Toys „R“ Us in den USA und Kanada ist insolvent
Das amerikanische „Chapter XI Verfahren“ und das deutsche Eigenverwaltungsverfahren
Die Spielzeugfirma Toys „R“ Us hat am späten Montagabend bei einem Gericht in Richmond (USA) Insolvenz angemeldet. Die langfristigen Schulden der Firma belaufen sich auf fünf Milliarden Dollar. Betroffen von der Insolvenz sind die Geschäfte von Toys „R“ Us in den USA und Kanada. Die Unternehmen der Spielwarenkette in Europa und insbesondere die 66 Filialen in Deutschland bleiben davon unberührt, so die Firma.
Grund hierfür waren einerseits die hohen Schulden des Konzerns aus dem Jahre 2005, als die Immobilienkonzerne Vornado Realty Trust und die Finanzinvestoren Bain Capital und KKR die Kette übernommen und ihre Schulden in Höhe von 6,6 Milliarden Dollar auf das Unternehmen abgewälzt haben. Andererseits schaffte es Toys „R“ Us nicht, sich gegen die drückende Konkurrenz der Online-Händler, vor allem gegen den Online-Riesen Amazon, zu wehren.
Das Unternehmen stellte einen Gläubigerschutzantrag nach dem amerikanischen Insolvenzrecht im sogenannten „Chapter XI Verfahren“. Das „Chapter XI Verfahren“ regelt das Sanierungsverfahren für Kapitalgesellschaften. Hierbei soll Unternehmen ermöglicht werden, nach Schuldenbereinigung den Geschäftsbetrieb wie vorher fortsetzen zu können. Es soll eine Reorganisation des Unternehmens bewirkt werden.
In der Reorganisation nach dem amerikanischen „Chapter XI Verfahren kann, genau wie in Deutschland auch, das Verfahren mit Eigen- oder Fremdantrag eingeleitet werden. Bei Eigenantrag des Schuldners wird nach einer kurzen Prüfung, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, durch das Gericht das Verfahren eröffnet. Der Schuldner muss nun eine Gläubigerliste vorlegen.
Direkt mit Verfahrenseröffnung wird jede Zwangsvollstreckungshandlung gegen den Schuldner unterbrochen. Diese Unterbrechung gibt dann dem Schuldner die Möglichkeit, seine finanziellen Angelegenheiten zu ordnen und verbliebene Vermögenswerte zu sichern. Das soll ein geordnetes Insolvenzverfahren sicherstellen. So wird auch wirksam der Wettlauf der Gläubiger um Zwangsvollstreckung unterbrochen und eine gerechte Verteilung an die übrigen Gläubiger später erst ermöglicht.
Der Schuldner kann dann, wie es im deutschen Verfahren ein den Betrieb weiterführender Insolvenzverwalter täte, Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, nutzen und damit wirtschaften, er ist der „debtor in possession“.
Das deutsche Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist dem amerikanischen „Chapter XI Verfahren“ angenähert. Ein solches Verfahren bietet eine erfolgreiche, schuldenorientierte Restrukturierungslösung. Die Restrukturierungsmöglichkeit ist der Liquidationslösung, d.h. dem Regelinsolvenzverfahren, auch insbesondere den Gläubigern gegenüber meist vorzuziehen. Hierdurch können die Gläubiger nicht nur höher befriedigt werden, sondern es bleibt ihnen auch ein langjähriger, liquider Geschäftspartner erhalten.
Allerdings geben die deutschen Gerichte und Gläubiger ungern die absolute Kontrolle über die Insolvenzmasse auf, in der Angst, diese zu verringern. Mit einer guten Beratung sowie einem frühzeitigen Einbezug der Gläubiger in beispielsweise Gläubigerausschüssen sowie einem guten Sachwalter kann gegenseitiges Vertrauen geschaffen werden, das nicht gleichbedeutend mit einer Aufgabe der Kontrolle des Schuldners ist.
Unser Leistungsspektrum beinhaltet die umfassende Sanierungsberatung, speziell angepasst auf die Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens. Insbesondere die Vorbereitung, Erstellung und Einreichung eines Insolvenzplans und die Begleitung des insolventen Unternehmens durch das gesamte Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gehört zu unseren Stärken.