Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 233/17) die Verwertung von Bildmaterial in Gerichtsverfahren zur Aufklärung des Unfallhergangs als Beweismittel für zulässig erklärt. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine dauerhafte und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens während der Fahrt nach wie vor unzulässig. Dies kann auch nach wie vor bußgeldrechtlich geahndet werden.

Auch eine Verbreitung des so erlangten Bildmaterials auf sozialen Netzwerken oder Videoportalen ist weiterhin untersagt. Es ist jedoch laut BGH zulässig eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung des unmittelbaren Unfallgeschehens herzustellen, wobei die Aufzeichnung z.B. durch Beschleunigungssensoren der Kamera erst bei Kollision oder starker Verzögerung durch ein Bremsmanöver ausgelöst wird. Grundsätzlich muss das aufgezeichnete Filmmaterial in kurzen Abständen wieder vom Gerät gelöscht oder überspielt werden.

Es sei, so der BGH weiter, die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess jedenfalls dann verwertbar, wenn sich aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass u.a. die Interessen des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild überwiegen.

Konsequenz der Entscheidung wird auch sein, dass die Polizei einzelfallbezogen auch die Kamera bzw. die Dashcam-Aufzeichnungen sicherstellen und beschlagnahmen kann.
Eine Verwertung der Aufnahmen ist somit letztlich auch gegen den Eigentümer der Kamera möglich.

Im europäischen Ausland ist der Einsatz von Dashcams je nach Land unterschiedlich bewertet, oftmals jedoch bereits seit Längerem erlaubt. Es empfiehlt sich in jedem Fall sich diesbezüglich vorher entsprechend kundig zu machen, um sich spätere Unannehmlichkeiten zu ersparen.

Es bleibt zudem abzuwarten, ob Nebeneffekt dieser Entscheidung auch eine Zunahme der Verkehrssicherheit sein wird. Abschreckende Wirkung dürfte dem Urteil in jedem Falle zukommen.

Jan Stockmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Möglicherweise erinnern Sie sich noch? Herr Thomas Weitbrecht sen. wurde am 17. Juni 2011 von Landgericht Ellwangen wegen Mordes in Tateinheit mit Anstiftung zum sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist seit dem 08. Februar 2012 rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die hiergegen eingelegte Revision als unbegründet verworfen hat.

Zusammen mit Herrn Thomas Weitbracht sen. wurden die Mitangeklagten Stefanie P. wegen Mordes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauchs widerstandunfähiger Personen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, Thomas W. wegen Mordes und gefährlicher Köperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten und Freddy R. wegen Mordes und Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Zwischenzeitlich konnten neue Tatsachen ermittelt werden, welche bei dem damaligen Ermittlungsverfahren und dem Strafprozess vor dem Landgericht Ellwangen unberücksichtigt blieben, da diese zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt waren. Die Entscheidung des Landgerichts Ellwangen hätte bei Kenntnisnahme und Berücksichtigung der neuen Tatsachen anders entschieden und insbesondere auch die Täterschaft des Herrn Thomas Weitbracht sen. differenziert bewerten müssen.

Somit liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Die Kanzlei M\S\L Dr. Silcher hat vor wenigen Tagen beim Landgericht Ulm einen entsprechenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt mit dem Ziel der Herbeiführung der Freisprechung des Herrn Thomas Weitbracht sen., soweit er wegen Mordes zum Nachteil des Willi H. verurteilt wurde.

Nachdem sich die von der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher in monatelanger Arbeit zusammengetragenen, neuen Tatsache teilweise auch aus neuen bzw. widerrufenen Aussagen der damaligen Mitangeklagten ergeben, werden dem Wiederaufnahmeantrag gute Aussichten eingeräumt.

In diesem konkreten Fall zeigt sich wieder einmal, dass ein Strafverfahren nicht mit dem rechtskräftigen Urteil abgeschlossen ist, sondern vielmehr erst dann, wenn zugunsten des Verurteilten alle entlastenden Sachvorträge bis in das kleinste Detail aufgearbeitet und gewürdigt wurden.

Der Beitrag stellt die im Rahmen eines Geburtsschadens möglichen Ansprüche auf Schmerzensgeld, den Ersatz vermehrter Bedürfnisse und Erwerbsschäden oder Heilbehandlungskosten dar. Im Einzelnen werden ersatzfähige Kosten dargestellt, wie etwa Pflegekosten oder Kosten für einen behindertengerechten Aus- und Umbau von Wohnraum. Schließlich wird auf die einen Geburtsschaden begründenden Ereignisse wie eine Sauerstoffunterversorgung während des Geburtsvorganges oder Nabelschnurkomplikationen und das Verschulden der beteiligten Ärzte und Hebammen eingegangen.

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M\S\L Dr. Silcher – Forum Januar 2018

Hans Steffan

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Der Beitrag legt die Anforderungen an Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO, also an die Anfertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken des Beschuldigten, dar. Maßgeblich ist hierbei, dass bei Verfahrenseinstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO oder Freispruch nicht reflexartig an die Beschuldigteneigenschaft angeknüpft werden darf, da die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft relativ niedrig ist. Die Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes die verbliebenen Verdachtsmomente des Einzelfalls zu begründen und tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr wiederholter Straffälligkeit darzutun.

