmung zugewiesen ist, die Abstimmung des Restrukturierungsplans in einem gerichtlichen Verfahren durchführen lassen (§§ 45 ff. StaRUG).

Nach Maßgabe der §§ 51 bis 54 StaRUG sollte der Schuldner nach Vorstellung des Gesetzgebers in seinem Entwurf aus dem Oktober auch die Beendigung eines gegenseitigen, beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrags erwirken, wenn er drohend zahlungsunfähig ist und der andere Teil ein Anpassungs- oder Vertragsbeendigungsverlangen des Schuldners abgelehnt hat. Nicht statthaft sollte die Beendigung sein, wenn sie unter Berücksichtigung des Restrukturierungskonzepts, das dem Restrukturierungsplan zugrunde liegt, offensichtlich nicht sachgerecht ist.

Hierdurch sollten auch und gerade für kleinere Unternehmen realistische und bezahlbare Sanierungsoptionen eröffnet werden, wie diese die als Vorbild dienenden Regelung des englischen Rechts (company voluntary arrangement und scheme of arrangment) vorsehen.

Zu diesem Instrument gab es bereits im Vorfeld, u.a. durch den Gravenbucher Kreis harsche Kritik. Diese Expertenvereinigung hatte sich gegen die Einführung von vertragsbezogenen Maßnahmen, namentlich von Vertragsbeendigungsmöglichkeiten ausgesprochen.

Die erhobenen Einwände wurden in der Begründung des Gesetzesentwurfs indes noch wie folgt abgewehrt: 108). Mit der Entscheidung des Entwurfs für eine Anknüpfung an das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, welche ohne weiteres auch den Weg in das Insolvenzverfahren ebnet, würden die geäußerten Bedenken ad acta geführt werden können.

Nach Auffassung der Kritiker sollten Eingriffe in Verträge nicht innerhalb des neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens erfolgen, sondern weiterhin ausschließlich im erprobten und sanierungsfreundlichen Insolvenzverfahren (§§ 103 ff. InsO) möglich sein. Bei Eingriffen in laufende Verträge handele es sich um Eingriffe in diverse Grundfesten insbesondere des Schuldrechts. Hinzu kommt ein Weiteres: Eine Richterin müsse nach dem StaRUG-Entwurf über Verträge entscheiden, ohne tiefen Einblick in die Situation der Schuldnerin zu haben und würde dafür die Haftung übernehmen müssen. In Insolvenzverfahren sind Sachwalter oder Insolvenzverwalter in unternehmerischer Verantwortung in die Abläufe der Schuldnerin eingebunden, haben daher tiefe Einblicke in die Situation des Unternehmens, auf deren Grundlage sie entscheiden – und auch dafür persönlich haftbar gemacht werden – könnten. Auch würde bei der Möglichkeit der Beendigung (Kündigung) von laufenden Verträgen im Restrukturierungsverfahren das Vertragsrisiko von Vermietern, Leasinggebern, Lieferanten, etc. dadurch erheblich gesteigert und die wirtschaftlichen Folgen nur unzureichend aufgefangen.

Daher stellte man sich in Expertenkreisen nahezu unisono auf den Standpunkt, dass es zweckgerecht sei, die entsprechenden Paragrafen ersatzlos zu streichen und grundsätzlich darauf zu achten, den Abstand zwischen den Regeln des Insolvenzverfahrens und außergerichtlichen Instrumenten zu wahren.

Die Koalitionsfraktionen im Bundestag sind dieser Empfehlung nunmehr auf der Zielgeraden gefolgt und haben die entsprechenden Regelungen gestrichen. Sie begründen dies damit, dass die Regelungen zur Vertragsbeendigung einerseits einen zu großen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellten und andererseits dem Gericht eine Kompetenz über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und Entscheidungen zuspreche, die dieses grundsätzlich nicht im Stande zu leisten sein müsse.

Damit hat sich das Parlament schließlich vollumfänglich der weitgehenden Expertenmeinung angeschlossen. Dies ist nachvollziehbar und sicher auch richtig.

