BGH weist Klage auf Leistung aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen coronabedingter Betriebsschließung ab.

Ein Blick in das sogenannte „Kleingedruckte“ lohnt sich! Bundesgerichtshof weist Klage auf Leistung aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen coronabedingter Betriebsschließung mit Urteil vom 26.01.2022 ab.

Der Kläger betreibt ein Restaurant im Ostsee-Ferienort Travemünde. Auf der Grundlage einer entsprechenden Verordnung der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung vom 18.03.2020 musste er sein Lokal notgedrungen über mehrere Monate schließen.

Er wähnte sich jedoch abgesichert, hatte er doch bei der beklagten Versicherungsgesellschaft extra eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Mit ihr sollen grundsätzlich beispielsweise fortlaufende Betriebskosten wie etwa Miete oder Lohnzahlungen für Mitarbeiter bei entgangenen Einnahmen bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgefangen werden.

Sowohl das Landgericht Lübeck als auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wiesen die auf ca. € 40.000,00 gerichtete Klage des Klägers im Ergebnis ab.

Dies wurde nun auch vom unter anderem für das Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.01.2022 (Az. IV ZR 144/21) in der Revision und damit letztinstanzlich bestätigt.

Zur Begründung verweist der BGH dabei im Ergebnis auf den sprachlogischen Aufbau der für das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Versicherungsgesellschaft einschlägigen schriftlichen Versicherungsbedingungen der Versicherung. In den einen Anspruch auf Versicherungsleistung begründenden aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern sei „COVID-19/SARS-CoV-2“, die erst Jahre nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags des Klägers mit der beklagten Versicherung „aufgetreten“ seien, schlicht nicht genannt. Zwar wolle der durchschnittliche Versicherungsnehmer einerseits sicherlich ein Interesse an umfassendem Versicherungsschutz haben, könne aber andererseits nicht davon ausgehen, dass der Versicherer auch für nicht in dem maßgeblichen „Katalog“ aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger einstehen wolle, die – wie vorliegend – erst Jahre nach Vertragsabschluss auftreten und dem Versicherer insoweit wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos eine sachgerechte Prämienkalkulation unmöglich mache. Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der maßgeblichen (Katalog-) Klausel spreche somit auch für einen „durchschnittlichen Versicherungsnehmer“ für deren Abgeschlossenheit, die im Ergebnis keine erweiternde Auslegung und/oder Interpretation zulasse.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) versteht nach entsprechenden Veröffentlichungen zwar grundsätzlich die Enttäuschung von Gastronomen und Hoteliers, wenn Versicherer in dieser Konstellation Zahlungen ablehnten, weist allerdings auch darauf hin, daß Versicherer nur das bezahlen können, was versichert sei. Corona sei – schlicht – nicht versichert, wenn es in der Liste der versicherten Krankheiten der Versicherungsbedingungen nicht genannt sei.

Der GDV geht von etwa 73.000 Betriebsschließungs-Versicherungsverträgen zu Beginn der Pandemie aus.

Was konkret versichert ist, entscheidet sich nach dem genannten Urteil des BGH somit jeweils im Detail nach dem genauen konkreten Wortlaut der einschlägigen Versicherungsbedingungen. Dabei wird entscheidend sein, ob allgemein auf das Infektionsschutzgesetz des Bundes oder eine Fassung zu einem bestimmten Zeitpunkt abgehoben wird oder ob gar konkrete Krankheiten genannt werden.

Allerdings werden – ebenfalls nach Verlautbarung des  GDV – die entsprechenden Versicherungspolicen regelmäßig erneuert und für die Zukunft angepasst. Auch der Kläger im vom BGH entschiedenen Fall soll zwischenzeitlich, wie er gesagt haben soll, einen neuen Vertrag bekommen haben. Darin seien nunmehr Pandemien ausdrücklich nicht mitversichert.

Bei Fragen zur vorliegenden Fallkonstellation oder zu anderen versicherungsrechtlichen Fragen beraten wir Sie gern.

Ihr Ansprechpartner

Bernd Bressem

Rechtsanwalt

Telefon +49 7131 91903-54

bernd.bressem@silcher.com