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M\S\L Dr. Silcher – Forum November 2017

Elisabeth Unger-Schnell

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Strafrecht

Plädoyers im Holzstapel-Prozess: Versuchter Mord oder gefährliche Körperverletzung? Ein Streit von Grundstücksnachbarn in Kirchardt-Bockschaft eskalierte.

Wie der jahrelange Streit über ein gemeinsames Grundstück in einer Gewaltexplosion enden kann, zeigt der sogenannte Holzstapel-Fall vor dem Heilbronner Landgericht.

Staatsanwalt Markus Pröbstle forderte am Dienstag in seinem Plädoyer sieben Jahre und vier Monate Haft für den 77-jährigen Angeklagten − wegen versuchten Mordes. Im April habe der 69-Jährige den 77-Jährigen in Kirchardt-Bockschaft aufgesucht und aufgefordert, einen Holzstapel auf dem gemeinsamen Grundstück neben dem Haus des Angeklagten wegzuräumen. Der 69-Jährige habe angekündigt, dass er das Feuerholz selbst mit einem Schlepper wegräumen werde, wenn der Angeklagte der Aufforderung nicht nachkomme. Als der 69-Jährige dann tatsächlich mit dem Schlepper anfuhr, habe der 77-Jährige ihm mit einem Tischbein, an dessen Ende eine Schraube abstand, zwei Mal wuchtig auf den Kopf geschlagen. „Er lebt heute nur noch, weil die Nachbarin eingriff.“

Tod billigend in Kauf genommen

Der Angeklagte habe mit den Schlägen den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen, so der Staatsanwalt. „Wer zwei Mal mit so einem Instrument so draufhaut, muss davon ausgehen, dass der Tod eintritt.“ Als Mordmerkmal nannte Pröbstle „Heimtücke“. Der 77-Jährige habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausgenutzt. Die Rechtsmedizinerin habe keine Abwehrbewegungen des Opfers feststellen können. Der Staatsanwalt sprach auch ein Schreiben des Bockschafter Ortsvorstehers bzw. Ortschaftsrats an, in dem „sollte einseitig Stimmung gemacht werden“ − gegen das Opfer, das „latent als Unruhestifter dargestellt wird. Doch vor dem Gesetz sind alle gleich.“

Opferanwältin Elisabeth Unger-Schnell von der Kanzlei M\S\L Dr. Silcher in Heilbronn forderte ebenfalls sieben Jahre und vier Monate Haft. Sie habe noch nie eine Hauptverhandlung erlebt, in der so massiv Stimmung gegen das Opfer gemacht werde. Unger-Schnell zitierte nur einen Satz aus den Reihen der Zuhörer im Gerichtssaal, die meisten aus Bockschaft: „Der simuliert“, sei über ihren Mandanten gesagt worden, der noch heute an den Folgen der Attacke schwer zu leiden habe.

Verteidigerin Birgit Uhl beantragte vier Jahre Haft wegen gefährlicher Körperverletzung. Sie erkannte weder Tötungsvorsatz noch Heimtücke. „Die Tat passt nicht zu meinem Mandanten.“ Er sei nicht vorbestraft, der Streit sei stets verbal geblieben. Man dürfe nicht vergessen, dass der 69-Jährige den 77-Jährigen aufgesucht und provoziert habe. „Es war eine spontane Tat, kein böser Wille, mein Mandant hat Rot gesehen. Er wollte nicht töten“

Quelle: Heilbronner Stimme vom 08.08.2017 von Helmut Buchholz www.stimme.de

Wir informieren Sie gerne über die weitere Entwicklung des Verfahrens!

Der Beitrag beschäftigt sich mit den Folgen zweier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Nach gängiger Praxis war in Baden-Württemberg bislang nach einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille zwingend von der Führerscheinstelle eine MPU anzuordnen. Diese Praxis ist in Folge der Urteile aufzuheben. Offen bleibt aber, ob zukünftig die Anordnung einer MPU ohne Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen ausgeschlossen ist, oder ob vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis zusätzliche Auflagen erteilt werden können.

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M\S\L Dr. Silcher – Forum Mai 2017

Jan Stockmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

Der Beitrag zeigt die Bedeutung der Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens auf. Neben bekannten Ansprüchen wie Erstattung von Heilbehandlungskosten oder Schmerzensgeld bleibt dieser häufig unbeachtet. Dabei kann die Höhe des Anspruches, vor allem in einem längeren Zeitraum, durchaus im 5-stelligen Bereich liegen. Dargestellt werden zunächst die Anspruchsvoraussetzungen, so muss etwa die Arbeitskraft für den Familienunterhalt oder die Fähigkeit klassische Haushaltstätigkeiten auszuüben betroffen sein. Sodann wird eine Abgrenzung der Varianten des Erwerbsschadens zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und der vermehrten Bedürfnisse getroffen, die wichtig ist, um anrechenbare Leistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld zu berücksichtigen. Schließlich werden die Berechnungsgrundlagen wie etwa die haushaltsspezifische MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) an einem Beispiel vorgestellt.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der folgenden Datei:

M\S\L Dr. Silcher – Forum Februar 2017

Hans Steffan

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Medizinrecht