Als vorläufiges Gesamtfazit würden wir Folgendes anmerken: Je früher die Sanierung eines Unternehmens eingeleitet wird, desto besser sind auch die Aussichten auf einen Sanierungserfolg und es bestehen mehr Handlungsalternativen. Eine erfolgreiche präventive Restrukturierung zeitigt auch positive Wirkungen für die Gläubiger, da in der Regel höhere Befriedigungsquoten inmitten stehen als bei einem gerichtlichen Insolvenzverfahren. In einem frühen Stadium wird ein Moratorium häufig nicht vonnöten sein, da alle Beteiligten zunächst eine außergerichtliche Sanierung zum Ziel haben. Demzufolge könnte das Sanierungskonzept ohne Einschaltung eines Gerichts umgesetzt werden. Falls zwar eine Mehrheit, jedoch nicht alle Gläubiger, dem Sanierungskonzept ihre Zustimmung erteilt, kommt der präventive Restrukturierungsrahmen zum Einsatz. Allein die Option des Verfahrens sollte bei opponierenden Gläubigern einen Anreiz dazu geben, sich auf weitere Gespräche und gegebenenfalls eine Kooperation einzulassen. Falls unter den Gläubigern kein Konsens entsteht, reicht das Unternehmen sein Sanierungskonzept mit dem Abstimmungsergebnis beim Gericht ein, dass die Voraussetzungen für die Überstimmung der opponierenden Gläubiger überprüft und den Plan in Kraft setzen kann.

Entgegen der ursprünglichen Planungen soll es nun doch eine Verlängerung der „Schonfrist“ für in wirtschaftliche Schieflage geratene Unternehmen geben.

Für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.

Hintergrund ist wohl der Umstand, dass es bei der Auszahlung der November- und Dezemberhilfen zu Verzögerungen gekommen ist.

Auf diese Weise soll die allseits befürchtete Insolvenzwelle abgeschwächt werden.

Folge dieser Regelungen ist es aber auch, dass die Rechtslage in diesem Bereich für den unmittelbar betroffenen Geschäftsleiter eines Unternehmens immer weniger durchschaubar wird.

Der dem Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH vom Gesetzgeber aufgebürdete Pflichtenkatalog ist mittlerweile einem ständigen Reformeifer des Gesetzgebers unterworfen.

Geschäftsführer sind nach den einschlägigen Regelungen dazu verpflichtet, beim Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Die verspätete Insolvenzantragstellung ist strafbewehrt und führt zudem zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für einen Großteil der in der Folge noch geleisteten Zahlungen.

Während die Insolvenzantragspflicht im März 2020 zunächst generell ausgesetzt wurde, gilt für Unternehmen bei Eintritt in das Stadium der Zahlungsunfähigkeit bereits seit dem 1. Oktober 2020 wieder die gesetzliche Insolvenzantragspflicht nach Maßgabe des § 15a InsO. Eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020 erfolgte indes lediglich für den zweiten Insolvenzantragsgrund der Überschuldung.

Noch Anfang diesen Monats äußerte die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht, dass es nicht beabsichtigt sei, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nochmals über den 31.12.2020 hinaus zu verlängern. Stattdessen konzentriere man sich ganz und gar auf das Instrumentarium des neuen Sanierungs- und Insolvenzrechts (Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG), welches zum 1. Januar 2021 in Kraft treten solle und Unternehmen neue Sanierungsmöglichkeiten außerhalb eines Insolvenzverfahrens ermöglichen würde.

Allerdings ist zu konstatieren, dass auch dieses Reformgesetz neue Stolperfallen in Form von verschärften Haftungsregelungen für Unternehmensleiter vorsieht. Nach Auffassung des Gesetzgebers müssten die erleichterten Bedingungen für die Fälle einer außergerichtlichen Sanierung eines Unternehmens maßgeblich zum Zwecke des Schutzes vor Aushöhlung der Gläubigerinteressen eine Ausdehnung der Haftungsverantwortlichkeit für Geschäftsleiter als Korrektiv gegenübergestellt bekommen.

Durch die mit nicht einschlägigem juristischen Sachverstand kaum vollumfänglich zu erfassenden Tatbestände der Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht wird es für die Geschäftsführer krisenbetroffener Unternehmen nahezu nicht mehr möglich sein, die dahingehende Frage zu beantworten, ob nun eine Antragspflicht greift oder nicht.

Die mitunter infolge des Rückgangs der Insolvenzzahlen in 2020 bei manchen Geschäftsleitern bestehende Ansicht, dass die staatlichen Hilfen jede Insolvenz vermeiden werden, ist sehr trügerisch bzw. am Ende des Tages ganz sicher nicht haltbar.

Für den Fall, dass Sie als Geschäftsleiter mit den vorstehenden Fragestellungen aktuell konfrontiert werden und sicher gehen möchten, dass Sie sowohl für das von Ihnen geführte Unternehmen im Sinne einer bei rechtzeitigem Handeln noch bestehenden Sanierungschance und auch für die eigene Person hinsichtlich einer Vermeidung von Haftungsrisiken richtig handeln, können Sie gerne auf die Unterstützung unserer Insolvenz- und Sanierungsexperten zurückgreifen.

Unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht stehen Ihnen gemeinsam mit ihren tatkräftigen Teams als Ansprechpartner zu allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen oder bei der Erarbeitung eines Konzepts zur Unternehmenssanierung zur Verfügung.

Im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie werden die bereits Anfang des Jahres sich ergebenden Tendenzen einer Rezession unweigerlich nicht nur fortgesetzt. Vielmehr sind über die infolge der COVID-19-Pandemie besonders gebeutelten Branchen wie etwa der Gastronomie nahezu sämtliche Geschäftszweige betroffen.

Auch Ärzte und andere Heilberufe sind von der Pandemie und den zu deren Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen besonders betroffen.

Bekämpfung des Virus und Wirtschaftseinbruch

Die Menschen hierzulande haben den neuartigen Erreger einige Zeit nicht so wirklich ernst genommen, da es sich doch eigentlich nur um eine besondere Form einer Grippe handelte. Als jedoch die Virologen auf den Plan traten und ihre Berechnungen anstellten, wie sehr das Gesundheitssystem durch die schnelle Ausbreitung der Krankheit überlastet sein würde, wurden auch in Europa sehr rasch drastische Maßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie ergriffen. Der Corona-Virus stellt nunmehr nahezu die gesamte Weltbevölkerung vor große Probleme.

Die zur Gesundheitsvorsorge getroffenen Maßnahmen wirkten sich zwangsläufig auf das wirtschaftliche Leben aus. Während man zunächst davon ausging, dass lediglich die weltweiten Produktionsketten Unterbrechungen erfahren würden, folgten in der Realität wirtschaftliche Beschränkungen eines noch nie dagewesenen Ausmaßes – bis hin zur Schließung kompletter Sektoren nicht nur in den Staaten der Europäische Union, sondern auch in den USA. Aus einem vor Beginn der Corona-Krise sich deutlich abzeichnenden weltweiten Aufschwung wurde innerhalb weniger Tage das Nahen eines vorübergehenden tiefen Wirtschaftseinbruchs bzw. gar -stillstandes.

Es stellt sich nun die Frage, wie wir weiter mit dieser Krisensituation umgehen. Die Bundesregierung hat Fahrpläne zum Umgang mit der Corona-Pandemie vorgestellt, den die Länder mit unterschiedlicher Intensität befolgen.

Das in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik seines gleichen suchende Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Schaffung von Liquiditätshilfen für Selbständige und Unternehmer ist sicher geeignet, den durch bis auf weiteres erfolgte Schließungen von Betrieben und Geschäften entstandenen eklatanten Umsatz- und Liquiditätseinbruch erst einmal abzufedern. Auch die Schaffung der Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die Bestimmungen zur gesetzlichen Stundung und zum Schutz von (Gewerberaum-)Mietern sowie die infolge eines BMF-Schreibens geschaffenen Steuererleichterungen für Unternehmer tragen dazu bei, dass mittelständischen Betrieben eine Fortführungsperspektive in Aussicht gestellt werden kann.

Dennoch darf man die Augen nicht davor verschließen, dass der nunmehr durch die staatlich verordneten unter Gesundheits- und Gemeinwohlaspekten notwendigen Sicherungsvorkehrungen hervorgerufene wirtschaftliche Zusammenbruch viele Unternehmer vor die Herkules-Aufgabe stellt, ihren Betrieb durch eine schwerwiegende finanzwirtschaftliche Krisensituation wieder in ruhiges Fahrwasser zu geleiten. Zu denken ist hier etwa an die gesamte Automobilzuliefererbranche, die aufgrund der stillstehenden Bänder bei den Autokonzernen schlichtweg bis in den Sommer hinein kein Geschäft haben.

Neben enormen Willensanstrengungen, Tatendrang und Schaffenskraft wird es für viele auch notwendig werden, die Möglichkeiten der Zuhilfenahme von Sanierungsinstrumenten des schon seit langem in einem Wandel hin zu einer Sanierungskultur befindlichen Insolvenzrechts zu eruieren.

 

Auswirkungen auf Ärzte und andere Heilberufe

Die aktuelle Verwerfung der Covid-19-Pandemie haben ganz besondere Auswirkungen auf Ärzte und Heilberufler.

Es ist in weiten Bereichen festzustellen, dass die Menschen einfach weniger oft zum Arzt gehen und daher Ärzte aus den verschiedensten Fachbereichen nicht ausgelastet sind. Dies hat aber dann auch eine bedenkliche Liquiditätslage zur Folge.

Zum Zwecke der Abmilderung der auch bei den Angehörigen der Heilberufe angekommenen aktuellen Krisensituation sind folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen. In steuerrechtlicher Hinsicht die Herabsetzung der Steuervorauszahlung sowie eine Stundung von Steuerzahlungen. Zudem kann die Implementierung eines pauschalen Verlustvortrags eruiert werden.

