Boris Becker: Bankrott eines Tennisstars und seine Folgen
Aktueller Gesprächsstoff in den Medien ist ein Strafprozess, welcher vor dem Southwark Crown Court in London, England gegen den ehemaligen Tennisspieler Boris Becker geführt wird. Ihm wird darin zusammengefasst vorgeworfen, im Rahmen des seit 2017 andauernden Insolvenzverfahrens über sein Vermögen keine vollständigen Angaben gemacht zu haben. Vermögenswerte wie Immobilien, Konten und auch die Zeit seiner aktiven Karriere als Tennisspieler gewonnenen Trophäen (u.a. den Wimbledon-Pokal von 1985) soll er nicht ordnungsgemäß angegeben haben. Hierdurch sei seinen Gläubigern der Zugriff auf Vermögenswerte in Millionenhöhe entzogen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme befand die elfköpfige Jury den Angeklagten Boris Becker am 08.04.2022 hinsichtlich 4 von 24 Anklagepunkten für schuldig. Die Richterin Deborah Taylor hat nun die Aufgabe, über das Strafmaß hinsichtlich des Schuldspruchs zu befinden, deren Verkündung für den 29.04.2022 vorgesehen ist. Boris Becker droht im schlimmsten Fall eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Gegen das Urteil kann er noch Berufung einlegen.
Ein derartiges Vorgehen ist keineswegs ungewöhnlich; auch in der deutschen Rechtsordnung greifen in vergleichbaren Fällen entsprechende rechtliche Mechanismen, um verbotenes Schuldnerverhalten zu ahnden und rückabzuwickeln.
Auch das deutsche Strafrecht sieht – ähnlich wie im Fall Boris Becker– wegen des Verschweigens bzw. der Verschleierung von Vermögenswerten durch den Schuldner eine Sanktionierung mit Geld- und Freiheitsstrafen vor. Dabei ist zu bedenken, dass auch Gläubiger, die sich absichtlich oder wissentlich an derartigen Taten beteiligen, sich strafbar machen würden. Nach den sog. Insolvenzstraftaten, welche in den §§ 283 ff. StGB geregelt sind, geraten folglich sowohl Schuldner als auch die von ihnen begünstigten Gläubiger ins Visier der Ermittlungsbehörden.
Des Weiteren können gewisse Vermögensverschiebungen vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Wege der Insolvenzanfechtung rückabgewickelt werden. Dabei wird einem Insolvenzverwalter nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 129 ff. InsO) die Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen tendenziell leichter fallen, je zeitlich näher diese sich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ereignen. Dies folgt aus der grundlegenden Überlegung, dass eine Insolvenzeröffnung oftmals nur wenige Wochen nach der Erkenntnis des Schuldners über seine Zahlungsunfähigkeit erfolgt und gerade diese Erkenntnis den Schuldner motiviert, einen von ihm ausgewählten Dritten (klassisches Beispiel: den Ehegatten) mit letzten Vermögenswerten zu begünstigen, um sie anderen Gläubigern vorzuenthalten.
Letztlich sind derartige Fälle aber stets nach den gegebenen und vor allem beweisbaren Umständen des Einzelfalls tatrichterlich festzustellen. Die gesetzlichen Vorschriften sehen für gewisse Umstände Beweiserleichterungen vor, damit entsprechende Rechtsfolgen auch effektiv durchgesetzt werden können. Die anwaltliche Unterstützung ist in solchen Fällen, egal von welcher Seite man den Sachverhalt zu betrachten hat, der einzig vernünftige Weg, ein gerechtes Ergebnis herbeizuführen.
Sofern Sie zu diesem insolvenzrechtlichen Themenkomplex Rückfragen haben oder Sie sich gar in derartigen Problemstellungen befinden, stehen wir Ihnen mit unserer anwaltlichen Expertise gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.