Ein Angeklagter muss vor einer Verständigung gem. § 257 c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56 b Abs. 1 S. 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist.

Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis kann sichergestellt werden, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist und hier deshalb autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt.

Danach ist es erforderlich, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht, die Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung sind und gem. § 56 b Abs. 1 S. 1 StGB als Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellen.

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Ein Arzt begeht dann einen Abrechnungsbetrug, wenn er die Krankenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung (KV) oder den Patienten getäuscht hat, indem er eine nicht oder nicht in diesem Umfang erbrachte Leistung abrechnet, um dadurch einen Vermögensvorteil zu erzielen. Voraussetzung für ein strafbares Handeln wäre jedoch, dass der Arzt vorsätzlich bezüglich sämtlicher Tatbestandsmerkmale sowie in Bereicherungsabsicht handelt. Wenn er somit davon ausgeht, dass er seine Leistung tatsächlich erbracht hat und von ihm abgerechnet werden darf, so fehlt es häufig hieran.

Zur Verfolgung von Abrechnungsbetrug und Korruption im Gesundheitswesen haben die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, ihre Verbände und der GKV-Spitzenverband gem. §§ 197 a SGB V, 47 a SGB XI, „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ eingerichtet. Deren Aufgabe besteht darin, Hinweisen und Sachverhalten nachzugehen, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten.

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Wenn insbesondere bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Bußgeldbescheid ergeht und dieser rechtskräftig wird, stellt sich möglicherweise für viele die Frage, ob man die darin festgesetzte Geldbuße auch bezahlen sollte oder ob beispielsweise wegen oftmals Geringfügigkeit des Betrages eine Vollstreckung unterbleibt.

Mit Rechtskraft der Entscheidung wird die festgesetzte Geldbuße fällig und kann vollstreckt werden.

Auf Antrag kann die Behörde Zahlungserleichterungen einräumen, u.a. Ratenzahlung.

Ansonsten wird versucht die Geldbuße einzutreiben, wenn eine Schonfrist abgelaufen ist, ohne dass ein Zahlungseingang verzeichnet werden konnte.

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Stuttgart – Im fast neunmonatigen Eventus-Prozess im Landgericht Stuttgart, wurde heute das Urteil über den Eventus-Genossenschaftsgründer Marco T. gesprochen.

Im September 2017 begannen die Ermittlungen gegen Marco T. und seitdem sitzt er in Untersuchungshaft.

Die Genossenschaft versprach den Anlegern bis zu achteinhalb Prozent Zinserträge aus Immobilien Investitionen. Bei den Anlegern sammelte er unter anderem mit Hilfe einer frei erfundenen „Allianz-Anleihe“, in Anlehnung an den guten Namen einer Versicherung, fast sechs Millionen Euro ein. Anstatt das Geld in Immobilien zu investieren, betrieb er ein Geschäftsmodell, das auf ständig wachsende Anzahl an Anlegern beruht, auch bekannt als „Schneeballsystem“. Einen Teil des Geldes verbrauchte er privat, bzw. nutzte es für Werbemaßnahmen für seine betrügerische Geschäfte.

Weshalb die Oberstaatsanwältin dem Angeklagten bescheinigte ein „exzellenter Verkäufer“ und ein „genialer Lügner“ zu sein. 

Im September 2017 meldete Eventus Insolvenz an.

Für die betrogenen Anleger gibt es allerdings einen Silberstreifen am Horizont in Form eines, bisher leider strikt vor der Öffentlichkeit unter Verschluss gehaltenen Gutachtens.

Ein Gutachten, das überhaupt erst nach langem Zögern und öffentlichem Druck schließlich vom baden-württembergischen Wirtschaftsministerium in Auftrag gegeben wurde.

Dieses Gutachten war Bestandteil des Prozesses und ist deshalb im Rahmen des Prozesses in den Kernaussagen bekannt geworden.

Danach werden dem Verband baden-württembergischer Wohn- und Immobilienunternehmen gravierende Fehler nachgewiesen. Laut Aussage von Verteidigung und Oberstaatsanwältin ist es „vollkommen unbegreiflich“ wie die Eventus die Gründungsprüfung durch den Verband überstehen konnte. 