Neben der Einleitung von Kurzarbeit für die Bediensteten in einer Arztpraxis kommt wie für alle freiberuflich tätigen Unternehmer auch die gesetzlich neu geschaffenen Instrumente von Stundungsmöglichkeiten, z.B. für die angemieteten Praxisräume, in Betracht. Schließlich stehen die Instrumente zur Beantragung von KfW-Krediten offen.

Die Bewilligungspraxis in Bezug auf die Beantragung von Kurzarbeitergeld stellt gerade Vertragsärzte vor erhebliche Probleme. Die einschlägigen Vorgaben sehen bei Vertragsärzten, zu denen keine Patienten kommen, nur unter sehr engen Bedingungen eine Möglichkeit zur Bewilligung von Kurzarbeitergeld vor. Die angespannte Finanzlage muss beispielsweise einer Verringerung der Fallzahlen zusammenhängen bzw. ein so genanntes unabwendbares Ereignis vorliegen. Hinzu kommt, dass es leider zu beobachten ist, dass die Genehmigungsbehörden hier anstelle einer angezeigten Prüfung des Einzelfalls doch eher pauschal entsprechenden Anträgen aus oben genannten Gründen eine Abfuhr erteilen.

In der Diskussion stand eine Art Rettungspaket für Zahnärzte. Diese waren von den im Krankenhaus-Entlastungsgesetz geschaffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise bislang nicht erfasst worden. Die Zahnärzte erhalten lediglich eine Art Darlehen von den Krankenkassen. Die Gelder müssen spätestens nach zwei Jahren wieder zurückgezahlt werden. Es muss bezweifelt werden, ob damit das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Sicherung der zahnärztlichen Versorgung und des wirtschaftlichen Überlebens der Praxen erreicht werden kann.

Die Vorstellung vom wohlhabenden Porsche fahrenden Zahnarztehepaar ist sicherlich angesichts sich häufender Fälle von kriselnden Arztpraxen nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Insolvenz: Ursachen und Lösungsweg Insolvenzplan in Eigenverwaltung

Es ist auch schon vor der Corona-Krise zu beobachten gewesen, dass gerade niedergelassene Ärzte in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Gründe sind bisher etwa die Vornahme riskanter und letztlich unwirtschaftlicher Investments im privaten Bereich oder aber Regressforderungen der kassenärztlichen Vereinigung aufgrund zu hoher Verordnungskosten gewesen. Gerade letzterer Grund führt infolge eines mitunter gar 40%-igen Einbehalts der Honorare durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zum Zwecke der Abtragung der Rückzahlungsverpflichtungen zu einer prekären Situation und sodann mitunter zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

Der betroffene Arzt hat dann zu entscheiden, ob er seinen Praxisbetrieb einstellt und ungeordnet liquidiert mit der Folge, dass er seine Schulden weiterhin aufgebürdet erhält oder aber er wählt für sich das in Insolvenzordnung vorgesehene Verfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung. Hierbei spielt seit dem Jahre 2014 auch die Möglichkeit der Vorlage eines Insolvenzplanes zum Zwecke der Schuldbefreiung und hiernach Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit als Arzt eine Rolle. Verbunden wird das Insolvenzplanverfahren häufig mit dem Instrument einer eigenverwalteten Insolvenz.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist die weitestgehende und gleichförmige Befriedigung der Gläubiger. Dies erfolgt im Regelfall durch eine Liquidation des Praxisbetriebes. Vorzugswürdig für den Schuldner ist es jedoch – soweit noch möglich – eine Sanierung seines Praxisbetriebs anzustreben. Dies kann zum Ziel haben, die Praxis selbst fortzuführen oder aber diesen auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen. In all diesen Fällen sind jedoch die Besonderheiten der freien Berufe, wie etwa das Verschwiegenheitsgebot, die vertragsärztlichen Zulassungsrechte der Ärzte oder der drohende Widerruf der Zulassung zu berücksichtigen.

Die Vorteile eines Eigenverwaltungsverfahrens für den Arzt liegen auf der Hand; sie liegen darin begründet, dass der Arzt seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält und nicht – wie in Fällen einer Regelinsolvenz – eine Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter bei der Führung des Praxisbetriebes befürchten muss.

Für den Fall aber, dass ein Regelinsolvenzantrag gestellt wird, bestellt das Insolvenzgericht in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder aber einen Gutachter, der die finanziellen Verhältnisse des Schuldners prüft mit der Folge, dass die Verfügungsbefugnis des betroffenen Arztes Einschränkungen unterworfen wird.

Sind ausreichende finanzielle Mittel vorhanden, wird dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arztes eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

Durch die Eigenverwaltung können die mit einem Insolvenzverfahren zwangsläufig verbundenen Nachteile für den Arzt und seinen Praxisbetrieb im Wesentlichen vermieden werden. Im Vordergrund steht im Falle des Anstrebens einer Sanierung regelmäßig die Fortführung der freien beruflichen Tätigkeit, soweit dies noch wirtschaftlich möglich und darüber hinaus rechtlich zulässig ist. Für den Fall des Scheiterns einer Sanierung bleibt nur der Gang in die Regelinsolvenz/Übergang in die Regelinsolvenz. Die damit verbundenen Nachteile sowie die wirtschaftlichen also rechtlichen Probleme sind mannigfaltig.

Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter die Arztpraxis nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, so dass der Praxisgewinn zur Masse gezogen wird. Hier bleibt dann der Arzt verantwortlich, etwa für die Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen.

Im Allgemeinen zulässig jedoch ungewöhnlich ist die Fortführung der freiberuflichen Arztpraxis durch den eingesetzten Insolvenzverwalter selbst. Schwierigkeiten bereitet dann der Umstand, dass der Insolvenzverwalter nicht das Recht hat, Einsicht in die (geschützten) Mandantenakten zu nehmen, soweit nicht die Einwilligung der jeweiligen Mandanten vorliegt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der freiberuflich tätige Schuldner eine – grundsätzliche – Pflicht zur Unterstützung des Insolvenzverwalters bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Ob der insolvente Schuldner jedoch seine Praxis unter Aufsicht des Insolvenzverwalters fortführt oder eine neue Praxis eröffnet, bleibt ihm überlassen.

Für den Arzt gilt in jedem Fall die sogenannte Therapiefreiheit, er unterliegt also hinsichtlich der von ihm bevorzugten – natürlich nach Aufklärung und mit Einwilligung des Patienten – Therapie keiner Einschränkung. Für den Vertragsarzt bedeutet dies, dass allein er die Entscheidung über die Auswahl und Durchführung der Therapie trifft und entsprechende Weisungen des Insolvenzverwalters unzulässig sind.

In der Eigenverwaltung führt nicht der Insolvenzverwalter die Geschäfte des Schuldners, sondern der Arzt selbst. Wie bereits erläutert verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Arzt. Dieser ist lediglich unter die Aufsicht eines – in aller Regel von ihm bzw. sein Sanierungsanwälten selbst vorgeschlagenen – Sachwalter gestellt.

Ein wesentlicher Vorteil besteht somit in der weitgehenden Selbständigkeit des Ablaufs des Geschäftsbetriebes durch den Praxisinhaber. Die Eigenverwaltung bietet eine sachgerechte und rasche Sanierungsmöglichkeit für den betroffenen Arzt. Diesem wird mit diesem Instrument eine reelle Chance auf eine Fortführung der Praxis eröffnet.

Die sich aus der Aufgabenstellung der Durchführung eines Eigenverwaltungsverfahrens ergebenden Herausforderung stellt sich die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher gemeinsam mit dem betroffenen Arzt.

Robert M. Gillmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Robert M. Gillmann berät zu allen Fragen des Sanierungs- und Restrukturierungsrechts.

Hier können Sie den Artikel als PDF herunterladen.

Die Rintelner Autoteilezulieferer Knippschild und Sander haben am 22. November 2019 beim zuständigen Amtsgericht Bückeburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Die Geschäftsführung, die für beide Unternehmen agiert, informierte darüber, dass beide Unternehmen erst einmal wie gewohnt weitergeführt würden. Bei Knippschild sind 76 Arbeitnehmer beschäftigt, bei der Firma Sander verrichten 40 Mitarbeiter ihre Arbeit. In den letzten Wochen war bereits auf Kurzarbeit umgestellt worden. Die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter beider Unternehmen sind mittels einer Vorfinanzierung des diesen erst ab dem Tag der Insolvenzeröffnung zustehenden Insolvenzausfallgeldes gesichert. Laut einer Pressemitteilung des Amtsgerichts Bückeburg wurde den Anträgen auch bereits in Form der Einleitung eines vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens stattgegeben. Zur Überwachung des von der bisherigen Geschäftsleitung fortgeführten Geschäftsbetriebes wurde ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Anders als ein Insolvenzverwalter hat dieser eine Stellung nicht als Firmenleiter anstelle der alten Geschäftsführung, sondern vielmehr als Kontrollorgan, welches dafür Sorge trägt, dass den Gläubigern aus der Firmenfortführung keine Nachteile erwachsen.