Die Verteidiger des Beklagten kommen zu dem Schluß, der VBW habe „ein Konzept genehmigt, das so nie hätte genehmigt werden dürfen. Rechtsanwalt Hans Steffan sieht auf jeden Fall eine „mindestens fahrlässige“ Vorgehensweise des Prüfungsverbandes und schloss einen bedingten Vorsatz nicht aus.

Sollte sich herausstellen, dass der VBW fahrlässig seine Kontrollfunktion ausgeübt hat, wäre für die Anleger der Weg frei für Haftungsansprüche gegen den Verband.

Der Beitrag legt die Anforderungen an Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO, also an die Anfertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken des Beschuldigten, dar. Maßgeblich ist hierbei, dass bei Verfahrenseinstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO oder Freispruch nicht reflexartig an die Beschuldigteneigenschaft angeknüpft werden darf, da die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft relativ niedrig ist. Die Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes die verbliebenen Verdachtsmomente des Einzelfalls zu begründen und tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr wiederholter Straffälligkeit darzutun.

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Der Beitrag beschäftigt sich mit den Folgen zweier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Nach gängiger Praxis war in Baden-Württemberg bislang nach einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille zwingend von der Führerscheinstelle eine MPU anzuordnen. Diese Praxis ist in Folge der Urteile aufzuheben. Offen bleibt aber, ob zukünftig die Anordnung einer MPU ohne Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen ausgeschlossen ist, oder ob vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis zusätzliche Auflagen erteilt werden können.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie hier.

 

Der Beitrag zeigt die Bedeutung der Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens auf. Neben bekannten Ansprüchen wie Erstattung von Heilbehandlungskosten oder Schmerzensgeld bleibt dieser häufig unbeachtet. Dabei kann die Höhe des Anspruches, vor allem in einem längeren Zeitraum, durchaus im 5-stelligen Bereich liegen. Dargestellt werden zunächst die Anspruchsvoraussetzungen, so muss etwa die Arbeitskraft für den Familienunterhalt oder die Fähigkeit klassische Haushaltstätigkeiten auszuüben betroffen sein. Sodann wird eine Abgrenzung der Varianten des Erwerbsschadens zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und der vermehrten Bedürfnisse getroffen, die wichtig ist, um anrechenbare Leistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld zu berücksichtigen. Schließlich werden die Berechnungsgrundlagen wie etwa die haushaltsspezifische MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) an einem Beispiel vorgestellt.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der folgenden Datei.

 

Stuttgart – Insgesamt 50 Verhandlungstage dauerte der Prozess gegen die Mitglieder des Osmanen Germania Boxclubs. Ein für das Landgericht Stuttgart kein alltäglicher Prozess. Bereits bei Prozessbeginn Ende März waren zur Absicherung 300 Polizisten und ein Polizeihubschrauber im Einsatz. Der Prozess wurde im Mehrzwecksaal des Stammheimer Gefängnisses unter höchsten Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt.

Gerade bei Gerichtsverfahren, bei denen die mutmaßlichen Täter bereits durch die Öffentlichkeit und Presse eine Vorverurteilung erfahren haben, ist die Unschuldsvermutung ein wichtiger Ansatz für ein faires Verfahren.

Erfahrung und Sachkenntnis sind für die effektive Verteidigung notwendige Voraussetzungen eines/r Fachanwalts/in im Strafrecht.

Durch das frühzeitige Einbinden eines Fachanwaltes werden Verfahrensfehler der Ankläger aufgedeckt und die Verteidigung kann erfolgreich durchgeführt werden.

Unser Kollege Hans Steffan, übernahm die Verteidigung eines mutmaßlichen Täters des Osmanen Germania Boxclub. Sein Fazit nach dem Prozess: die Ermittlungen liefen absolut einseitig zu Lasten seines Mandanten. Gleichzeitig wurden der Verteidigung wesentliche Ermittlungsergebnisse vorenthalten. Aus Sicht der Verteidigung jedenfalls wird am Ende von der ursprünglichen Anklage nicht mehr viel übrig sein.

19.02.2019

Ilshofen, 25.09.2018

Zwei Polizisten wurden von einem Ilshofener, der Drogen bei sich hatte, tätlich angegriffen. Einer der Polizisten wurde bei dem Angriff leicht verletzt, und es bestand die Gefahr einer Ansteckung mit Hepatitis C.