Die 1966 gegründete Gustav Knippschild GmbH aus Rinteln ist spezialisiert auf die Herstellung montagefertiger großvolumiger Stahlbauteile für die Baumaschinenindustrie. Das Unternehmen arbeitet wirtschaftlich eng mit der Sander Maschinenbau GmbH & Co. KG zusammen.

Die Antragstellung werden seitens der Geschäftsführung mit vorhandenen Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund konjunkturbedingter Auftragsrückgänge begründet. Im Rahmen des Verfahrens soll mit Hilfe eines dazu eingerichteten Expertenteams Sanierungskonzept erarbeitet werden. Inhaltlich wird es darum gehen, vorhandene Betriebsabläufe einer strengen Prüfung zu unterziehen, um Verbesserungspotentiale aufzudecken und die notwendigen Schrittfolgen in Richtung einer betriebswirtschaftlichen Restrukturierung in Gang zu setzen.

Greifbare Krise in der Automobilindustrie

Beide Firmen sind als Autozulieferer von der aktuellen sich auf internationale Märkte erstreckende Krisensituation der Automobilbranche betroffen. Nachdem bereits die Daimler AG in rote Zahlen gerutscht ist, Ford mit Gewinneinbrüchen zu kämpfen hat, der Kurs der Tesla-Aktie in den Keller rast, ist mit dem Stellenabbau bei Bosch und mit den erst jüngst verkündeten Stellenstreichungen die Krise vertieft worden. Die Autobauer bekommen einfach ausgedrückt nicht mehr genügend Autos verkauft. Schon das erste Halbjahr 2019 lief nicht gut an, das zweite Halbjahr droht eine ähnlich schlecht, wenn nicht gar schlimmere Bilanz schreiben zu wollen. Bei Herstellern und Zulieferern stehen in Anbetracht der globalen Flaute jetzt Tausende von Arbeitsplätzen auf dem Spiel. Bei Volkswagen sollen bis zu 37.000, bei Nissan 10.000 und bei General Motors 9.500 abgebaut werden.

Branchenkenner sind sich einig. Die nicht zu leugnende Erfolgsgeschichte vieler deutscher Autobauer in der Vergangenheit kann nicht weiter den Blick auf die akuten Schwierigkeiten der Gegenwart verdecken. Die etablierten Automobilhersteller und -zulieferer müssen sich neu aufstellen, wenn sie auch in Zukunft am Markt einen Platz einnehmen möchten. Es genügt hier sicher nicht, darauf zu vertrauen, dass die von vielen Autobauern bereits in den Wandel zur Elektromobilität investierten Milliarden die Lösung aller Probleme sein wird. Man muss auch hinterfragen, ob die Kunden diesen Wandel mitmachen. Auch stellt sich die Frage, wie Politik und Automobilbranche beim Thema Wasserstoffinfrastruktur auf die Zukunftsprognosen der Experten vertrauen.

Insolvenz ist nicht gleich Aus des Unternehmens

Ein Verfahren in Eigenverwaltung ggf. gekoppelt mit einem Insolvenzplan kann sicherlich für einige der von der oben beschriebenen Krise betroffenen Unternehmen ein gangbarer Weg sein, um bei einer sich hoffentlich mittelfristig ergebenden Konjunkturerholung dann noch eine Rolle spielen zu können.

Liegt ein belastbares operatives Sanierungskonzept vor und kann dauerhaft die Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des Schuldnerunternehmens durch operative Restrukturierungsmaßnahmen wiederhergestellt werden, bietet die Planinsolvenz in Eigenverwaltung eine Chance nicht nur für eine finanztechnische Sanierung, sondern vielmehr für eine – auch notwendige – betriebswirtschaftlichen Neuaufstellung des Unternehmens. Mit den Mitteln des Insolvenzausfallgeldes, der Rückholung von nach den Insolvenzgesetzen anfechtbaren Steuerzahlungen sowie dem Einfrieren von Altverbindlichkeiten wird die Liquidität erheblich positiv beeinflusst. Als Sanierungsalternative kommt vorliegend möglicherweise auch der Einstieg eines Investors in Betracht. Angesprochen damit ist die

sogenannte „übertragende Sanierung“ im Wege eines Asset Deals. In diesem Fall wird das gesamte Anlagevermögen sowie das aktive Umlaufvermögen von dem insolventen Unternehmen auf ein anderes Unternehmen übertragen.

Das insolvente Unternehmen wird  nach der erfolgten Transaktion im Rahmen des Insolvenzverfahrens liquidiert und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Handelsregister gelöscht. Die Gläubiger erhalten auf die im Insolvenzverfahren angemeldeten und festgestellten Forderungen eine Quote, die sich insbesondere aus dem Verkaufserlös im Rahmen des Asset Deals ergibt.

Die Kanzlei M \ S \ L Dr. Silcher hat seit Implementierung der „ESUG“-Regelungen bereits zahlreiche Unternehmen erfolgreich im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung beraten.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen oder Bedarf an rechtlicher Beratung haben, stehen Ihnen unsere erfahrenen Experten gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

Robert M. Gillmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenzrecht

 

 

Den Beitrag können Sie hier als PDF downloaden.

In den Insolvenzverfahren Eigenverwaltung über das Vermögen der GERRY WEBER International AG (GWI) sowie der GERRY WEBER Retail GmbH & Co. KG (GWR) sind die von den Gesellschaften eingereichten Insolvenzpläne vom Amtsgericht Bielefeld zur Einsichtnahme durch die Gläubiger niedergelegt worden. Dies bedeutet, dass der jeweilige Insolvenzplan nach abgeschlossener Vorprüfung durch das Gericht jetzt von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden kann. Nach entsprechend bejahend verlaufener Vorprüfung durch das Gericht hat dieses einen Erörterungs- und Abstimmungstermin über die Insolvenzpläne auf den 18.09.2019 anberaumt.

Der Insolvenzplan der GWI bildet die Grundlage für die finanzielle Sanierung der GERRY WEBER Gruppe. Er beruht auf der Investmentvereinbarung, den die GWI am 15.07.2019 mit Zustimmung des Sachwalters, Herrn Rechtsanwalt Stefan Meyer von der Pluta Rechtsanwalt GmbH, mit von Robus Capital Management Whitebox Advisors LLP verwalteten Fonds geschlossen hat.

Der vorgelegte Insolvenzplan enthält breitgefächerte Optionen, um den zahlreichen und vielfältigen Bedürfnissen der im Verfahren beteiligten Gläubiger der Gesellschaften zu entsprechen.

„Ich bin überzeugt, dass dieser kreative und maßgeschneiderte Insolvenzplan den konkreten, durchaus differierenden Gläubigerinteressen von GERRY WEBER in optimaler Weise gerecht wird“, sagte der Sachwalter Stefan Meyer in einer offiziellen Mitteilung.

Für einen Teil der Gläubiger sei nach dem eingereichten Insolvenzplan gar eine Quote von mehr als 50 % möglich. Wie viel am Ende tatsächlich herauskommt, hängt auch davon ab, was das Unternehmen aus Halle in Westfalen für das zum Verkauf stehende riesige Logistikzentrum „Ravenna-Park“ und für die restlichen 12 % an Anteilen an der ehemaligen Tochter Hallhuber erzielt.

Die ganze Pressemitteilung können Sie hier lesen.

Das Finanzamt darf die während des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer nicht als Masseverbindlichkeit gegenüber dem späteren Verwalter festsetzen. Der Gesetzgeber habe durch die Einräumung der Möglichkeit einer vorläufigen Eigenverwaltung das Ziel verfolgt, Schuldnern den Zugang zu diesem Verfahren zu erleichtern und durch Erhaltung ihrer Verfügungsbefugnisse das Vertrauen ihrer Geschäftspartner zu sichern. So urteilte das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 12.03.2019 (Az. 15 K 1535/18 U).

Diese Fallgestaltung war bislang in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung unentschieden. Das Finanzamt kann diese Steuerforderung lediglich als Insolvenzforderung (vgl. § 38 InsO) zur Tabelle anmelden.

Der Entscheidung des FG Münster lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war zum vorläufigen Sachwalter über das Vermögen einer GmbH bestellt worden, nachdem diese die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragt hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde er zum Insolvenzverwalter bestellt. Kurz darauf hatte er im vorläufigen Insolvenzverfahren von der GmbH geleistete Umsatzsteuerzahlungen angefochten, was zu einer Erstattung der Beträge führte. Diese Beträge setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger als Masseverbindlichkeit fest, meldete sie aber zugleich als Insolvenzforderung an. Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung mit der Begründung, dass es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handele. Das Finanzgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die ganze Pressemitteilung können Sie hier lesen.

Das Amtsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 15.05.2019 – Az. 72 IN 269/17 – entschieden, dass ein Insolvenzplan bereits deshalb mangelhaft sein kann, wenn in dem darstellenden Teil Angaben zu Gesellschaftsbeteiligungen des Schuldners fehlen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beteiligungen wertlos sind. Letzteres könnte nach Ansicht des Gerichts der Fall sein, wenn Insolvenzeröffnungsanträge über die Vermögen der Gesellschaften mangels Masse abgewiesen wurden.