Der Angriff zusammen mit der Bedrohung und Beleidigung wurde von einem 32-jährigen Ilshofener verübt. Dieses Mal war neben dem tätlichen Angriff auch der unerlaubte Besitz von Marihuana im Spiel.

Der Vorfall ereignete sich am 15.Dezember 2017 in Ilshofen.

Der stark alkoholisierte Albert H. hat seine Frau massiv bedroht, diese hat daraufhin die Polizei angerufen. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde Albert H. unter „massiver Gegenwehr“ von den Polizisten zu Boden gebracht und festgenommen.

Der Polizist W. wurde bei diesem Einsatz an der rechten Hand verletzt und von Blut überströmt. Wegen der ansteckenden Krankheit des Angeklagten (Hepatitis C) war die Gesundheit des Polizisten gefährdet. Der anschließende medizinische Test zeigte glücklicherweise keine Ansteckung mit Hepatitis C. Der Polizist W. war in diesem Prozess Nebenkläger.

Der Angeklagte Albert H. musste sich vor dem Haller Amtsgericht verantworten. Die Verteidigung übernahm RA Elisabeth Unger-Schnell.

Trotz des Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und der Vorgeschichte des Angeklagten ( er wurde bereits wegen mehrerer Delikte wie Diebstahl und Betrug belangt, in seiner Vergangenheit war auch mehrfach Heroin und Marihuana im Spiel, außerdem war er alkohol-abhängig) hat der Angeklagte nur acht Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung, eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro bekommen. Zusätzlich soll er ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro zahlen.

Der Richter hat bei der Urteilsfindung die Umstände des Angeklagten (zwei Kinder, die Versöhnung mit seiner Frau und eine feste Anstellung) berücksichtigt.

Die professionelle Vertretung durch RA Elisabeth Unger-Schnell vor Gericht hat für den Angeklagten zu einem in Anbetracht der Umstände gnädigen Urteil beigetragen.

Am 07.09.2018 berichtete die Heilbronner Stimme über einen ungewöhnlichen Fall, über den am Vortag das Heilbronner Amtsgericht zu befinden hatte.

Ein 38-Jähriger hatte im Delirium seine Wohnung in einem Heilbronner Mehrfamilienhaus angezündet. Er hatte am 31.01.2018 das Sofa in seiner Wohnung in Brand gesetzt, und die Flammen griffen auf die Dachgeschosswohnung über. Die übrigen Bewohner des Hauses wurden durch aufmerksame Nachbarn über den Brand informiert, sodass letztlich niemand zu Schaden kam.

Der Angeklagte musste sich aufgrund dieses Vorfalls vor dem Heilbronner Schöffengericht verantworten. Er wurde hierbei von Herrn Rechtsanwalt Jan Stockmann verteidigt.

Ein Oberarzt des Klinikums am Weissenhof in Weinsberg bescheinigte dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen zu sein. Hintergrund war eine akute Bauchspeicheldrüsenentzündung und nicht etwa die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten.

Da der Angeklagte den Alkohol aufgrund seiner Bauchspeicheldrüsenentzündung jedoch nicht mehr vertragen hatte, hat er vor der Brandstiftung keinerlei Alkohol getrunken. Da zusätzlich jedoch auch die Medikamente nicht ordnungsgemäß eingenommen wurden, kam es aufgrund der Entzündung zu einer „Störung der Hirntätigkeit und des Realitätsbezugs“.

Die Frage der juristischen Konsequenzen aus dem Vorfall ist noch nicht abschließend beantwortet. Sowohl für die Staatsanwältin als auch den Verteidiger war klar, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vorliegen. Denn der Hang zum Alkohol war nur mittelbare, nicht aber direkte Ursache für die Tat gewesen. Dies reichte aus Sicht der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers nicht aus, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen.

Das Schöffengericht sah dies jedoch anders und ordnete in seinem Urteil dennoch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass für die Unterbringung eine mittelbare Ursächlichkeit des Hangs zum Alkohol ausreiche. Der Hang könne dabei nur eine Ursache neben anderen Umständen sein. Außerdem habe sich der Beschuldigte nicht besonders einsichtig gezeigt und sei zudem mehrfach vorbestraft.

Der Verteidiger wird gegen das Urteil Berufung einlegen.