Dem Beschluss des Amtsgerichts Köln lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Schuldner hat mit Datum vom 30.06.2017 Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung gestellt. Er war und ist weiterhin an mehreren Gesellschaften in unterschiedlichen Funktionen als Gesellschafter mittelbar und unmittelbar beteiligt. Der darstellende Teil des vom Schuldner eingereichten Insolvenzplanes vom 27.02.2019 enthält folgenden Passus: „Verwertbares Vermögen ist abgesehen von voraussichtlich zukünftig noch pfändbaren Gehaltsbestandteilen nicht mehr vorhanden. Insoweit konnte die Verwertung des schuldnerischen Vermögens bereits abgeschlossen werden.“ Angaben zu den Beteiligungen des Schuldners finden sich weder im Insolvenzplan noch in den beigefügten Anlagen.

Den ganzen Beitrag können Sie hier lesen.

Die Europäische Kommission hatte am 22.11.2016 den Richtlinienvorschlag COM (2016) 723 zu einem Rechtsrahmen für präventive Restrukturierungen, zur zweiten Chance und zu Maßnahmen zur besseren Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren vorgestellt.

Mit der Verabschiedung der Richtlinie für Präventive Restrukturierungsrahmen durch das EU-Parlament im März 2019 ist der Grundstein für das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren gelegt. Das Europäische Parlament hat am 28. März 2019 förmlich über die Richtlinie abgestimmt.

Nun haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.

Aus dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz war jedoch schon vor längerer Zeit zu vernehmen, dass man diese Umsetzungsfrist möglichst nicht voll ausschöpfen wolle und bereits mit en Arbeiten einer Umsetzung begonnen habe. Diese soll zugleich mit den Ergebnissen der ESUG-Evaluation aus dem Oktober letzten Jahres in Einklang gebracht werden.

Man darf also davon ausgehen, dass es in Deutschland spätestens bis 2022 einen Präventiven Restrukturierungsrahmen – teilweise auch „vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren“ genannt – geben wird. Dabei kann es sich um ein oder mehrere Verfahren oder auch isolierte Maßnahmen handeln.

Die ganze Pressemitteilung können Sie hier lesen.

Der BGH hat im Urteil vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18 (OLG Stuttgart) – u. a. entschieden, dass es unzulässig ist, ein Anderkonto (Vollrechts-Treuhandkonto) als Insolvenzkonto zu führen. Zudem hat das Gericht darüber entschieden, welche Anforderungen zur Bestimmung eines Kreditinstituts als Hinterlegungsstelle im Sinne des § 149 InsO gelten und welche Schutzpflichten das Kreditinstitut als Hinterlegungsstelle zu Gunsten der Masse treffen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Insolvenzverwalter hat bei einer Bank ein Rechtsanwalts-Anderkonto errichtet und dieses als Hinterlegungsstelle für Massezuflüsse genutzt. Im Protokoll zur ersten Gläubigerversammlung (Berichts- und Prüfungstermin) wurde dazu lediglich festgestellt, dass die Hinterlegungsstelle bei der Bank eingerichtet wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt hat der Insolvenzverwalter mit zwei Verfügungen unter dem Verwendungszweck „Neuanlage“ und „Übertrag Neuanlage“ fast den gesamten Massebestand auf sein Kanzleikonto veruntreut. Nachdem dies bekannt wurde entließ das Insolvenzgericht den ursprünglichen Insolvenzverwalter und bestellte einen neuen. Dieser nahm die Bank auf Rückzahlung der Überweisungsbeträge in Anspruch.

Hier können Sie die ganze Pressemitteilung lesen.

Der Beitrag nimmt eine Entscheidung des BGH zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zum Anlass die Voraussetzungen darzustellen, die erforderlich sind, um eine effektive Umsetzung des niedergelegten Willens zu erreichen. Zu nennen ist hier insbesondere eine möglichst detaillierte Regelung einzelner Fälle, die einerseits den Zustand sowie andererseits die darauf zu treffenden Folgehandlungen umschreibt. Dargestellt wird der Zusammenhang zwischen bei vollem Bewusstsein Erklärtem und der Bedeutung der Sicherstellung, dass dies auch im eingetretenen Notfall dem Willen des Erklärenden entspricht. Da der Wille des Erklärenden geschützt werden soll, gleichzeitig aber ein würdevoller Tod in Abwägung zu einem Recht auf Leben steht, werden die Voraussetzungen für eine umfassend wirksame Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sehr hoch angesetzt.

Die vollständige Urteilbesprechung finden Sie in der folgenden Datei